Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)

Das Arbeitssicherheitsgesetz legt fest, welche Sicherheitsingenieure, Fachkräfte und medizinische Expertise Arbeitgeber in die Prävention und den Arbeitsschutz im Betrieb einzubinden haben.

Das „Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (Arbeitssicherheitsgesetz/ASiG) bestimmt, dass der Unternehmer zur Unterstützung seiner Aufgaben auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen hat. Im Einzelnen wird festgelegt, welche Aufgaben diese Personen haben, welchen Anforderungen sie genügen müssen, wie sie miteinander, mit sonstigen Beauftragten des Arbeitgebers und dem Betriebsrat zusammenarbeiten sollen und dass ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden ist.

Unfallverhütungsvorschrift

Die Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“: Die DGUV Vorschrift 2 gibt genauere Informationen zur konkreten Umsetzung des Ar­beits­si­cher­heits­ge­set­zes (ASiG). Sie gibt die Rahmenbedingungen für die normal übliche Regelbetreuung – unterteilt in Betriebe mit bis zu 10 Be­schäf­tig­ten oder mehr als 10 Be­schäf­tig­ten – sowie für die alternativen Betreuungsmodelle mit bedarfsorientierter Be­treu­ung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit (häufig auch mit den Begriffen „Unternehmermodell“ und/oder „Zentrumsmodell“ bezeichnet). Mit der Ein­füh­rung der DGUV Vorschrift 2 wurde die früher normal übliche Regelbetreuung zudem in 2 große Blöcke unterteilt: Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung. Es werden die zur Grundbetreuung gehörenden Aufgaben spezifiziert sowie mögliche Tätigkeitsfelder für die betriebsspezifische Betreuung genannt, die einmal im Jahr für jeden Betrieb individuell festzulegen sind.

Mit dem Arbeitssicherheitsgesetz wird auch die Grundlage für die innerbetriebliche Arbeitsschutzorganisation gelegt. Ist nur ein Betriebsarzt oder nur eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen, so müssen sie dem Leiter des Betriebs direkt unterstellt werden. Wenn für einen Betrieb mehrere Betriebsärzte und Fachkräfte zu bestellen sind, gilt diese direkte Unterstellung für den leitenden Betriebsarzt und die leitende Fachkraft. Damit soll der unmittelbare Weg zu den betrieblichen Verantwortungs- und Entscheidungsträgern geöffnet werden.

Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben Arbeitgeber, Arbeitnehmer, den Betriebsrat und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten und zu unterstützen (vergleiche §§ 3, 6, 9 ASiG). Bei den Be­triebs­ärz­ten ist die Beratung hinsichtlich der (Wieder-)Eingliederung behinderter Menschen ausdrücklich als Aufgabe erwähnt (§ 3 Absatz 1 Nummer 1f ASiG).

Öffentliche Arbeitgeber

Für die öffentlichen Arbeitgeber gelten die Einzelregelungen des Arbeitssicherheitsgesetzes nicht; sie werden aber aufgefordert, einen gleichwertigen arbeitsmedizinischen und si­cher­heits­tech­ni­schen Arbeitsschutz zu gewährleisten, der den Grundsätzen dieses Gesetzes entspricht (§ 16 ASiG). Dies wird durch ein Musterurteil des Bundesarbeitsgerichts (vom 15.12.2009 – 9 AZR 769/08) noch bekräftigt, hier ging es um die Stabsfunktion der Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Aus diesem Grund hat auch die öffentliche Hand, von wenigen Ausnahmen einmal ab­ge­se­hen, die oben erwähnte DGUV Vorschrift 2 eingeführt und umgesetzt.

Arbeitsschutzausschuss (§ 11 ASiG)

Soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden; bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus:

  • dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten
  • 2 vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern
  • Betriebsärzten
  • Fachkräften für Arbeitssicherheit
  • Sicherheitsbeauftragten (nach § 22 Absatz 1–3 SGB VII)

Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Un­fall­ver­hü­tung gemeinsam zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vier­tel­jähr­lich zusammen.

Die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung hat das Recht, an den Sitzungen des Ar­beits­schutz­aus­schus­ses beratend teilzunehmen (§ 178 Absatz 4 SGB IX).

Stand: 30.09.2022

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