VerfGH Ba-Wü, 08.12.2025 - 1 VB 64/25

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annette.rosenberg
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VerfGH Ba-Wü, 08.12.2025 - 1 VB 64/25

Beitrag von annette.rosenberg »

VerfGH BaWü, 08.12.2025 - 1 VB 64/25
„Eine Aufsehen erregende Intervention“
Zur Unparteilichkeit eines Amtsrichters

VerfGH BW rüffelt Amtsrichter in Freiburg: Zu bequem, um hybride Videoverhandlung für Schwerbehinderte aus Berlin zu ermöglichen? Wohl eher keine Lust als keine passende Technik beim Amtsgericht Freiburg: Der Richter hätte sich daher wegen der Ausstattung an die „Gerichtsleitung“ wen­den und diese damit in die Lage versetzen müssen, für die entsprechende Technik zu sorgen … Für VerfGH hätte das hier umso näher gelegen, als das baden-württembergische Justizministerium den Gerichten grundsätzlich ein mobiles Videokonferenzsystem zur Verfügung stellt. Leitsätze: Vgl. dazu auch kritisch DVfR-Fachbeitrag D8-2026.

Orientierungssatz
„Vorliegend bestehen Zweifel an der Unparteilichkeit des zuständigen Richters, da dem angegriffenen Beschluss des AG bereits nicht entnommen werden kann, dass sich der Richter bei der gebotenen Auslegung und Anwendung von § 128a Abs 3 iVm § 128a Abs 1 ZPO zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung mit der spezifischen Situation der Beschwerdeführerin als behinderte und reiseunfähige Person auseinandergesetzt und dabei das sich aus Art. 2b LV (RIS: Verf BW) und Art. 2 Abs 1 Verf BW iVm Art. 3 Abs 3 Satz 2 GG ergebende Benachteiligungsverbot berücksichtigt hat. Darüber hinaus könnte die lediglich lapidare Begründung einer angeblich nicht zur Verfügung stehenden hinreichenden Videotechnik jedenfalls unter den spezifischen Umständen des vorliegenden Falls aus der Sicht einer verständigen Partei auf sachfremde Motive des Richters bei der Anwendung von § 128a Abs 2 ZPO hinweisen, die sich unmittelbar gerade zum Nachteil der Beschwerdeführerin als behinderte Person auswirken.“

Abgelehnte Videoverhandlung verfassungswidrig?
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Viele Grüße
Annette
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