Heimarbeit

Einem beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber werden die in Heimarbeit beschäftigten Menschen mit Schwerbehinderung bei der Veranlagung zur Ausgleichsabgabe auf seine Pflichtarbeitsplätze angerechnet. Für die Heimarbeiter mit Schwerbehinderung gelten im Wesentlichen alle Schutzrechte des SGB IX.

Unter Heimarbeit versteht man eine dezentrale Arbeitsorganisation, bei der die Arbeitskraft ihre Arbeitsstätte selbst wählt (zumeist die Wohnung). Der Unternehmer (= Auftraggeber) stellt die Arbeits- und Produktionsmittel zur Verfügung. Die Arbeitskraft nimmt im Auftrag des Unternehmers bestimmte Aufgaben wahr und überlässt ihm die Arbeitsergebnisse.

Die Besonderheiten für die Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung in Heimarbeit sind in § 210 SGB IX geregelt. Zu den in Heimarbeit Beschäftigten gehören Heimarbeiter, Hausgewerbebetreibende und ihnen Gleichgestellte. Ebenso können Formen der Telearbeit als Heimarbeit betrieben werden. Generelle gesetzliche Regelungen enthält das Heimarbeitsgesetz (HAG). In Heimarbeit Beschäftigte sind keine Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts.

Anrechnung auf Ausgleichsabgabe

Der Auftraggeber von Heimarbeit unterliegt im Hinblick auf die Ausgabe der Heimarbeit nicht der Beschäftigungspflicht (§ 154 SGB IX). Soweit er jedoch gleichzeitig einen Betrieb besitzt und beschäftigungspflichtiger Arbeitgeber ist (vergleiche § 154 SGB IX), werden die in Heimarbeit beschäftigten Menschen mit Schwerbehinderung bei der Veranlagung zur Ausgleichsabgabe auf seine Pflichtarbeitsplätze angerechnet (§ 210 Absatz 1 SGB IX).

Schutzrechte

Heimarbeiter mit Schwerbehinderung genießen im Wesentlichen alle Schutzrechte des SGB IX, auch den besonderen Kündigungsschutz und den Zusatzurlaub.

Stand: 30.09.2022

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