Agentur für Arbeit
Die Bundesagentur für Arbeit gliedert sich in 3 Ebenen:
- die Zentrale in Nürnberg auf der oberen Verwaltungsebene
- die Regionaldirektionen auf der regionalen (mittleren) Verwaltungsebene
- die Agenturen für Arbeit mit ihren Geschäftsstellen auf der örtlichen Ebene
Die örtlichen Agenturen für Arbeit sind die Stellen, die im Verhältnis zum einzelnen Bürger vor allem die Aufgaben der Arbeitsförderung wahrnehmen. Dazu gehören auch die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte Menschen nach SGB IX in Verbindung mit SGB III.
Berufliche Integration
Bei der beruflichen Integration schwerbehinderter Menschen ergeben sich für die Agenturen für Arbeit zusätzliche Aufgaben. Nach § 187 Absatz 1 SGB IX sind dies unter anderem:
- die Berufsberatung, Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Vermittlung von in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) Beschäftigten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt
- die Beratung der Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen mit schwerbehinderten Menschen
- die Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben)
- die Gleichstellung, deren Widerruf und Rücknahme
- die Durchführung des Anzeigeverfahrens (vergleiche Beschäftigungspflicht, Ausgleichsabgabe)
- die Zulassung der Anrechnung und der Mehrfachanrechnung
(§ 158 Absatz 2, § 159 Absatz 1 und 2 SGB IX) - die Erfassung der Werkstätten für behinderte Menschen, ihre Anerkennung und die Aufhebung der Anerkennung
Spezielle Vermittlungsteams
Zur Durchführung dieser Aufgaben sind bei den Agenturen für Arbeit spezielle Vermittlungsteams für Menschen mit Behinderungen eingerichtet. Zuständig ist jeweils die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der schwerbehinderte Mensch seinen Wohnsitz hat. In enger Zusammenarbeit mit dem örtlichen Arbeitgeber-Service werden Unternehmen zu allen Fragen rund um betriebliche Ausbildung und Beschäftigung behinderter Menschen beraten. Den Unternehmen werden geeignete (schwer-)behinderte Bewerber und Bewerberinnen zur Stellenbesetzung vorgeschlagen und deren berufliche Eingliederung bedarfsorientiert mit entsprechenden Fördermaßnahmen begleitet und unterstützt.
Die Agenturen für Arbeit sollen ratsuchende Jugendliche und Erwachsene mit deren Einverständnis ärztlich und psychologisch untersuchen beziehungsweise begutachten lassen, soweit dies für die Feststellung der Berufseignung oder Vermittlungsfähigkeit notwendig ist.
Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte sind die Jobcenter zuständig. Ausgenommen hiervon ist die Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte Menschen (sogenannte Rehabilitanden). Auch die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen und die Durchführung des Anzeige- und Mehrfachanrechnungsverfahrens werden ausschließlich von den Agenturen für Arbeit durchgeführt. Schwerbehinderte erwerbsfähige Leistungsberechtigte werden von den Jobcentern betreut.
Die Jobcenter sind grundsätzlich für die berufliche Beratung von Jugendlichen zuständig, wenn sie Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind. Die Jobcenter können diese Aufgabe auf die Agenturen für Arbeit im Rahmen lokaler Vereinbarungen übertragen. Die Berufsorientierung in Schulen wird von den Agenturen für Arbeit durchgeführt.