
Erneutes BEM
Der Arbeitgeber hat grundsätzlich ein neuerliches BEM durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines BEM erneut länger als sechs Wochen durchgängig oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt war.
BAG, Urteil vom 18.11.2021, 2 AZR 138/21
Hintergrund und Begründung
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Der Kläger war im Jahr 2017 an 41, in 2018 an 61 und in 2019 an 103 Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankt. Am 5.3.2019 wurde ein BEM Verfahren durchgeführt. Danach war der Kläger erneut an 79 Arbeitstagen arbeitsunfähig. In der Kündigungsschutzklage trägt er vor, der Arbeitgeber hätte ein erneutes BEM durchführen müssen. Das LAG wies die Berufung des Beklagten gegen das stattgebende arbeitsgerichtliche Urteil zurück. Auch das BAG hält die Kündigung für unverhältnismäßig. Der Arbeitgeber habe ein neues BEM durchführen müssen. Diese Verpflichtung besteht, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines BEM erneut länger als sechs Wochen durchgängig oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt. Dies gilt auch, wenn nach zuvor durchgeführtem BEM Verfahren noch nicht wieder ein Jahr vergangen ist.