Bergmannsversorgungsschein

In Nordrhein-Westfalen und im Saarland können Bergleute einen Berg­manns­ver­sor­gungs­schein erhalten, wenn sie nach mindestens fünfjähriger Tätigkeit ihre Untertagearbeit nicht mehr ausüben können. Ihr Arbeitsplatz wird dann auch ohne Behinderung als Pflichtarbeitsplatz angerechnet.

Wegen der besonderen Belastungen, die der bergmännische Beruf mit sich bringt, besteht in den Ländern Nordrhein-Westfalen und Saarland für Bergleute ein besonderer Schutz, wenn sie nach längerer Tätigkeit ihre Untertagearbeit nicht mehr ausüben können. Dieser Schutz ist in den jeweiligen Landesgesetzen über einen Bergmannsversorgungsschein enthalten und dem Schwerbehindertenrecht (Teil 3 SGB IX) zum Beispiel beim Kündigungsschutz nachgebildet.

Anrechnung auf Pflichtarbeitsplätze

Bei der Veranlagung zur Ausgleichsabgabe werden Inhaber des Berg­manns­ver­sor­gungs­scheins auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet (§ 158 Absatz 5 SGB IX), auch wenn keine Schwerbehinderung oder Gleichstellung gegeben ist.

Voraussetzungen

Einen Bergmannsversorgungsschein können Bergleute erhalten, die mindestens fünf Jahre unter Tage gearbeitet haben und aus gesundheitlichen Gründen vorbeugend zum Ar­beits­platz­wech­sel aufgefordert worden sind.

Stand: 30.09.2022

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