
Zustimmung zur Kündigung
Die durch das Integrationsamt einmal erteilte Zustimmung zur Kündigung – vorbehaltlich ihrer Nichtigkeit – entfaltet so lange Wirksamkeit, wie sie nicht rechtskräftig aufgehoben ist. Die Einhaltung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB bedarf im Fall der Zustimmung des Integrationsamts keiner Prüfung durch das Landesarbeitsgericht, sondern nur die des § 174 Abs. 5 SGB IX. Ebenso wenig besteht eine Prüfungskompetenz des Landesarbeitsgerichts, ob die Beklagte die Frist des § 174 Abs. 2 SGB IX eingehalten hat.
BAG, Urteil vom 22. Juli 2021, AZ: 8 AZR 193/21
Hintergrund und Begründung
Die Beklagte beantragte beim Integrationsamt die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung der seit dem Jahr 2002 bei ihr beschäftigten Klägerin. Das Integrationsamt teilte der Beklagten mit, dass die Zustimmung wegen Fristablaufs nach § 174 Abs. 3 SGB IX als erteilt gelte. Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit zwei Schreiben aus verhaltensbedingten Gründen. Auf den Widerspruch der Klägerin erging ein Abhilfebescheid des Integrationsamts, mit dem der Zustimmungsbescheid aufgehoben und die Zustimmung zur Kündigung wegen Nichteinhaltung der Antragsfrist des §174 Abs. 2 SGB IX versagt wurde. Die Entscheidung ist nicht bestandskräftig.
Mit der beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Rechtswirksamkeit der Kündigungen und trägt vor, ein dienstliches Fehlverhalten liege nicht vor. Zudem seien die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB und die des § 174 Abs. 2 SGB IX nicht gewahrt. Der abweisenden Klage wurde vom Berufungsgericht stattgegeben. Die zulässige Revision hat Erfolg. Das BAG führt aus, die Arbeitsgerichte sind an eine Zustimmung des Integrationsamtes gebunden. Dies gilt auch, wenn keine ausdrückliche Entscheidung des Integrationsamtes getroffen wurde, sondern die Zustimmungsfiktion eingetreten ist. Etwas Anderes gilt nur, wenn der Verwaltungsakt nichtig ist. Eine einmal erteilte Zustimmung zur Kündigung entfaltet so lange Wirksamkeit, wie sie nicht rechtskräftig aufgehoben wurde. Das Arbeitsgericht überprüfe nur, ob der Arbeitgeber die Kündigung unverzüglich im Sinne des § 174 Abs. 5 SGB IX ausgesprochen hat.
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