Persönliches Budget

Ein Persönliches Budget können Menschen mit Behinderung für besondere Hil­fe­leis­tun­gen wie Arbeitsassistenz, technische Arbeitshilfen oder Weiterbildung erhalten. In einer Zielvereinbarung halten Betroffener und die Leistungsträger einen individuellen Förder- und Hilfeplan fest.

Menschen mit Behinderung haben einen Rechtsanspruch auf ein Persönliches Budget, mit dem sie sich die erforderliche Hilfeleistung einkaufen können. Sie erhalten dann einen entsprechenden Geldbetrag.

Werden Leistungen verschiedener Kostenträger benötigt, so ist ein trägerübergreifendes Persönliches Budget möglich.

Grundlage für die Umsetzung des Persönlichen Budgets ist die Budgetverordnung (BudgetV). Danach müssen der Mensch mit Behinderung und die beteiligten Leistungsträger eine Zielvereinbarung abschließen, in die ein individueller Förder- und Hilfeplan auf­ge­nom­men wird. Außerdem wird der Nachweis der Verwendung des Budgets geregelt und welche Anforderungen an die Qualität der eingekauften Leistung zu stellen sind.

Budgetfähige Leistungen

Nicht alle Leistungen sind für ein Persönliches Budget geeignet. Generell sind Leistungen budgetfähig, wenn der konkrete Hilfebedarf „alltäglich und regelmäßig wiederkehrend“ ist. Unstreitig gehören hierzu die Leistungen

  • für eine Arbeitsassistenz, die mit Handreichungen am Arbeitsplatz die Beschäftigung unterstützt. Die Höhe des Budgets hängt vom zeitlichen Umfang des Hilfebedarfs ab.
  • für technische Arbeitshilfen, zum Beispiel eine Braillezeile für einen blinden Menschen. Die Leistung als solche ist in der Regel eine einmalige Leistung an den Menschen mit Schwer­be­hin­de­rung selbst, doch können zur Instandhaltung laufende Kosten für Wartung und Reparatur anfallen, die förderfähig sind.
  • zur beruflichen Weiterbildung, zum Beispiel berufsbegleitende Qualifizierungsmaßnahmen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, oder mehrere Veranstaltungen mit längeren Pausen dazwischen.
  • für Einarbeitungshilfen, zum Beispiel in Form eines Arbeitstrainings durch externe Fachkräfte.

Nicht budgetfähige Leistungen

Hierzu gehören vor allem einmalige Maßnahmen, die in die Organisations- und Ei­gen­tums­rech­te des Arbeitgebers eingreifen, zum Beispiel

  • die behinderungsgerechte Gestaltung von Arbeitsräumen durch den Bau einer Rampe oder
  • eine besondere Arbeitsplatzausstattung durch eine spezielle Maschine.

Geldleistungen für diese Zwecke erhält deshalb nicht der Mensch mit Behinderung, sondern sein Arbeitgeber.

Qualitätssicherung

Für die Qualitätssicherung bildet die Zielvereinbarung (§ 4 BudgetV) die Grundlage. Die Zielvereinbarung ist möglichst konkret und nachvollziehbar zu formulieren. Die Inhalte sollten individuell gestaltet, auf den konkreten Arbeitsplatz bezogen und überprüfbar sein sowie einen zeitlichen Rahmen haben.

Nachweis über eingekaufte Hilfeleistungen

Wer aus dem Persönlichen Budget Hilfeleistungen einkauft, hat entsprechende Nachweise vorzulegen. Die Integrationsämter müssen auf diese Nachweise bestehen, weil die Leistungen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe finanziert werden und deren Verwendung daher nur für gesetzlich festgelegte Zwecke zulässig ist. Zielvereinbarungen allein reichen nicht aus, um diese gesetzlichen Anforderungen an die Nachweispflicht zu erfüllen.

Stand: 30.09.2022

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