Hilfe zur Pflege

Unterstützung für Menschen mit Krankheiten oder Behinderungen

 

Anspruch auf Hilfe zur Pflege haben Men­schen, die wegen einer körper­lichen, geistigen oder seelischen Krank­heit oder Be­hinderung für die ge­wöhnlichen und regel­mäßig wieder­kehrenden Ver­richtungen im Ab­lauf des täglichen Lebens (wie zum Beispiel Körper­pflege, Er­nährung, haus­wirtschaftliche Ver­sorgung) auf Dauer, voraus­sichtlich mindestens für sechs Monate, in erheblichem Maße der Hilfe bedürfen.

 

Leistungsumfang

Die Hilfe zur Pflege umfasst häusliche Pflege, Hilfs­mittel, teil­stationäre Pflege, Kurz­zeit­pflege und stationäre Pflege.

Die Leistungen der Versorgungs­verwaltung gem. § 35 BVG und der Pflege­ver­sicherung gemäß SGB XI gehen den Leistungen der Kriegs­opferfür­sorge vor. Soweit die in ihrer Höhe begrenzten Leistungen nicht ausreichen, um den not­wendigen Pflege­bedarf zu decken und die Be­troffenen die Differenz­beträge nicht selbst auf­bringen können, hat die Kriegs­opfer­fürsorge hier eine er­gänzende Funktion.

Leistungen können Beschädigte für sich und ihre Familien­angehörigen und Hinter­bliebene erhalten.

 

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Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes

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Hilfe in besonderen Lebenslagen/Eingliederungshilfe

Diese Leistungen sollen Menschen mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Be­hinderung die selbst­bestimmte Teil­habe am Leben in der Gemein­schaft sowie eine möglichst selbst­ständige und selbst­bestimmte Lebens­führung er­möglichen oder er­leichtern.