BEM-Team was tun wenn Mitglieder des BEM-Teams abgelehnt werden

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Petras
Beiträge: 1
Registriert: Dienstag 18. November 2025, 15:26

BEM-Team was tun wenn Mitglieder des BEM-Teams abgelehnt werden

Beitrag von Petras »

Hallo,
wir überarbeiten gerade unsere BEM-Betriebsvereinbarung und möchten eine BEM-Team aus 1 Mitglied BR, SBV und Personalreferentin(die bisher die BEM einleitet und führt) aufstellen. Jetzt stellt sich die Frage welche Information das BEM-Team erhält wenn der MA die Teilnahme des BR und/oder SBV ablehnt. Und wer dann evtl. Maßnahmen veranlast und überwacht?
lg Petra
annette.rosenberg
Beiträge: 152
Registriert: Montag 6. Februar 2012, 14:36

Re: BEM-Team was tun wenn Mitglieder des BEM-Teams abgelehnt werden?

Beitrag von annette.rosenberg »

Petra hat geschrieben: Dienstag 18. November 2025, 15:51 Jetzt stellt sich die Frage welche Information das BEM-Team erhält, wenn der MA die Teilnahme des BR und/oder SBV ablehnt.
Liebe Petra,

soweit konkrete Mtgl. des BEM-Teams wie PR bzw. SBV (einschließlich Stellvertretung) abgelehnt werden sollten, erhalten diese grds. keine weiteren Infos laut Rspr.

Dann hat diese Personalreferentin grunds. alleine das BEM durchzuführen – ggf. zusammen mit Person des Vertrauens eigener Wahl (§ 167 Abs. 2 Satz 2 SGB IX), mit Betriebsarzt (§ 167 Abs. 2 Satz 3 SGB IX) sowie ggf mit Rehaträger bzw. Integrationsamt (§ 167 Abs. 2 Satz 5 SGB IX).

Was ist von be­trieb­li­chen BEM-Teams zu hal­ten?
Wie groß das BEM-Team im kon­kre­ten BEM-Fall ist und wie es per­so­nell zu­sam­men­ge­setzt ist, hängt da­her nicht von ei­ner Be­triebs­ver­ein­ba­rung über das In­te­gra­ti­ons­team ab, son­dern von den Ent­schei­dun­gen der be­trof­fe­nen Beschäftigten im Ein­zel­fall lt. Ansicht des BAG, 22.03.2016 – 1 ABR 14/14

In jedem Fall ist aber Personalrat und bei sbM auch die SBV ordnungsgemäß zu unterrichten, sobald BEM-Voraus­set­zun­gen vorliegen (auch ohne die Zustimmung BEM-Betroffener) laut Rspr. Hierzu gehört m. E. aber stets auch das jeweilige BEM-Einladungsschreiben – zwecks der Überprüfung eines ordnungsgemäßen sowie eines „zeitnahen“ BEM-Angebots (§ 167 Abs. 2 Satz 7 und 8 SGB IX).

NB: Arbeitgeber darf aber nicht „suggestiv“ auf Ablehnung hinwirken – so wie teils in Foren moniert; m.E. sollten SBV und PR in Versammlungen sensibilisieren sowie ggf. dafür fachkundig werben. Soweit vereinzelt von Datenschützern behauptet wird, dass sich Arbeitgeber dafür sechs Monate Zeit lassen könnten, gibt es dafür keine sachliche Recht­fer­tigung, weil frei erfunden. Vergl. z. B. diese über 10-jährige Diskussion ab 2012, sowie kritischen Beitrag von Dr. Karpf aus 2017 zur „kreativen“ Einzelmeinung von Prof. Dr. Petri.

Viele Grüße
Annette
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