Agentur für Arbeit

Die Agenturen für Arbeit sind zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben der Arbeitsförderung. Dazu gehören auch die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderung. Zuständig ist jeweils die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Mensch mit Behinderung seinen Wohnsitz hat.

Die Bundesagentur für Arbeit gliedert sich in 3 Ebenen:

  • die Zentrale in Nürnberg auf der oberen Verwaltungsebene
  • die Regionaldirektionen auf der regionalen (mittleren) Verwaltungsebene
  • die Agenturen für Arbeit mit ihren Geschäftsstellen auf der örtlichen Ebene

Die Agenturen für Arbeit sind zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben der Ar­beits­för­de­rung. Dazu gehören auch die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Men­schen mit Be­hin­de­rung.

Zuständig ist jeweils die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Mensch mit (Schwer-)Behinderung seinen Wohnsitz hat.

Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II sind grundsätzlich die Jobcenter zuständig. Ist gleichzeitig die Bundesagentur für Arbeit der zuständige Rehabilitationsträger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, erfolgt die Förderung der Teilhabe am Ar­beits­le­ben für Menschen mit Behinderungen (sogenannte Re­ha­bi­li­tan­din­nen und Re­ha­bi­li­tan­den) in gemeinsamer Abstimmung.

Berufliche Integration von Menschen mit Schwerbehinderung

Die Agenturen für Arbeit haben unter anderem folgende Aufgaben (§ 187 Absatz 1 SGB IX):

Stand: 30.09.2022

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