Barrierefreies Bauen

Barrierefreies Bauen, geregelt in den DIN-Normen 18040-1 bis 18040-3, ermöglicht Menschen mit Behinderung die Teilnahme am sozialen und beruflichen Leben.

Barrierefreies Bauen ist für viele Menschen eine Grundvoraussetzung, um am Leben in der Gemeinschaft überhaupt teilnehmen zu können.

Der DIN-Normenausschuss Bauwesen hat zum barrierefreien Bauen 3 DIN-Blätter erarbeitet, die über den Beuth Verlag erhältlich sind:

  • DIN 18040-1 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude“
  • DIN 18040-2 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 2: Wohnungen“ (Wohnungen für Rollstuhlbenutzer, für Blinde und wesentlich Sehbehinderte)
  • DIN 18040-3 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum“ (Straßen, Plätze, Wege, öffentliche Verkehrs- und Grünanlagen, Spielplätze)

Öffentliche Gebäude

Das Bauordnungsrecht der Länder enthält inzwischen Vorschriften, die sicherstellen sollen, dass vor allem öffentlich zugängliche Gebäude und Einrichtungen für Menschen mit Be­hin­de­rung, alte Menschen und Personen mit Kleinkindern nutzbar sind. In Verbindung mit üb­li­chen Hinweisen soll – wenn sinnvoll – auf behinderungsgerechte Wege mit dem Roll­stuhl­fah­rer­sym­bol hingewiesen werden.

Behinderungsgerechte Gestaltung

Für die behinderungsgerechte Gestaltung öffentlicher Gebäude geben zum Teil die Länder finanzielle Hilfen. Über mögliche Erleichterungen im sozialen Wohnungsbau informieren die örtlichen Wohnungsbauförderungsämter.

Aus Mitteln der Ausgleichsabgabe sind Wohnungshilfen für berufstätige schwerbehinderte Men­schen möglich, soweit kein vorrangiger Anspruch gegenüber einem anderen Leis­tungs­trä­ger besteht. Bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten liegt in aller Regel ein vorrangiger Anspruch gegenüber dem zuständigen Rehabilitationsträger vor (§ 49 Absatz 8 Nummer 6 SGB IX). Bauliche Maßnahmen im Betrieb und am Arbeitsplatz können unter anderem über Begleitende Hilfe im Arbeitsleben gefördert werden, wenn dadurch die Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen ermöglicht oder erleichtert wird. Im Einzelfall geben auch Rehabilitationsträger finanzielle Hilfen.

Stand: 30.09.2022

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