Probearbeitsverhältnis

Probearbeitsverhältnisse und können leichter aufgehoben werden als reguläre Arbeitsverhältnisse – auch bei Menschen mit Schwerbehinderungen. Arbeitgeber kön­nen jedoch gerade in der Anfangs- und Probephase von Beschäftigten mit Schwer­be­hin­de­rung begleitende Hilfen im Arbeitsleben erhalten.

Das Probearbeitsverhältnis ist ein Arbeitsverhältnis, das wegen der vereinbarten gegenseitigen Erprobung leichter als ein festes Arbeitsverhältnis wieder aufgehoben werden kann. Probearbeitsverhältnisse können als flexible Formen der Beschäftigung – zumal bei schweren Behinderungen – den Übergang zum allgemeinen Arbeitsmarkt erleichtern.

Ein Probearbeitsverhältnis kann entweder als

begründet werden. Die erste Zeit des Arbeitsverhältnisses von unbestimmter Dauer gilt dann als Probezeit; während dieser Zeit ist die Kündigung erleichtert.

Für Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung gilt während der Probezeit weder der be­son­de­re Kündigungsschutz noch eine abweichende Frist – die Dauer der Pro­be­zeit richtet sich wie bei den übrigen Beschäftigten nach dem jeweiligen Ta­rif­ver­trag.

Kündigungsschutz im Probearbeitsverhältnis

Der besondere Kündigungsschutz für Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung gilt jedoch ohne Rücksicht auf die Dauer der Probezeit in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses nicht (§ 173 Absatz 1 Nummer 1 SGB IX). Auch die Mindestkündigungsfrist für Menschen mit Schwerbehinderung von 4 Wochen (§ 169 SGB IX) gilt während der Probezeit nicht.

Die Grafik illustriert die Informationen aus dem umliegenden Text zur Kündigung von Menschen mit Behinderung in der Probe-  oder Wartezeit.

Anzeigepflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat jede Begründung und Beendigung des Probearbeitsverhältnisses mit ei­nem Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung dem Integrationsamt innerhalb von 4 Tagen an­zu­zei­gen (§ 173 Absatz 4 SGB IX). Hierdurch soll gewährleistet sein, dass gerade in der wichtigen An­fangs­pha­se eines Arbeitsverhältnisses alle Möglichkeiten der Begleitenden Hilfe im Ar­beits­le­ben aus­ge­schöpft werden können.

Medien und Arbeitshilfen

Fotomontage mit einem Notebook und einer transparenten Checkliste, die gerade abgehakt wird. Von der Person sind nur die Hände zu sehen.
Downloads und Arbeitshilfen

Checkliste Kündigung in der Probe- oder Wartezeit

Bei der Kündigung von Menschen mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung in den ersten sechs Monaten des Beschäftigungsverhältnisses, der gesetzlichen Wartezeit, sind einige Punkte zu beachten. Anhand dieser Checkliste können Sie Sie den korrekten Ablauf prüfen.

Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber

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Zu den Einheitlichen Ansprechstellen

Ein Mann im Anzug spricht in einem Büro mit einer weiteren Person.

Unterstützte Beschäftigung

Unterstützte Beschäftigung ist die in­di­vi­duel­le betriebliche Qualifizierung, Einarbeitung und Begleitung behinderter Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes.

Zur Unterstützten Beschäftigung

Rollstuhlfahrer mit einem Kollegen in einer Fabrik.

Stand: 30.09.2022

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