Frauen mit Behinderung

Frauen und Mädchen mit Behinderung genießen nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung besonderen Schutz vor Mehrfachdiskriminierung. Diese UN-Konvention ist seit 2009 in Deutschland in Kraft und muss von allen staatlichen Stellen umgesetzt werden.

Frauen und Mädchen mit Behinderung sind mehrfacher Diskriminierung ausgesetzt. Dies wird im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Be­hin­de­run­gen (UN-Behindertenrechtskonvention UN-BRK) durch die Vertragsstaaten anerkannt. In der Präambel wird auf die erhöhte Gefährdung von Frauen und Mädchen mit Behinderung durch Gewalt, Missbrauch, Ausbeutung oder Nichtbeachtung hingewiesen.

Schutz vor Mehrfachdiskriminierung durch UN-Konvention

Artikel 6 der UN-BRK garantiert Frauen mit Behinderung einen besonderen Schutz vor möglichen Formen der Mehrfachdiskriminierung als Frau und behinderte Person. Die unterzeichnenden Staaten sind aufgefordert durch Maßnahmen und Förderungen die Grundfreiheiten von Frauen und Mädchen mit Behinderung sicherzustellen und deren Autonomie zu stärken. Zudem ist festgelegt worden, dass die Vertragsstaaten Maßnahmen treffen, um jede Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch zu verhindern, indem unter anderem Formen von Hilfe und Unterstützung gewährleistet werden, die das Geschlecht berücksichtigen (Artikel 16).

Entsprechung im deutschen Recht

Die Regelungen der UN-BRK finden im innerstaatlichen deutschen Recht ihre Entsprechung in mehreren Bestimmungen. In den Gesetzen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) und zur Arbeitsförderung (SGB III) ist die Frauenförderung als Querschnittsaufgabe und Leitlinie definiert, die auf alle Detailregelungen anzuwenden ist. § 1 Satz 2 SGB IX verpflichtet alle Rehabilitationsträger zum Abbau von Benachteiligungen von Frauen mit Behinderung und dazu den besonderen Bedürfnissen behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen Rechnung zu tragen. Das Be­hin­der­ten­gleich­stel­lungs­ge­set­z (BGG) regelt in § 2, dass die besonderen Belange von Frauen mit Be­hin­de­rung zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu berücksichtigen und bestehende Benachteiligungen zu beseitigen sind.

Erwerbsbeteiligung

Frauen mit Behinderung sind am Arbeitsmarkt von mehrfacher Diskriminierung betroffen. Deutlich wird dies auch bei der relativ niedrigen Erwerbsquote. Die Erwerbstätigenquote von Frauen mit Schwerbehinderung im erwerbsfähigen Alter (18 bis 64 Jahre) lag 2017 bei 50 Prozent, von Männern mit Schwerbehinderung bei 56 Prozent. Im Vergleich dazu waren 77 Prozent der Frauen und 85 Prozent der Männer ohne Beeinträchtigungen erwerbstätig. Dies geht aus dem dritten Teilhabebericht der Bundesregierung über die Lebenslagen von Menschen mit Beeinträchtigungen von 2021 hervor. Der Teilhabebericht zeigt auch, dass erwerbstätige Frauen mit Behinderung häufiger in atypischen Beschäftigungsverhältnissen zu finden sind als Männer mit Behinderung.

Atypische Beschäftigungsformen

Zu den atypischen Beschäftigungsformen gehören nach dem statistischen Bundesamt Teil­zeit­be­schäf­ti­gun­gen

  • mit weniger als 20 oder weniger Arbeitsstunden pro Woche,
  • geringfügige Beschäftigungen,
  • befristete Beschäftigungen sowie
  • Zeitarbeitsverhältnisse.

2018 sind 36% der Frauen mit Behinderung in atypischen Beschäftigungsverhältnissen bei den Männern mit Behinderung sind es 18%. Die Beschäftigungssituation in atypischen Beschäftigungsverhältnissen sowie die niedrigere Erwerbsbeteiligung von Frauen geht oft einher mit einer schlechten finanziellen Situation.

Gendersensible Beratung und Unterstützung

Viele Frauen konzentrieren sich nach wie vor auf traditionelle Frauenberufe. In der beruflichen Orientierung von Frauen mit Behinderung und bei der Beratung zu Angeboten zur Teilhabe am Arbeitsleben sind Aspekte geschlechtsspezifischer Berufswahl und eine Erweiterung des Berufsspektrums in den Blick zu nehmen. Eine gendersensible Beratung ermöglicht es den Frauen traditionelle Muster zu erkennen und aufzubrechen. Entsprechende Qualifizierungsperspektiven sollen in den Betrieben und in Re­ha­bi­li­ta­ti­ons­ein­rich­tun­gen für Frauen mit Behinderungen entwickelt werden.

Frauenförderung im SGB IX

Die Rehabilitationsträger sind verpflichtet, den besonderen Bedürfnissen von Frauen mit Behinderung Rechnung zu tragen (§ 1 SGB IX). Bezüglich des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten ist bei der Entscheidung auch das Geschlecht zu berücksichtigen (§ 8 Absatz 1 SGB IX). Frauen mit Behinderung werden die gleichen Chancen im Erwerbsleben wie Männern mit Behinderung zugesichert. Dies soll insbesondere durch in der beruflichen Zielsetzung geeignete, wohnortnahe und auch in Teilzeit nutzbare Angebote erfolgen (§ 49 Absatz 2 SGB IX). Die Interessenvertretungen (wie Frauenbeauftragte in Werkstätten für Menschen mit Behinderung) und Selbsthilfeorganisationen von Frauen mit Behinderung sind zum Beispiel bei den gemeinsamen Empfehlungen (§ 26 SGB IX) der Rehabilitationsträger oder bei den Maßnahmen zur Qualitätssicherung (§ 37 SGB IX) mit einzubeziehen. Frauen und Mädchen mit Behinderung sind häufiger von Gewalt betroffen, in § 37a ist festgelegt, dass Leistungserbringer geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt für Menschen mit Behinderungen, insbesondere für Frauen und Kinder treffen. Das Schwerbehindertenrecht (Teil 3 SGB IX) enthält darüber hinaus konkrete Bestimmungen zur Frauenförderung. Bei der Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber sind schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen (§ 154 Absatz 1 SGB IX). Im Rahmen der Inklusionsvereinbarungen zwi­schen Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung, Betriebsrat und Arbeitgeber sind bei der Per­so­nal­pla­nung besondere Regelungen zur Beschäftigung eines angemessenen Anteils von schwerbehinderten Frauen vorzusehen (§ 166 Absatz 2 SGB IX).

Gleichstellung im SGB II und SGB III

Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist als durchgängiges Prinzip in den Sozialgesetzbüchern II und III (Arbeitsförderung) verankert. Zur Verbesserung der be­ruf­li­chen Situation von Frauen ist auf die Beseitigung bestehender Nachteile sowie auf die Überwindung des geschlechtsspezifischen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes hinzuwirken. Frauen sollen entsprechend ihres Anteils an den Arbeitslosen gefördert werden. Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sollen in ihrer zeitlichen, inhaltlichen und or­ga­ni­sa­to­ri­schen Ausgestaltung die Lebensverhältnisse von Frauen und Männern be­rück­sich­ti­gen, die aufsichtsbedürftige Kinder betreuen und erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen oder nach diesen Zeiten wieder in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen.

Stand: 30.09.2022

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