Hilfe zur Pflege
Unterstützung für Menschen mit Krankheiten oder Behinderungen
Anspruch auf Hilfe zur Pflege haben Menschen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens (wie zum Beispiel Körperpflege, Ernährung, hauswirtschaftliche Versorgung) auf Dauer, voraussichtlich mindestens für sechs Monate, in erheblichem Maße der Hilfe bedürfen.
Leistungsumfang
Die Hilfe zur Pflege umfasst häusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und stationäre Pflege.
Die Leistungen der Versorgungsverwaltung gem. § 35 BVG und der Pflegeversicherung gemäß SGB XI gehen den Leistungen der Kriegsopferfürsorge vor. Soweit die in ihrer Höhe begrenzten Leistungen nicht ausreichen, um den notwendigen Pflegebedarf zu decken und die Betroffenen die Differenzbeträge nicht selbst aufbringen können, hat die Kriegsopferfürsorge hier eine ergänzende Funktion.
Leistungen können Beschädigte für sich und ihre Familienangehörigen und Hinterbliebene erhalten.