Nahaufnahme eines Tischs mit Detail eines schwarzen Richterhammers und einem Juristen im Hintergrund.

Kein individuelles Recht auf Vorstellungsgespräch

Die in § 165 S. 3 SGB IX bestimmte Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers, schwerbehinderte Stellenbewerber/­-innen zum Vorstellungsgespräch einzuladen, gehört zu den Pflichten des Arbeitgebers, mit denen kein individueller Anspruch der jeweiligen schwerbehinderten Bewerber/­-innen auf eine Einladung einhergeht, auf den diese verzichten könnten.

BAG, Urteil vom 26.11.2020, AZ: 8 AZR 59/20 

Hintergrund und Begründung

Streitgegenstand ist eine begehrte Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung nach § 15 Abs. 2 AGG. Die Klägerin bewarb sich auf eine Stelle als Sachbearbeiterin beim Jugendamt.

In dem Bewerbungsschreiben heißt es unter anderem: "… bitte laden Sie mich nur dann zu einem Vorstellungsgespräch ein, wenn Sie mich in die engere Wahl nehmen, alles andere macht m. E. wenig Sinn.“ Die Klägerin wurde nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen und erhielt eine Absage. Ihre Klage auf Entschädigung wies das Arbeitsgericht ab. Gegen die Zurückweisung der Berufung legte die Klägerin Revision ein. Das BAG sprach der Klägerin einen Anspruch auf Entschädigung zu. Im Wesentlichen führte es aus, die Klägerin habe eine unmittelbare Benachteiligung wegen ihrer Schwerbehinderung erfahren. Die Klägerin habe den Arbeitgeber über ihre Schwerbehinderung hinreichend und rechtzeitig in Kenntnis gesetzt. Eine hinreichende Mitteilung über eine Schwerbehinderung setze nicht voraus, dass der Bewerber über den Grad der Behinderung informiere. Die Klägerin habe auch nicht auf eine Einladung zum Vorstellungsgespräch verzichtet. Einen Verzicht könne sie rechtswirksam nicht aussprechen. Denn § 165 S. 3 SGB IX gebe dem schwerbehinderten Bewerber kein individuelles Recht auf eine Einladung, auf das man verzichten könne, sondern bedeute nur eine Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers.

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Erneutes BEM

Der Arbeitgeber hat grundsätzlich ein neuerliches BEM durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines BEM erneut länger als sechs Wochen durchgängig oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt war.

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Stufenvertretung

Eine Beteiligung der Stufenvertretung nach §180 Abs. 6 Satz 3 SGB IX kommt immer nur dann in Betracht, wenn persönliche Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen betroffen sind, über die eine übergeordnete Dienststelle entscheidet.

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§ 67 Abs. 2 Satz 1 SGB IX begründet keinen Individualanspruch der betroffenen Arbeitnehmer auf Einleitung und Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM).

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