Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zum Thema Gesamtschwerbehindertenvertretung.
Im Unternehmen gibt es viele verschiedene Betriebe und Standorte, einigen ist es nicht möglich, oder wollen auch nicht wählen. Wir sind der einzige Betrieb der wählt. Ist es richtig (wie es im §180 SGB IX steht), dass die einzig gewählte SBV die Rechte und Pflichten der Gesamtschwerbehindertenvertretung wahrnimmt? Ich bin der Meinung es ist so, andere finden es nicht so richtig aussagekräftig und fragen sich ob es rechtlich in Ordnung ist.
Was sagt ihr dazu?
Vielen Dank im voraus.
Gesamtschwerbehindertenvertretung
-
apricot_llama
- Beiträge: 1
- Registriert: Donnerstag 29. Oktober 2026, 13:49
-
annette.rosenberg
- Beiträge: 203
- Registriert: Montag 6. Februar 2012, 14:36
SBV als Ersatzvertretung im Unternehmen?
Ist halt so wie im wahren Leben nach dem Motto: Zwei Juristen, drei Meinungen .... Und mit welcher genauen Begründung bezweifeln das andere? Verständnisfrage: Gibt.es dort GBR oder GPR?apricot_llama hat geschrieben: ↑Donnerstag 29. Oktober 2026, 14:09 Ich bin der Meinung es ist so, andere finden es nicht so richtig …
Jedenfalls dann, wenns einen Gesamt-BR oder Gesamt-PR geben sollte, ist das so und nicht anders lt. allg. Ansicht zu § 180 Abs. 1 und 5 SGB IX bereits seit jeher und auch nach dem amtl. Fachlexikon. Ihre Eischätzung halte ich demnach insoweit für zweifellos richtig: In diesem BIH-Lexikon fehlt aber leider ein Hinweis – ob auch der § 180 Abs. 1 Satz 2 SGB IX die Existenz eines GBR oder GPR voraussetzt – entsprechend der Grundregel im Satz 1:
Beispiel: Sollte dort bei der Kündigung eines sbM im Unternehmen die GSBV nicht angehört werden, wäre diese.Kündigung „unwirksam“ sowie nichtig lt. ständ. Rechtspr (§ 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX) entgegen der konstruierten haltlosen Ansicht einzelner Advokaten, welche.dieses erstreckte SBV-Mandat offenbar noch immer.nicht „gecheckt“ haben (BAG, Beschluss vom 04.11.2015, 7 ABR 62/13, Rn. 17), obwohl es dieses schon.seit ewigen Zeiten gibt kraft Gesetzes. Beteiligt Arbeitgeber dennoch nicht diese GSBV, so begeht er Ordnungswidrigkeit (LPK-SGB IX, § 180 Rn. 38).BIH-Fachlexikon hat geschrieben:Für den Fall, dass bei mehreren Betrieben oder Dienststellen eines Arbeitgebers nur in einem Betrieb oder einer Dienststelle eine SBV gewählt ist, nimmt sie die Rechte und Pflichten der Gesamtschwerbehindertenvertretung wahr (§ 180 Absatz 1 und 5 SGB IX).
Viele GrüßeBAG hat geschrieben:Nach § 97 Abs. 1 Satz 2 SGB IX [jetzt § 180 Abs. 1 Satz 2 SGB IX] nimmt die in einem der Betriebe des Unternehmens gewählte SBV die Aufgaben der GSBV wahr, wenn in keinem der anderen Betriebe des Unternehmens eine SBV gewählt ist. In dieser Funktion vertritt die einzige in dem Unternehmen gewählte SBV … die Interessen aller sbM des Unternehmens auf Betriebs- und Unternehmensebene.
Annette
-
albarracin
- Beiträge: 271
- Registriert: Freitag 21. Januar 2022, 08:47
Re: Gesamtschwerbehindertenvertretung
Hallo,
wenn jemand die auch für Nichtjuristen eigentlich eindeutige und in der Literatur nicht in Frage gestellte Formulierung des § 180 Abs. 1 Satz 2 SGB IX in Frage stellt,
Das BAG hat anhand einer Kompetenzstreitigkeit sich mW zuletzt am 12.12.2023 - 7 ABR 23/22 - nur noch kurz dazu geäußert (in Rn 18),
https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp- ... -23-22.pdf
weil es ebenso seit langem davon ausgeht, daß die Formulierung eindeutig und unstrittig ist.
Dasselbe gilt für die Wahrnehmung der Aufgaben als "örtliche" SBV in vertretungslosen Betrieben. Hierzu schreibt zB Düwell in LPK-SGB IX, § 180 Rn 38 in einem Verweis (Nr. 96) von der "einhelligen Meinung im Fachschrifttum bereits seit der Vorgängerregelung im SchwbG...".
Und natürlich zählen die schwerbehinderten/gleichgestellten Beschäftigten in vertretungslosen Betrieben auch bei der GSBV zu allen Schwellenwerten dazu.
wenn jemand die auch für Nichtjuristen eigentlich eindeutige und in der Literatur nicht in Frage gestellte Formulierung des § 180 Abs. 1 Satz 2 SGB IX in Frage stellt,
dann ist er/sie in der Beweispflicht und nicht Du als einzige örtliche SBV.andere finden es nicht so richtig aussagekräftig und fragen sich ob es rechtlich in Ordnung ist.
Das BAG hat anhand einer Kompetenzstreitigkeit sich mW zuletzt am 12.12.2023 - 7 ABR 23/22 - nur noch kurz dazu geäußert (in Rn 18),
https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp- ... -23-22.pdf
weil es ebenso seit langem davon ausgeht, daß die Formulierung eindeutig und unstrittig ist.
Dasselbe gilt für die Wahrnehmung der Aufgaben als "örtliche" SBV in vertretungslosen Betrieben. Hierzu schreibt zB Düwell in LPK-SGB IX, § 180 Rn 38 in einem Verweis (Nr. 96) von der "einhelligen Meinung im Fachschrifttum bereits seit der Vorgängerregelung im SchwbG...".
Und natürlich zählen die schwerbehinderten/gleichgestellten Beschäftigten in vertretungslosen Betrieben auch bei der GSBV zu allen Schwellenwerten dazu.
&tschüß
Wolfgang
Wolfgang
-
annette.rosenberg
- Beiträge: 203
- Registriert: Montag 6. Februar 2012, 14:36
KI zur Ersatzvertretung unternehmensweit
Künstliche Intelligenz (KI)
Ausführlich zum § 180 Abs. 1 Satz 2 SGB IX vergleiche „Übersicht mit KI“ zur Rechtsauslegung lt. gesetzl. Logik Ebenso auch dieser BLOG vom 15.05.2023: Dort hat der RA.und Fachanwalt für Sozialrecht Moritz Sandkühler die Rechtslage zur Beteiligung der Gesamt-SBV ja sehr klar, erschöpfend und laienverständlich dargestellt wie folgt:
Im Übrigen erscheints zweckmäßig und geboten, in allen Betrieben des Unternehmens ggf. Kurzinfo auszuhängen, dass diese örtliche SBV als GSBV automatisch zuständig ist.kraft Gesetzes für alle Betriebe unternehmensweit (ggf. mit Verweis auf BAG, 04.11.2015 – 7 ABR 62/13, Rn. 17), damit auch diese sbM wissen, an wem sie sich wenden können bei Bedarf – und selbstverständlich auch jeweils alle.Betriebsleitungen darüber gehörig informiert sind.
Zudem hat hier GSBV auch gesetzlichen Anspruch auf alle Verzeichnisse sbM unternehmensweit, und die Anzeige zur Ausgleichsabgabe (§ 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX).
Viele Grüße
Annette
Ausführlich zum § 180 Abs. 1 Satz 2 SGB IX vergleiche „Übersicht mit KI“ zur Rechtsauslegung lt. gesetzl. Logik Ebenso auch dieser BLOG vom 15.05.2023: Dort hat der RA.und Fachanwalt für Sozialrecht Moritz Sandkühler die Rechtslage zur Beteiligung der Gesamt-SBV ja sehr klar, erschöpfend und laienverständlich dargestellt wie folgt:
Fazit: Demnach hat bspw. SBV als GSBV Recht auf Teilnahme an allen „Sitzungen“ aller Betriebsräte im Unternehmen und auf Teilnahme an GBR-Sitzungen Siehe.schon ausführlich diese Diskussion 2018 und Diskussion 2022 zu derartigen gesetzlichen GSBV-Beteiligungsrechten bei solchen Konstellationen…BLOG hat geschrieben:Ist in nur einem von mehreren Betrieben des Unternehmens eine SBV gewählt, ist diese ohne Wahl automatisch Gesamt-SBV für alle Betriebe des Unternehmens (§ 180 Abs. 1 S. 2 SGB IX), wenn ein Gesamtbetriebsrat besteht.
Im Übrigen erscheints zweckmäßig und geboten, in allen Betrieben des Unternehmens ggf. Kurzinfo auszuhängen, dass diese örtliche SBV als GSBV automatisch zuständig ist.kraft Gesetzes für alle Betriebe unternehmensweit (ggf. mit Verweis auf BAG, 04.11.2015 – 7 ABR 62/13, Rn. 17), damit auch diese sbM wissen, an wem sie sich wenden können bei Bedarf – und selbstverständlich auch jeweils alle.Betriebsleitungen darüber gehörig informiert sind.
Zudem hat hier GSBV auch gesetzlichen Anspruch auf alle Verzeichnisse sbM unternehmensweit, und die Anzeige zur Ausgleichsabgabe (§ 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX).
Viele Grüße
Annette