Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe verlegbar?

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Maiko
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Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe verlegbar?

Beitrag von Maiko »

Guten Tag,

in meiner Dienststelle findet die Wahl im Förmlichen Wahlverfahren statt. Der Wahlvorstand hat die ausschließliche Briefwahl beschlossen. Der 20. Oktober ist der Tag der Stimmabgabe.

Das Problem: Unser Wahlvorstand hat relativ spät (9 Tage vor dem Wahltag) die Briefwahlunterlagen verschickt. Mir ist bekannt, dass einige Wahlberechtigte erst heute die Wahlunterlagen in ihrem Briefkasten vorfanden. Die Deutsche Post hat krankheitsbedingt aktuell große Zustellungsprobleme. Es ist zu erwarten, dass einige Stimmzettel erst nach dem 20. Oktober beim Wahlvorstand eingehen.

Wäre es rechtlich zulässig, wenn der Wahlvorstand am 20. Oktober zwar planmäßig zusammenkommt, aber die Auszählung nicht vornimmt? Kann der Wahlvorstand in Anbetracht der Situation Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe so kurzfristig und überhaupt nach hinten verlegen?

Wenn ja, gehe ich davon aus, dass er dieses gern um genau eine Woche tun würde. Er könnte morgen Nachmittag die Beschäftigten der Dienststelle per E-Mail bzw. am Freitag durch Aushang benachrichtigen?

Wäre die Verschiebung überhaupt zulässig?

Danke für Ihre Rückmeldungen

Maiko
jada.wasi
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Deutsche Post räumt massive Probleme ein

Beitrag von jada.wasi »

Maiko hat geschrieben:Das Problem: Unser Wahlvorstand hat relativ spät (9 Tage vor dem Wahltag) die Briefwahlunterlagen verschickt. Mir ist bekannt, dass einige Wahlberechtigte erst heute die Wahlunterlagen in ihrem Briefkasten vorfanden. Kann der Wahlvorstand in Anbetracht der Situation Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe so kurzfristig und überhaupt nach hinten verlegen? Wäre die Verschiebung überhaupt zulässig?
… auf die Schnelle,

das erscheint mir eher zweifelhaft, ob das so zulässig ist. Die persönliche Abgabe des Freiumschlags oder per Boten beim Wahlvorstand vor Abgabeschluss ist aber jedenfalls möglich nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchwbVWO: („absendet oder übergibt“) kraft Wahlordnung - auch wenn im Ausschreiben was anderes stehen sollte, bzw. die Übergabe nicht explizit dort im Wahlausschreiben erwähnt ist. Denn diese Befugnis steht allen Wahlberechtigten „von Rechts wegen“ zu. Sollte im Wahlausschreiben stehen, wie teils praktiziert, dass per Post zugeschickt werden müsse - wäre die Einschränkung klar nichtig bzw. insoweit unbeachtlich, sowie zudem auch widersprüchlich zu Nr. 3 BIH-Merkblatt. Gruß Jada Wasi

Hinweis: Corona sorgt für Personalmangel
Die Deutsche Post räumt massive Probleme ein
Die verzögerte Briefzustellung scheint ein „bundesweites“ Problem der Post zu sein wegen hoher Krankheitsausfälle, derzeit besonders in BY: „Vielerorts würde daher jetzt das Corona-Notfallkonzept der Post greifen. Das bedeutet, dass in den Regionen mit besonders großen Personal-Engpässen die Briefträger nicht mehr jeden Werktag in der Zustellung sind, sondern nur noch jeden zweiten.“
Christian S.
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Registriert: Mittwoch 9. November 2022, 11:03

Re: Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe verlegbar?

Beitrag von Christian S. »

Guten Tag liebe Kollegen/in,

ich gehe also recht in der Annahme - in der Kommentierung habe ich dazu auch nichts gefunden, dass eine Verlegung des Wahltermins und der Auszählung durch den Wahlvorstand im förmlichen Verfahren überhaupt nicht möglich ist, wenn das Verfahren begonnen hat und die Briefwahlunterlagen versandt wurden?
Dieses würde de facto bedeuten, wenn der Wahlvorstand davon Kenntnis erlangt, dass wegen der Verzögerten Zustellung die Wahlunterlagen bei den Briefwählenden noch nicht einmal angekommen sind, dass diese dann dennoch keine Möglichkeiten hätten, von dem festgelegten, zeitlichen Verfahren abzuweichen.

Wäre es sinnvoll, hier ggf. mit dem örtlich zuständigen Integrationsamt Kontakt aufzunehmen, um im begründeten Einzelfall über eine mögliche Ausnahme zu sprechen, wenn es ansonsten zu einer Konstellation käme, dass zahlreiche Wählende so von der Abgabe ihres Votums ausgeschlossen wären? Oder hilft dann in dem Fall nur der Bote/die Botin, die für (immobile) Briefwählende den Wahlumschlag noch schnell der Wahlleitung übergibt?

In großen Institutionen/Betrieben mit weitem Einzugsbereich von Mitarbeitenden wäre das nicht ganz einfach zu realisieren. Leider leben wir in Zeiten, in denen die SBV-Wahlen auf Voraussetzungen bauen, die in der Realität problematisch sind.

Vielen Dank und viele Grüße
Christian
Benutzer 1667230269
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Registriert: Montag 31. Oktober 2022, 16:31

Re: Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe verlegbar?

Beitrag von Benutzer 1667230269 »

Hallo,

ist eine Wahl nach dem förmlichen Verfahren eingeleitet und das Wahlausschreiben veröffentlicht, können vorgegebene Termine grundsätzlich nicht mehr geändert werden - von wenigen Ausnahmen wie zB offenkundigen Schreibfehlern abgesehen.

dabei hat das Integrationsamt genau null Einflußmöglichkeiten.
In großen Institutionen/Betrieben mit weitem Einzugsbereich von Mitarbeitenden wäre das nicht ganz einfach zu realisieren. Leider leben wir in Zeiten, in denen die SBV-Wahlen auf Voraussetzungen bauen, die in der Realität problematisch sind.
Das sind mE "Krokodilstränen", denn das Problem ist dann keines, wenn man die Wahl nicht "auf den letzten Drücker" einleitet.
jada.wasi
Beiträge: 332
Registriert: Freitag 30. März 2012, 16:30

Re: Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe verlegbar?

Beitrag von jada.wasi »

Christian S. hat geschrieben: Mittwoch 9. November 2022, 11:41 Oder hilft dann in dem Fall nur der Bote …?
Hallo Christian,

Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, § 5 Rn. 62, schreibt dazu: „.… der im Wahlausschreiben genannte Wahltag kann nicht geändert werden“ (OVG Niedersachsen 09.01.1962, P OVG L 2/61, für PR-Wahlen). Denn dieser muss ja mindestens 6 Wochen zuvor - zwingend - bekanntgegeben werden. Gruß Jada Wasi

Aufsatz (Wahlabbruch)
Georg Sendelbeck, AuR 12/2022, S. 524 – 525, Fehler im Wahlausschreiben und einstw. Rechtsschutz zur BR-Wahl
Zuletzt geändert von jada.wasi am Mittwoch 9. November 2022, 15:03, insgesamt 1-mal geändert.
Maiko
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Registriert: Dienstag 2. November 2010, 11:14

Re: Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe verlegbar?

Beitrag von Maiko »

Benutzer 1667230269 hat geschrieben: Mittwoch 9. November 2022, 12:40
Das sind mE "Krokodilstränen", denn das Problem ist dann keines, wenn man die Wahl nicht "auf den letzten Drücker" einleitet.
Als Autor dieses Beitrages (1. Frage) möchte ich mich für die bislang veröffentlichten Meinungen sehr herzlich bedanken. Unser bestellter Wahlvorstand hatte sich richtigerweise dazu entschieden den Wahltag bzw. die Auszählung nicht zu verschieben. Letztlich war es so, dass verspätet nur ein einziger Briefumschlag eingegangen war. Diese "eine Stimme" hätte das festgestellte Wahlergebnis nicht beeinflussen können. Insofern dürfte hier m. E. nach kein Anfechtungsgrund geliefert worden sein. Das hätte aber auch anders kommen können.

Allerdings teile ich die Auffassung, dass unser Wahlvorstand mit 9 Tagen (Versand der Wahlunterlagen bis zum Wahltag) äußerst knapp gearbeitet hat. Die Wohnorte der Wahlberechtigten und der Ort der Dienststellen, in denen sie beschäftigt sind, sind bei uns über 3 Landkreise verteilt . Nicht wenige Umschläge sind nur deshalb noch rechtzeitig eingetroffen, weil sie die Wahlumschläge persönlich oder durch Boten hier beim Wahlvorstand abgegeben haben. Ich kann mir nicht vorstellen, dass man diesen "Service" der Wahlberechtigten erwarten darf. Immerhin war die Wahl ausschließlich als "Briefwahl" angesetzt.

Soweit von mir eine kleine Rückmeldung zum Ausgang der Wahl.

Beste Grüße - Maiko
Christian S.
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Registriert: Mittwoch 9. November 2022, 11:03

Re: Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe verlegbar?

Beitrag von Christian S. »

Vielen Dank auch von meiner Seite für die schnellen Reaktionen, vor allem für die zitierte Kommentierung mit der rechtlichen Analogie auf die Entscheidung des OVG Nds. an jada.wasi :)

Selbstverständlich ist es die Aufgabe eines Wahlvorstandes, ausreichend zeitliche Spielräume für Versand und Rücklauf der Briefwahlunterlagen einzuplanen. Allerdings soll es Situationen geben, in denen Abläufe dann nicht wie geplant funktionieren. Wenn plötzlich an eine sehr große Zahl schwerbehinderter Beschäftigter entsprechende Wahlunterlagen versendet werden müssen, weil diese per Brief wählen wollen, und dazu die Infrastruktur des Arbeitgebers genutzt werden muss, um dieses zu bewältigen, ist das eine besondere Konstellation. Wenn der Arbeitgeber dann noch mit einem privaten Postdienstleister zusammenarbeitet, der im Ergebnis noch problematischer zustellt als die Post AG wird es schwierig.

Im Übrigen reißen sich die Kollegen und Kolleginnen nicht um das Amt des Wahlvorstandes, das sie neben ihrer eigentlichen Arbeit über mehrere Wochen leisten. Wir alle sollten in erster Linie dankbar sein, wenn diejenigen diese Aufgabe nach bestem Wissen und Gewissen ausfüllen, auch wenn nicht alles perfekt läuft. Hinterher ist man im Übrigen immer schlauer, aber solche Begriffe wie "Krokodilstränen" finde ich in diesem Kontext wirklich unpassend, lieber "anonymer Kommentator"!

Kollegiale Grüße
Christian
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