Rechtsmittel
Durch die Einlegung eines Rechtsmittels (zum Beispiel Widerspruch, Klage) kann der Betroffene versuchen, eine ihm ungünstige, noch nicht rechtskräftige Entscheidung im Wege der Nachprüfung zu beseitigen. Die Entscheidung muss eine entsprechende Rechtsmittel/Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.
Gegen Entscheidungen des Integrationsamtes und der Agentur für Arbeit aufgrund des SGB IX können behinderte Menschen oder Arbeitgeber Widerspruch einlegen. Ändert die Behörde die Entscheidung nicht ab (Abhilfe), entscheidet der jeweilige Widerspruchsausschuss über den Widerspruch. Gegen die Entscheidung des Widerspruchsausschusses beim Integrationsamt ist Klage vor dem Verwaltungsgericht, gegen die des Widerspruchsausschusses bei der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit ist Klage vor dem Sozialgericht möglich.
Ist im Kündigungsschutzverfahren die Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers erteilt worden, hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung, das heißt, er kann den Arbeitgeber nicht an der Kündigunghindern (§ 171 Absatz 4 SGB IX). Der Arbeitgeber trägt jedoch das Risiko, dass die Kündigung bei Erfolg des Rechtsmittels unwirksam ist.
Für die Entscheidung über den Widerspruch gegen die Zustimmung zur Kündigung ist der einer Kündigung zugrunde liegende historische Sachverhalt maßgebend. Dies bedeutet, dass es auf den Sachverhalt ankommt, wie er sich zum Zeitpunkt der ersten Kündigungsentscheidung dargestellt hat. Spätere Entwicklungen, zum Beispiel auch gesundheitliche Veränderungen, werden insoweit nicht berücksichtigt. Dagegen kommt es bei der Beurteilung des Sachverhalts auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Widerspruchsausschusses an, wenn das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigungversagt hat.
Rechtsmittel de schwerbehinderten Menschen im besonderen Kündigungsschutz
Arbeitgeber kündigt ohne Zustimmung des Integrationsamtes | |
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Rechtsmittel: | Klage |
Zuständiges Gericht: | Arbeitsgericht |
Klageziel: | Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis wegen fehlender Zustimmung de Integrationsamtes fortbesteht |
Regelfrist: | Innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung |
Arbeitgeber kündigt mit Zustimmung des Integrationsamtes | |
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Rechtsmittel: | Widerspruch gegen Zustimmung Parallel dazu: Klage |
Zuständiges Gericht: | Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt Parallel dazu: Arbeitsgericht |
Klageziel: | Aufhebung de Bescheides de Integrationsamtes und Versagung der Zustimmung Parallel dazu: Kündigung ist sozial ungerechtfertigt |
Regelfrist: | Innerhalb eines Monats Parallel dazu: innerhalb von 3 Wochen |
Arbeitgeber kündigt mit Zustimmung des Integrationsamtes | |
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Rechtsmittel: | Klage gegen Widerspruchsbescheid |
Zuständiges Gericht: | Verwaltungsgericht |
Klageziel: | Aufhebung der Bescheide de Integrationsamtes und de Widerspruchsausschusses |
Regelfrist: | Innerhalb eines Monats |
Rechtsmittel des Arbeitgebers im besonderen Kündigungsschutz
Integrationsamt versagt Zustimmung zur Kündigung | |
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Rechtsmittel: | Widerspruch gegen Versagung der Zustimmung |
Zuständiges Stelle: | Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt |
Ziel: | Aufhebung des Bescheides de Integrationsamtes und Zustimmung zur Kündigung |
Frist: | Innerhalb eines Monats |
Widerspruchsausschuss weist Widerspruch zurück | |
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Rechtsmittel: | Klage gegen Widerspruchsbescheid |
Zuständiges Gericht: | Verwaltungsgericht |
Ziel: | Aufhebung der Bescheide de Integrationsamtes und des Widerspruchsausschusses und Verpflichtung zur Erteilung der Zustimmung |
Frist: | Innerhalb eines Monats |
Gegen Entscheidungen des Versorgungsamtes beziehungsweise der nach Landesrecht zuständigen Behörde ist nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens der Rechtsweg vor dem Sozialgericht gegeben.