Behindertengleichstellungsgesetz

Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) regelt die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen vor allem im Bereich des öffentlichen Rechts auf Bundesebene. Ergänzende Verordnungen und Zielvereinbarungen helfen dabei, Barrierefreiheit auch auf Landesebene besser durchzusetzen.

Das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG) des Bundes ist seit dem 1.5.2002 in Kraft. Das zuletzt am 23.5.2022 geänderte Gesetz regelt die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen vor allem im Bereich des öffentlichen Rechts auf Bundesebene.

Ziel des Gesetzes

Sein Ziel ist es, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen (§ 1 BGG).

Pflicht zur Barrierefreiheit

Barrierefreiheit ist das Kernstück des Gesetzes. Mit der Verpflichtung zur Barrierefreiheit trägt das Behindertengleichstellungsgesetz dem Benachteiligungsverbot des Grundgesetzes (Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 GG) Rechnung: Die Träger öffentlicher Gewalt dürfen Menschen mit Behinderungen nicht ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandeln und diese dadurch in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigen (§ 7 Absatz 2 BGG).

Inhaltliche Schwerpunkte des Behindertengleichstellungsgesetzes sind unter anderem:

  • die Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr
  • die Herstellung von Barrierefreiheit in Verwaltungsverfahren von Bundesbehörden
  • das Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen
  • die barrierefreie Gestaltung von Informationstechnik, zum Beispiel barrierefreie Gestaltung von Webseiten nach der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV)
  • Erleichterungen bei Bundestags- und Europawahlen, etwa durch barrierefreie Wahllokale und Stimmzettelschablonen

Ergänzende Verordnungen

Zu einigen Paragrafen des BGG sind weiterführend Verordnungen erlassen worden, darunter

  • die Kommunikationshilfeverordnung (KHV),
  • die Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung (VBD) und
  • die Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Be­hin­der­ten­gleich­stel­lungs­ge­setz (BITV).

Mit den Zielvereinbarungen wurde im Behindertengleichstellungsgesetz ein neues Instrument zur Herstellung von Barrierefreiheit geschaffen.

Verhandlungspartner sind Unternehmen oder Unternehmensverbände und vom Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Arbeit und Soziales anerkannte Verbände, die Interessen behinderter Menschen vertreten. Sie haben einen Anspruch darauf, die Aufnahme von Verhandlungen über Zielvereinbarungen in Gang zu setzen.

Die Inhalte der Zielvereinbarungen werden von den Vertragspartnern frei verhandelt und ausgestaltet. Die am Abschluss beteiligten Vertragsparteien sind an die Zielvereinbarung gebunden.

Verhandlungen über Zielvereinbarungen sind dem beim Bundesministerium für Arbeit und So­zia­les eingerichteten Zielvereinbarungsregister unter Benennung von Ver­hand­lungs­par­tei­en und Ver­hand­lungs­ge­gen­stand anzuzeigen.

Landesgleichstellungsgesetze

Landesgleichstellungsgesetze sind in allen Bundesländern in Kraft getreten. Sie regeln je nach Ausgestaltung Bereiche und Vorschriften des Landesrechts, zum Beispiel für das Ver­wal­tungs­ver­fah­ren der Landes- und Kommunalbehörden, das Bauordnungsrecht, das Schul- beziehungsweise das Hochschulrecht und auch für den öffentlichen Per­so­nen­nah­ver­kehr.

Nach Inkrafttreten des Behindertengleichstellungsgesetzes haben sich die Länder eng an den Inhalten des Bundesgesetzes orientiert. Dies betrifft insbesondere:

  • für Behörden des Landes und der Gemeinden geltende Regelungen zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern
  • die Verpflichtung der Behörden zur Barrierefreiheit innerhalb ihrer Verwaltung, ins­be­son­de­re auch ihrer Gebäude
  • die Gewährung von Gebärdensprachdolmetschern und anderer Kommunikationshilfen
  • die Bereitstellung von öffentlich-rechtlichen Verträgen, Vordrucken und Bescheiden in für blinde und sehbehinderte Menschen wahrnehmbarer Form
  • die Barrierefreiheit ihrer Internetangebote
  • die Einführung eines Verbandsklagerechts
  • Regelungen zum Wahlrecht, zum Beispiel die Einführung von Stimmzettelschablonen für blinde und sehbehinderte Menschen

Stand: 30.09.2022

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