Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz regelt die Verhinderung oder Beseitigung von Benachteiligungen im Privat- und Arbeitsrecht. Für welche Personenkreise das Benachteiligungsverbot gilt und wie der Beweis über die Benachteiligung von der betreffenden Person zu führen ist.

Artikel 3 des Grundgesetzes mit dem Grundrecht auf Gleichbehandlung bindet grundsätzlich nur das Handeln des Staates, nicht aber Benachteiligungen im Privat- und Arbeitsrecht.

Das Allgemeine Gleich­be­hand­lungs­ge­setz – umgangssprachlich auch „Anti­dis­kri­mi­nie­rungs­ge­setz“ – enthält dagegen Regelungen zur Verhinderung oder Beseitigung von Be­nach­tei­li­gun­gen im Privat- und Arbeitsrecht aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot regelt Fälle, in denen ein Vertragsschluss, zum Beispiel mit einem behinderten Menschen ohne sachlichen Grund wegen einer behindertenfeindlichen Einstellung, verweigert wird.

Geschützte Personen

Das Gesetz gibt den entsprechend geschützten Personengruppen Rechtsansprüche gegen Arbeitgeber und Private, die das Benachteiligungsverbot verletzen. Unzulässig sind sowohl unmittelbare als auch mittelbare Benachteiligungen. Geschützt sind nicht nur behinderte Arbeitnehmer, sondern auch arbeitnehmerähnliche Personen, zum Beispiel Besucher von Werk­stät­ten für behinderte Menschen (WfbM). Das Gesetz verwendet den Begriff „Be­nach­tei­li­gung“ statt „Diskriminierung“, um deutlich zu machen, dass nicht jede unterschiedliche Behandlung, die mit Nachteilen verbunden ist, diskriminierenden Charakter hat. Für bestimmte Fälle wird eine unterschiedliche Behandlung ausdrücklich zugelassen. Im Fall der Verletzung des Benach­teili­gungs­verbotes sieht das Allgemeine Gleich­behand­lungs­gesetz Entschädigungs- und Schadens­ersatz­ansprüche vor.

Beweis der Benachteiligung

Die Beweislastregelung ist für den Benachteiligten günstig. Wer sich benachteiligt sieht, muss lediglich Tatsachen glaubhaft machen, die auf eine Benachteiligung schließen lassen. Die andere Partei, zum Beispiel der Arbeitgeber, muss beweisen, dass keine Be­nach­tei­li­gung vorliegt. Das All­ge­mei­ne Gleich­be­hand­lungs­ge­setz sieht die Zulassung von un­ter­stüt­zen­den An­ti­dis­kri­mi­nie­rungs­ver­bän­den vor. Weiter wurde eine An­ti­dis­kri­mi­nie­rungs­stel­le des Bundes eingerichtet.

Stand: 30.09.2022

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