Erholungshilfe
Aufenthalte zur Verbesserung der Gesundheit oder Arbeitsfähigkeit
Zur Erhaltung oder Verbesserung der Gesundheit oder Arbeitsfähigkeit können in der Regel dreiwöchige Erholungsaufenthalte in Vertragshäusern oder an Erholungsorten nach freier Wahl, regelhaft alle zwei Jahre, bezuschusst werden. Der Bedarf ermittelt sich aus einem Tagessatz für Unterkunft und Verpflegung, Fahrtkosten, Kosten für Gepäckbeförderung, Kurtaxe und Taschengeld.
Benötigt der Erholungssuchende eine ständige Begleitung, umfasst der Bedarf auch die Kosten der Mitnahme der Begleitperson.
Anspruchsberechtigte Personengruppen
Diese Leistungen können Beschädigte für sich und ihren Ehegatten oder Lebenspartner sowie Hinterbliebene erhalten.
Die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des Erholungsaufenthaltes ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.