Hallo,
es tut mir leid, aber zu diesem Thema habe ich bisher nichts gefunden.
Wie schon geschrieben - ich bin neu in diesem Amt und vorher hatten wir niemanden in dieser Stellung. Mein AG verweigert mir die Liste aller sbM + Gleichgestellte mit der Begründung, dass ich sowieso nicht aktiv auf diese Personen zugehen darf und der Datenschutz.
Da wir aber ja eine vertrauensvolle Zusammenarbeit benötigen, wollte ich ihm nicht gleich mit dem Gericht drohen.
Habt ihr vielleicht einen Tipp?
Liebe Grüße Biggy
Liste aller MA mit SB und Gleichstellung wird nicht ausgehändigt.
Liste aller MA mit SB und Gleichstellung wird nicht ausgehändigt.
Liebe Grüße Biggy
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albarracin
- Beiträge: 247
- Registriert: Freitag 21. Januar 2022, 08:47
Re: Liste aller MA mit SB und Gleichstellung wird nicht ausgehändigt.
Hallo,
da reicht ein Blick ins Gesetz, den § 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_ ... __163.html
Zumindest den Stand, den der AG zum 31.12. der Agentur für Arbeit mitgeteilt hat, muß er gemäß Wortlaut auch Dir (und dem BR !) ohne wenn und aber unaufgefordert zukommen lassen.
Die Fachliteratur ist einhellig der Meinung, daß aus dem Gesamtzusammenhang des SGB IX auch eine Pflicht des AG entsteht, die SBV fortlaufend - also auch über jede Änderung - zu informieren.
Und das allgemeine Geschwafel wegen Datenschutz ist bei den meisten AG nur Kulisse ohne realen Inhalt, denn genau die Rechte der SBV auf Information und Anhörung zB nach § 178 Abs. 2 SGB IX
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_ ... __178.html
sind auch völlig konform mit der DSGVO, da diese Datenweitergabe ausdrücklich zugelassen ist als Ausnahme im Art. 9 Abs. 2b DSGVO:
https://dsgvo-gesetz.de/art-9-dsgvo/
Auch diese Vorschrift kannst Du Deinem AG vorlegen.
da reicht ein Blick ins Gesetz, den § 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_ ... __163.html
Zumindest den Stand, den der AG zum 31.12. der Agentur für Arbeit mitgeteilt hat, muß er gemäß Wortlaut auch Dir (und dem BR !) ohne wenn und aber unaufgefordert zukommen lassen.
Die Fachliteratur ist einhellig der Meinung, daß aus dem Gesamtzusammenhang des SGB IX auch eine Pflicht des AG entsteht, die SBV fortlaufend - also auch über jede Änderung - zu informieren.
Und das allgemeine Geschwafel wegen Datenschutz ist bei den meisten AG nur Kulisse ohne realen Inhalt, denn genau die Rechte der SBV auf Information und Anhörung zB nach § 178 Abs. 2 SGB IX
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_ ... __178.html
sind auch völlig konform mit der DSGVO, da diese Datenweitergabe ausdrücklich zugelassen ist als Ausnahme im Art. 9 Abs. 2b DSGVO:
https://dsgvo-gesetz.de/art-9-dsgvo/
Auch diese Vorschrift kannst Du Deinem AG vorlegen.
&tschüß
Wolfgang
Wolfgang
Liste aller MA mit SB und Gleichstellung wird nicht ausgehändigt.
Unfassbar sowie intransparent: Ist derart bizarr,
dass ich nicht weiß, wie ich darauf eingehen soll
„Geheimhaltungspflicht“ besteht natürlich nicht
Diese vorgeschobene haltlose Einlassung ist 3x grober Unfug, Rechtsbruch, abwegig sowie frei erfunden und natürlich Amtsbehinderung. Dem steht zudem ständige Rechtsprechung entgegen, wie schon mehrfach in diesem Forum und BIH-Fachliteratur geschrieben. Hat dieser denn etwa auch dem BR und dem Inklusionsbeauftragten diese Namensliste der sbM bisher illegal vorenthalten sowie die dazugehörige „Anzeige“
.Zum Thema vgl ausführlich schon Diskussion 2019 mit zahlreichen Nachweisen mit teils grobem Justizversagen bzw. „Leseschwäche“ von Verwaltungsrichtern beim VG Düsseldorf, 16.12.2010 – 34 K 2416/10.PVL, Rn. 35/36, welche nirgends einschlägiges Schwerbehindertenrecht im.SGB IX zitierten – also komplette Themaverfehlung: Dieses Gericht hat lediglich unkritisch Kommentarstelle zu.Personalvertretungsrecht in NRW „nachgeplappert“. Maßgebend ist hier Bundesrecht – nicht irgendwelche Kommentarstellen zum LPVG NRW (Rn. 36) – welche mit.eigenen „kreativen“ Erwägungen das gegenteilige zwingende Bundesrecht umgehen bzw. aushebeln.
TIPP: Evt einen SGB IX-Standardkommentar beschaffen, z.B. LPK-SGB IX 2026: Da werden solche Rechtsfragen speziell für SBV ausführlich und verständlich besprochen (belegt mit Urteilen aller Instanzen sowie Beispielen), so dass kaum noch Fragen offen bleiben: Ist zwar nicht ganz billig, aber dafür über ein Dutzend „hochkarätige“ Autoren aus Wissenschaft, Justiz, Verwaltung, Fachanwaltschaft, welche oft zitiert werden in Urteilen, Literatur, Foren, also sehr gute sowie lohnenswerte Investition. Eine SBV hat Rechtsanspruch auf „aktuellen“ SGB IX-Kommentar wie diesem Lehr- und Praxiskommentar (LPK-SGB IX), von dem.ua auch BR und Inklusionsbeauftragter profitieren.
Dieser Arbeitgeber ignoriert demnach BAG, 16.4.2003, 7 ABR 27/02 – Rn. 18, also Rechtsbruch. Dem folgend z.B. LAG Düsseldorf, 28.9.2022 - 12 TaBV 10/22, Rn.62. Erst „die informierte SBV“ ist zur Zusammenarbeit „befähigt“. (Prof. Düwell, LPK-SGB IX, 7. Aufl. 2026, § 182 Rn. 5)BAG 2003 hat geschrieben:… Denn die SBV kann die ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben nur erfüllen, wenn sie die von ihr zu vertretenden Personen kennt.
Richtig: Die weitaus „meisten Arbeitgeber“ kommen aber jedenfalls der gesetzl. Verpflichtung zur Übermittlung der Verzeichnisse unaufgefordert und rechtstreu nach, ohne nebulös zu „fabulieren“ an ständiger Rspr. vorbei - so wie dieser äußerst eigenwillige Arbeitgeber. Gruß Jada Wasialbarracin hat geschrieben: ↑Montag 8. Juni 2026, 14:07 …Und das allg. Geschwafel wegen Datenschutz ist bei den meisten AG nur Kulisse ohne realen Inhalt …
Re: Liste aller MA mit SB und Gleichstellung wird nicht ausgehändigt.
Hallo, dazu gibt es konkrete gesetzlich verankerte Vorgaben für den Arbeitgeber:
Hat die SBV einen Anspruch darauf, das Verzeichnis der scherbehinderten und gleichgestellten Arbeitnehmenden zu erhalten?
Ja. Arbeitgeber müssen jährlich spätestens zum 31. März die entsprechenden Daten ihrer zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. Eine Kopie dieser Anzeige und des Verzeichnisses ist der Schwerbehindertenvertretung zu übermitteln (§163 Abs.2 Satz 3 SGB IX). Unterlässt der Arbeitgeber dies, behindert er zudem unzulässigerweise die Vertrauensperson in der Ausübung ihres Amtes, § 179 Abs. 2 SGB IX.
Kann sich der Arbeitgeber darauf berufen, dass eine Übermittlung des Verzeichnisses an die SBV ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Belange darstellen würde?
Nein, denn gem. § 213 Abs. 2 Satz 2 SGB IX dürfen Agentur für Arbeit und Integrationsamt Informationen über persönliche Verhältnisse von Beschäftigten auf Arbeitsplätzen, die sie erhalten, gegenüber den Schwerbehindertenvertretungen offenbaren. Ihnen gegenüber sind die Ämter von einer Geheimhaltungspflicht befreit und der Arbeitgeber kann sich deshalb nicht auf vermeintliche datenschutzrechtliche Belange berufen.
Hat die SBV einen Anspruch darauf, das Verzeichnis der scherbehinderten und gleichgestellten Arbeitnehmenden zu erhalten?
Ja. Arbeitgeber müssen jährlich spätestens zum 31. März die entsprechenden Daten ihrer zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. Eine Kopie dieser Anzeige und des Verzeichnisses ist der Schwerbehindertenvertretung zu übermitteln (§163 Abs.2 Satz 3 SGB IX). Unterlässt der Arbeitgeber dies, behindert er zudem unzulässigerweise die Vertrauensperson in der Ausübung ihres Amtes, § 179 Abs. 2 SGB IX.
Kann sich der Arbeitgeber darauf berufen, dass eine Übermittlung des Verzeichnisses an die SBV ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Belange darstellen würde?
Nein, denn gem. § 213 Abs. 2 Satz 2 SGB IX dürfen Agentur für Arbeit und Integrationsamt Informationen über persönliche Verhältnisse von Beschäftigten auf Arbeitsplätzen, die sie erhalten, gegenüber den Schwerbehindertenvertretungen offenbaren. Ihnen gegenüber sind die Ämter von einer Geheimhaltungspflicht befreit und der Arbeitgeber kann sich deshalb nicht auf vermeintliche datenschutzrechtliche Belange berufen.
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matthias.günther
- Beiträge: 302
- Registriert: Mittwoch 2. Mai 2012, 14:41
Re: Liste aller MA mit SB und Gleichstellung wird nicht ausgehändigt.
Hallo,
zur Klarstellung:
§ 213 regelt die Schweigepflicht der Beschäftigten der Integrationsämter und Rehaträger. Das hier
Vielen Dank an @jada.wasi und @albarracin für ihre ausführlichen Antworten!
zur Klarstellung:
§ 213 regelt die Schweigepflicht der Beschäftigten der Integrationsämter und Rehaträger. Das hier
geht an der Fragestellung total vorbei (wurde hier ggf. eine KI-Antwort ungeprüft übernommen? Die allgemeinen LLMs sollte man dafür tunlichst nicht befragen.)Kann sich der Arbeitgeber darauf berufen, dass eine Übermittlung des Verzeichnisses an die SBV ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Belange darstellen würde?
Nein, denn gem. § 213 Abs. 2 Satz 2 SGB IX dürfen Agentur für Arbeit und Integrationsamt Informationen über persönliche Verhältnisse von Beschäftigten auf Arbeitsplätzen, die sie erhalten, gegenüber den Schwerbehindertenvertretungen offenbaren. Ihnen gegenüber sind die Ämter von einer Geheimhaltungspflicht befreit und der Arbeitgeber kann sich deshalb nicht auf vermeintliche datenschutzrechtliche Belange berufen.
Vielen Dank an @jada.wasi und @albarracin für ihre ausführlichen Antworten!