Versammlung schwerbehinderter Menschen

Die Versammlung schwerbehinderter Menschen im Betrieb bietet der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung die Gelegenheit, ihre Arbeit darzustellen und die Beschäftigten mit Schwerbehinderung umfassend zu informieren. Die Versammlung wird in eigener Verantwortung vorbereitet und gestaltet.

Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, mindestens einmal im Kalenderjahr eine Ver­samm­lung der Menschen mit Schwerbehinderung im Betrieb beziehungsweise in der Dienst­stel­le durchzuführen (§ 178 Absatz 6 SGB IX). Bei bedeutsamen Gesetzesänderungen oder einschneidenden Maßnahmen im Betrieb oder in der Dienststelle können zusätzliche Ver­samm­lun­gen einberufen werden.

Die Versammlung bietet der Schwerbehindertenvertretung die Gelegenheit, ihre Arbeit dar­zu­stel­len und die Beschäftigten mit Schwerbehinderung umfassend zu informieren. Die Versammlung wird in eigener Verantwortung vorbereitet und gestaltet. Die für Betriebs- und Personalversammlungen geltenden Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) beziehungsweise der Personalvertretungsgesetze müssen auch für die Versammlung der schwerbehinderten Menschen beachtet werden (§§ 42 und folgende BetrVG und zum Beispiel §§ 57 und folgende BPersVG in Verbindung mit § 178 Absatz 6 Satz 2 SGB IX).

Teilnehmer der Versammlung

Alle Menschen mit Schwerbehinderung oder ihnen gleichgestellten im Betrieb be­zie­hungs­wei­se in der Dienststelle sind berechtigt, an der Versammlung teilzunehmen. Der Ar­beit­ge­ber ist von der Schwerbehindertenvertretung unter Mitteilung der Tagesordnung stets einzuladen (§ 43 Absatz 2 Satz 1 BetrVG und zum Beispiel § 58 Absatz 2 Satz 1 BPersVG). Er hat die Pflicht, in der Versammlung über die Angelegenheiten im Zu­sam­men­hang mit der Eingliederung von Menschen mit Schwerbehinderung zu berichten (§ 166 Absatz 3 SGB IX). Der Arbeitgeber ist berechtigt, einen Vertreter seines Ar­beit­ge­ber­ver­ban­des zu der Versammlung mitzubringen (§ 46 Absatz 1 Satz 2 BetrVG und § 58 Absatz 2 Satz 1 BPersVG). Teilnahmeberechtigt sind auch Beauftragte der im Betrieb oder in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften (§ 46 Absatz 1 Satz 1 BetrVG und § 58 Absatz 1 Satz 1 BPersVG). Darüber hinaus ist auch die Teilnahme anderer Personen gestattet: Die Schwerbehindertenvertretung kann einen Vertreter des Integrationsamtes, der Agentur für Arbeit und auch der Behindertenverbände einladen.

Die Schwerbehindertenvertretung wird unter Berücksichtigung der von § 182 SGB IX ge­bo­te­nen vertrauensvollen Zusammenarbeit ferner die weiteren Mitglieder des betrieblichen In­te­gra­ti­ons­teams zu der Versammlung einladen, aber auch weitere Betriebsangehörige wie zum Beispiel den Betriebsarzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Leitung der Versammlung

Die Schwerbehindertenversammlung wird von der Schwerbehindertenvertretung und im Fall ihrer Verhinderung vom stellvertretenden Mitglied geleitet.

Terminierung der Versammlung

Nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit ist über den Tag, den Beginn und die Zeitdauer der Versammlung eine Einigung mit dem Arbeitgeber zu erzielen. Die Versammlung ist während der betrieblichen Arbeitszeit abzuhalten (vergleiche § 44 Absatz 1 BetrVG und zum Beispiel § 60 Absatz 1 BPersVG). Die Durchführung außerhalb der Ar­beits­zeit kann nur verlangt werden, wenn die Struktur des Betriebs eine andere Möglichkeit nicht zulässt. Notfalls sind Teilversammlungen durchzuführen, wenn eine Versammlung aller Beschäftigten mit Schwer­be­hin­derung zum selben Zeitpunkt nicht möglich ist. Die Zeit der Teilnahme an der Versammlung einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten ist den Be­schäf­tig­ten mit Schwerbehinderung zu vergüten.

Versammlung zur Wahl

Ist in einem Betrieb beziehungsweise in einer Dienststelle keine Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung gewählt, so können drei Wahlberechtigte oder das zuständige Integrationsamt zu einer Versammlung der schwerbehinderten Menschen zum Zwecke der Wahl eines Wahlvorstands einladen (§ 177 Absatz 6 Satz 4 SGB IX, § 1 Absatz 2 SchwbVWO). Ein entsprechendes Initiativrecht besitzt auch der Betriebs- oder Personalrat (§ 1 Absatz 2 SchwbVWO).

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Ein Mann schaut auf einen Computermonitor, der das Selbstlernangebot der BIH zeigt.

Stand: 30.09.2022

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