Gütliche Einigung

Bei einer Kündigung hat das Integrationsamt auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Dabei kann es auch Leistungen der Be­glei­ten­den Hilfe im Arbeitsleben anbieten, zum Beispiel zur behinderungsgerechten Arbeitsplatzgestaltung oder zum Ausgleich au­ßer­ge­wöhn­li­cher Belastungen für den Arbeitgeber.

Bei einer Kündigung hat das Integrationsamt in jeder Lage des Kündigungsschutzverfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken (§ 170 Absatz 3 SGB IX). Dies geschieht in der Regel in einer mündlichen Verhandlung (Kündigungsschutzverhandlung) mit dem Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung und dem betrieblichen Integrationsteam, ge­ge­be­nen­falls unter Hinzuziehung weiterer Fachleute.

Begleitende Hilfe im Arbeitsleben

Im Rahmen einer gütlichen Einigung kann das Integrationsamt auch Leistungen der Be­glei­ten­den Hilfe im Arbeitsleben aus Mitteln der Ausgleichsabgabe anbieten, zum Beispiel zur behinderungsgerechten Arbeitsplatzgestaltung oder zum Ausgleich außergewöhnlicher Be­las­tun­gen, die mit der Beschäftigung des Menschen mit Schwerbehinderung verbunden sein können.

Gütliche Einigung hat Priorität

Ebenso hat der Widerspruchsausschuss im Rahmen der Bearbeitung der Wi­der­spruchs­ver­fah­ren im Bereich des besonderen Kündigungsschutzes stets auf eine güt­li­che Ei­ni­gung hinzuwirken.

Auch außerhalb von Kündigungsschutzverfahren sollten sich alle Beteiligten um eine gütliche Einigung zur Beseitigung von Schwierigkeiten am Arbeitsplatz bemühen.

Stand: 30.09.2022

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