Erziehungsbeihilfe

Erziehung und Ausbildung der Kinder geschädigter Menschen

 

Gesund­heitlich geschädigte Menschen (Empfänger einer Grund­rente) können für ihre Kinder Erziehungs­beihilfen für Erziehungs­maßnahmen, Schul- und Berufs­ausbildung und in besonderen Fällen auch für die berufliche Fort­bildung erhalten. Zum anspruchs­berechtigten Personen­kreis gehören auch Voll- und Halb­waisen. Damit soll Kindern/Waisen im Regel­fall höchstens bis zur Voll­endung des 27. Lebens­jahres eine ange­messene Er­ziehung und Aus­bildung er­möglicht werden.

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Teilhabe am Arbeitsleben

Die Leistungen sollen eine erst­malige Ein­gliederung oder Wieder­ein­gliederung des gesundheitlich geschädigten Menschen in Arbeit und Beruf sicher­stellen.

Erholungshilfe

Zur Erhaltung oder Ver­besserung der Gesund­heit oder Arbeits­fähigkeit können in der Regel drei­wöchige Erholungs­aufenthalte in Vertrags­häusern oder an Erholungs­orten nach freier Wahl, regelhaft alle zwei Jahre, bezuschusst werden.