
Stufenvertretung
Eine Beteiligung der Stufenvertretung nach § 180 Abs. 6 Satz 3 SGB IX kommt immer nur dann in Betracht, wenn persönliche Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen betroffen sind, über die eine übergeordnete Dienststelle entscheidet.
BAG, Beschluss vom 22.9.2021, 7 ABR 23/20
Hintergrund und Begründung
Die antragstellende Hauptschwerbehindertenvertretung (HSV) macht das Bestehen von Beteiligungsrechten während des personalvertretungsrechtlichen Stufenverfahrens geltend. Der Hauptpersonalrat ist regelmäßig mit Stufenverfahren befasst, welche Versetzungen eines schwerbehinderten Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit betreffen. Die HSV wandte sich erfolglos mit der Bitte an den Beteiligten, sie in den Verfahren zu unterrichten und anzuhören. Das LAG hat die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Das BAG führt aus, jedenfalls in Angelegenheiten, die schwerbehinderte Menschen nicht persönlich betreffen, bestehe weder ein Anhörungs- noch ein Unterrichtungsrecht der HSV. Das folgt aus den unterschiedlichen Formulierungen in § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX und § 180 Abs. 6 Satz 3 SGB IX. § 180 Abs. 6 Satz 3 SGB IX sieht eine Zuständigkeit der Stufenvertretung nur für persönliche Angelegenheiten des schwerbehinderten Menschen vor. Die Formulierung in § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX „Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren“ zeigt, dass der Gesetzgeber bewusst zwischen solchen Angelegenheiten, die nur einen einzelnen schwerbehinderten Menschen konkret betreffen, und solchen Angelegenheiten, die die schwerbehinderten Menschen als Gruppe betreffen, differenziere. Eine analoge Anwendung des § 180 Abs. 6 Satz 3 SGB IX auf die nicht persönlichen Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen kommt mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht in Betracht. In den Angelegenheiten, in denen ein schwerbehinderter Mensch persönlich betroffen ist, kann eine besondere Schutzbedürftigkeit angenommen werden, weshalb die Zuständigkeit der HSV angeordnet wurde. In Angelegenheiten, die schwerbehinderte Menschen nur als Gruppe berühren, sind typischerweise auch die Interessen nicht schwerbehinderter Beschäftigter betroffen. Hier kann es als ausreichend angesehen werden, dass die Schwerbehindertenvertretung der Ausgangsbehörde beteiligt wird.