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Unterrichtungsanspruch

Der Unterrichtungsanspruch nach § 178 Abs. 2 S. 1 HS 1 SGB IX erstreckt sich auf alle Angelegenheiten, die sich spezifisch auf schwerbehinderte Menschen auswirken. Die Anhörungspflicht hingegen bezieht sich nur auf die diesbezüglichen Entscheidungen des Arbeitgebers.

BAG, Beschluss vom 16. September 2020 – AZ: 7 ABR 2/20

Hintergrund und Begründung

Die Antragstellerin ist die SBV der Agentur für Arbeit in B. Diese ist Trägerin verschiedener Jobcenter, in denen jeweils eine SBV gebildet ist. Die Arbeitgeberin beabsichtigte, befristete Arbeitsverträge von in den Jobcentern Beschäftigten zu entfristen und alle vakanten Stellen unter Verzicht auf Stellenausschreibungen auf der Grundlage einer zu erstellenden Beurteilung zu besetzen. Die Antragstellerin beantragt die Zurverfügungstellung aller Beurteilungsergebnisse der einzustellenden sowie der im Verfahren nicht berücksichtigten schwerbehinderten und gleichgestellten Arbeitnehmer und der Beurteilungsmaßstäbe. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht gaben dem Antrag statt. Das BAG führt aus, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf Vorlage der dienstlichen Beurteilungen habe. Sie könne jedoch die Mitteilung der Beurteilungsrichtlinien verlangen.

Die in § 178 Abs. 2 S. 1 HS 1 SGB IX geregelte Pflicht zur Anhörung der Schwerbehindertenvertretung erstrecke sich nur auf Entscheidungen des Arbeitgebers, die sich spezifisch auf schwerbehinderte Menschen auswirken. Bei den begehrten dienstlichen Beurteilungen handele es sich nicht um entscheidungserhebliche Teile der Bewerbungsunterlagen, da die Arbeitgeberin diese selbst nicht kenne und ihrer Entscheidung lediglich die Ergebnisse der jeweiligen Beurteilung zugrunde gelegt habe. Demgegenüber folge der Anspruch auf Vorlage der Beurteilungsgrundsätze aus § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX. Nur auf der Grundlage dieser Beurteilungsrichtlinien könne die Schwerbehindertenvertretung nachvollziehen, ob die Behinderung der betroffenen Arbeitnehmer berücksichtigt worden sei.

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Wochenenddienste

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Befristung von Zusatzurlaub

Die Befristung des Anspruchs schwerbehinderter Menschen auf Zusatzurlaub nach § 208 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist nicht von der Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten abhängig.

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Mindestnote bei Bewerbung

Soweit sich im öffentlichen Dienst eine Stellen- ausschreibung insbesondere an Bewerberinnen und Bewerber außerhalb des öffentlichen Dienstes richtet, kann der Arbeitgeber grundsätzlich bestimmen ...

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Datenschutz beim BEM

Aus § 167 Abs. 2 Satz 3 SGB IX (in der bis zum 09.06.2021 geltenden Fassung, seit 10.06.2021: Satz 4) folgt nicht nur, dass der Arbeitnehmer auf die Art und den Umfang der im betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen ist.

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Erneutes BEM

Der Arbeitgeber hat grundsätzlich ein neuerliches BEM durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines BEM erneut länger als sechs Wochen durchgängig oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt war.

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Stufenvertretung

Eine Beteiligung der Stufenvertretung nach §180 Abs. 6 Satz 3 SGB IX kommt immer nur dann in Betracht, wenn persönliche Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen betroffen sind, über die eine übergeordnete Dienststelle entscheidet.

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Kein Individualanspruch

§ 67 Abs. 2 Satz 1 SGB IX begründet keinen Individualanspruch der betroffenen Arbeitnehmer auf Einleitung und Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM).

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