Arbeitsgericht

Arbeitsgerichte entscheiden zum Beispiel über Kündigungen, Lohnzahlungen und Streitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien. Auch die Beschlussverfahren für den öffentlichen Dienst sind somit dort zu führen. Bei einem Gütetermin findet eine mündliche Verhandlung vor dem Vorsitzenden statt.

Die Arbeitsgerichte entscheiden beispielsweise über Kündigungsschutzklagen und Klagen auf Lohnzahlung. Sie sind zudem für Streitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien und für Streitigkeiten im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) zuständig. Mit der Gesetzesänderung durch das Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz vom 30.3.2000 ist die Rechtswegzuständigkeit für Arbeitssachen allein den Arbeitsgerichten zugeordnet. Auch die Beschlussverfahren für den öffentlichen Dienst sind somit dort zu führen.

Die Kammern der Arbeitsgerichte sind mit einem Berufsrichter als Vorsitzenden und je 2 ehrenamtlichen Richtern als Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber besetzt. Zum Zwecke der gütlichen Einigung findet zunächst eine mündliche Verhandlung vor dem Vorsitzenden statt (sogenannter Gütetermin).

Landesarbeitsgerichte und Bundesarbeitsgericht

Rechtsmittelinstanzen sind die Landesarbeitsgerichte und das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen oder sich von Verbandsvertretern (zum Beispiel von Rechtsvertretern der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände) oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Lan­des­ar­beits­ge­richt besteht Anwaltszwang, wenn keine Vertretung durch Ver­bands­ver­tre­ter erfolgt. Vor dem Bun­des­ar­beits­ge­richt müssen sich die Parteien durch Rechts­an­wäl­te vertreten lassen. In der ersten Instanz muss jede Partei ihre au­ßer­ge­richt­li­chen Kosten, insbesondere also die Kosten für einen Rechtsanwalt, selbst tragen.

Stand: 30.09.2022

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