Servus,
wie verhält es sich rechtlich, wenn sich eine nicht ungeeignete schwerbehinderte Bewerberin per E-Mail auf eine Stellenanzeige bewirbt, in der zwei Stellen in demselben Bereich mit denselben Aufgaben ausgeschrieben sind und eine unbefristet ist und die andere befristet, und aus der Bewerbung nicht hervorgeht, auf welche Stelle sich die nicht ungeeignete schwerbehinderte Bewerberin beworben hat (sie schreibt nur in Einzahl „Ihre Stelle“ …), man ihr eine Absage bzgl. der unbefristeten Stelle erteilt, ohne sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen zu haben und in der Absage gleichzeitig fragt, ob Interesse an der befristeten Stelle besteht, man aber nach Fristende keine Antwort erhalten hat, muss man sie dann dennoch zu einem Vorstellungsgespräch bzgl. der befristeten Stelle einladen, ungeachtet dessen, dass man sie bereits zu einem Vorstellungsgespräch bzgl. der unbefristeten Stelle hätte einladen müssen?
Dankeschön.
VG
1 x einladen und 1 x nicht = Heilung?
Re: 1 x einladen und 1 x nicht = Heilung?
Hallo!
Vorwegschicken möchte ich, dass ich kein Jurist bin, aber Vertrauensperson, mit hinreichend Schulungen und Background.
Auch, wenn der beschriebene Fall mit Sicherheit aus der Praxis stammt, liest sich das Vorgehen etwas akademisch. Hier kommt, warum:
Grüße, Bodie
Vorwegschicken möchte ich, dass ich kein Jurist bin, aber Vertrauensperson, mit hinreichend Schulungen und Background.
Auch, wenn der beschriebene Fall mit Sicherheit aus der Praxis stammt, liest sich das Vorgehen etwas akademisch. Hier kommt, warum:
- Wie kann man auf Absage für eine Stelle entscheiden, wenn unklar ist, ob sich die Bewerberin für diese Stelle interessierte? Das ergibt keinen Sinn, und erscheint mir auch formal falsch.
- Es riecht außerdem schon ein wenig nach Diskriminierung, wenn man eine schwerbehinderte Person "nach Aktenlage" für eine Vollzeitstelle für ungeeignet, aber für die gleiche Tätigkeit in Teilzeit für evtl. geeignet hält.
Grüße, Bodie
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- Registriert: Montag 6. Februar 2012, 14:36
Re: 1 x einladen und 1 x nicht = Heilung?
Aus meiner Sicht klassische „Verfahrensdiskriminierung“, sofern es sich um einen öffentlichen Arbeitgeber handeln sollte gemäß § 165 Satz 3 SGB IX – und zwar vollendete AGG-Diskriminierung wegen Behinderung: „Dummdreist“ in_plumper Weise und ziemlich durchsichtig, falls dieses Anforderungsprofil der Stellenausschreibung erfüllt.
Viele Grüße
Annette