Rechtsmittel

Durch Rechtsmittel wie Widerspruch oder Klage kann der Arbeitnehmer eine für ihn ungünstige, noch nicht rechtskräftige Ent­schei­dung nachprüfen zu lassen. Gegen Ent­schei­dun­gen des Integrationsamts und der Agentur für Arbeit können Menschen mit Behinderung oder Arbeitgeber Widerspruch einlegen.

Durch das Einlegen eines Rechtsmittels (zum Beispiel Widerspruch, Klage) kann der Be­trof­fe­ne versuchen, eine ihm ungünstige, noch nicht rechtskräftige Entscheidung im Wege der Nach­prü­fung zu beseitigen. Die Entscheidung muss eine entsprechende Rechts­mit­tel-/Rechts­be­helfs­be­leh­rung enthalten.

Gegen Entscheidungen des Integrationsamts und der Agentur für Arbeit aufgrund des SGB IX können Menschen mit Behinderung oder Arbeitgeber Widerspruch einlegen. Ändert die Behörde die Entscheidung nicht ab (Abhilfe), entscheidet der jeweilige Wi­der­spruchs­aus­schuss über den Widerspruch. Gegen die Entscheidung des Wi­der­spruchs­aus­schus­ses beim Integrationsamt ist Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben. Gegen die des Widerspruchsausschusses bei der Re­gio­nal­di­rek­ti­on der Bun­des­agen­tur für Arbeit ist Klage vor dem Sozialgericht zu erheben.

Widerspruch ohne aufschiebende Wirkung

Ist im Kündigungsschutzverfahren die Zustimmung zur Kündigung eines Arbeitnehmers mit Schwerbehinderung erteilt worden, hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung, das heißt, er kann den Arbeitgeber nicht an der Kündigung hindern (§ 171 Absatz 4 SGB IX). Der Arbeitgeber trägt jedoch das Risiko, dass die Kündigung bei Erfolg des Rechtsmittels unwirksam ist.

Für die Entscheidung über den Widerspruch gegen die Zustimmung zur Kündigung ist der einer Kündigung zugrunde liegende historische Sachverhalt maßgebend. Dies bedeutet, dass es auf den Sachverhalt ankommt, wie er sich zum Zeitpunkt der ersten Kün­di­gungs­ent­schei­dung dar­ge­stellt hat. Spätere Entwicklungen, zum Beispiel auch ge­sund­heit­li­che Veränderungen, werden insoweit nicht berücksichtigt. Hat das In­te­gra­ti­ons­amt die Zustimmung zur Kündigung versagt, kommt es bei der Beurteilung des Sachverhalts dagegen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Widerspruchsausschusses an.

Frist für eine Klageeinreichung

Wird eine Kündigung durch den Arbeitgeber ausgesprochen, ist es wichtig, dass der Ar­beit­neh­mer innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Ar­beits­ge­richt erhebt. Erfolgt dies nicht, ist die Kündigung von Anfang an wirksam. Ein zu­guns­ten des Menschen mit Schwer­be­hin­de­rung ausgehendes Wi­der­spruchs­ver­fah­ren gegen die Zustimmung zur Kündigung kann in diesem Fall nicht zu einer Verbesserung seiner Rechtsposition im Hinblick auf das beendete Arbeitsverhältnis führen.

Rechtsmittel des Menschen mit Schwerbehinderung im besonderen Kündigungsschutz

Ar­beit­ge­ber kün­digt oh­ne Zu­stim­mung des In­te­gra­ti­ons­amts
Rechts­mit­tel: Kla­ge.
Zu­stän­di­ges Ge­richt: Ar­beits­ge­richt.
Kla­ge­ziel: Fest­stel­lung, dass das Ar­beits­ver­hält­nis wegen feh­len­der Zu­stim­mung des In­te­gra­ti­ons­amts fort­be­steht.
Re­gel­frist: In­ner­halb von 3 Wo­chen nach Zu­gang der Kün­di­gung.
Ar­beit­ge­ber kün­digt mit Zu­stim­mung des In­te­gra­ti­ons­amts
Rechts­mit­tel: Wi­der­spruch ge­gen Zu­stim­mung.
Par­allel dazu: Klage.
Zu­stän­di­ge Stel­le: Wi­der­spruchs­aus­schuss beim In­te­gra­ti­ons­amt.
Par­al­lel da­zu: Ar­beits­ge­richt.
Ziel: Auf­he­bung des Be­schei­des des In­te­gra­ti­ons­amts und Ver­sa­gung der Zu­stim­mung.
Par­al­lel da­zu: Kün­di­gung ist so­zi­al un­ge­recht­fer­tigt.
Frist: In­ner­halb ei­nes Mo­nats.
Par­al­lel da­zu: in­ner­halb von 3 Wo­chen.
Wi­der­spruchs­aus­schuss weist Wi­der­spruch zu­rück
Rechts­mittel: Kla­ge ge­gen Wi­der­spruchs­be­scheid.
Zu­stän­di­ges Ge­richt: Ver­wal­tungs­ge­richt.
Kla­ge­ziel: Auf­he­bung der Be­schei­de des In­te­gra­ti­ons­amts und des Wi­der­spruchs­aus­schus­ses.
Kla­ge­frist: In­ner­halb ei­nes Mo­nats.

Rechtsmittel des Arbeitgebers im besonderen Kündigungsschutz

In­te­gra­ti­ons­amt ver­sagt Zu­stim­mung zur Kün­di­gung
Rechts­mit­tel: Wi­der­spruch ge­gen Ver­sa­gung der Zu­stim­mung.
Zu­stän­di­ge Stel­le: Wi­der­spruchs­aus­schuss beim In­te­gra­ti­ons­amt.
Ziel: Auf­he­bung des Be­scheid­es des In­te­gra­ti­ons­amts und Zu­stim­mung zur Kün­di­gung.
Frist: In­ner­halb ei­nes Mo­nats.
Wi­der­spruchs­aus­schuss weist Wi­der­spruch zu­rück
Rechts­mit­tel: Kla­ge ge­gen Wi­der­spruchs­be­scheid.
Zu­stän­di­ges Ge­richt: Ver­wal­tungs­ge­richt.
Ziel: Auf­he­bung der Be­schei­de des In­te­gra­ti­ons­amts und des Wi­der­spruchs­aus­schus­ses und Ver­pflich­tung zur Er­tei­lung der Zu­stim­mung.
Frist: In­ner­halb ei­nes Mo­nats.

Gegen Entscheidungen des Versorgungsamts beziehungsweise der nach Landesrecht zuständigen Behörde ist nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens der Rechtsweg vor dem Sozialgericht gegeben.

Stand: 30.09.2022

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