Erholungshilfe

Aufenthalte zur Verbesserung der Gesundheit oder Arbeitsfähigkeit

 

Zur Erhaltung oder Ver­besserung der Gesund­heit oder Arbeits­fähigkeit können in der Regel drei­wöchige Erholungs­aufenthalte in Vertrags­häusern oder an Erholungs­orten nach freier Wahl, regelhaft alle zwei Jahre, bezuschusst werden. Der Bedarf ermittelt sich aus einem Tagessatz für Unterkunft und Verpflegung, Fahrtkosten, Kosten für Gepäckbeförderung, Kurtaxe und Taschengeld.

Benötigt der Erholungssuchende eine ständige Begleitung, umfasst der Bedarf auch die Kosten der Mitnahme der Begleitperson.

 

Anspruchsberechtigte Personengruppen

Diese Leistungen können Beschädigte für sich und ihren Ehegatten oder Lebenspartner sowie Hinterbliebene erhalten.

Die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des Erholungsaufenthaltes ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.

 

Auch interessant …

für Ihre weiterführende und vertiefende Recherche

Teilhabe am Arbeitsleben

Die Leistungen sollen eine erst­malige Ein­gliederung oder Wieder­ein­gliederung des gesundheitlich geschädigten Menschen in Arbeit und Beruf sicher­stellen.

Krankenhilfe

Bei behandlungs­bedürftigen Krank­heiten können ergänzend zu den Leistungen der ge­setzlichen Kranken­versicherung oder der Heil- und Kranken­behandlung durch die Ver­sorgungs­ver­waltung Kosten für die ärztliche oder medizinische Be­handlung über­nommen werden.