Wahlverfahren bei erstmaliger Wahl einer Stufenvertretung?

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Heidi Stuffer
Beiträge: 116
Registriert: Dienstag 5. September 2017, 12:26

Wahlverfahren bei erstmaliger Wahl einer Stufenvertretung?

Beitrag von Heidi Stuffer »

Hallo zusammen,

es soll erstmals eine SBV-Stufenvertretung gewählt werden (bei drei wahlberechtigten Vertrauenspersonen). Ist dann hier förmlich zu wählen oder darf vereinfacht gewählt werden?

Beste Grüße
Heidi Stuffer
jada.wasi
Beiträge: 321
Registriert: Freitag 30. März 2012, 16:30

Re: Wahlverfahren bei erstmaliger Wahl einer Stufenvertretung?

Beitrag von jada.wasi »

Hallo,

nach Ansicht in FAQ der BIH soll bei erstmaliger Wahl angeblich immer nur förmlich zu wählen sein (strittig!).

BIH: Wahlverfahren bei erstmaliger Wahl

Kann die erstmalige Wahl einer Stufenvertretung auch im vereinfachten Wahlverfahren erfolgen? Wer lädt zu dieser Versammlung ein?

Nein, die erstmalige Wahl einer Stufenvertretung bedarf eines förmlichen Verfahrens. Denn es gibt keine Stufenvertretung, die eine Wahlversammlung einberufen kann.


Gruß, Jada Wasi
Michael Karpf
Beiträge: 75
Registriert: Dienstag 1. November 2016, 18:50

Re: Wahlverfahren bei erstmaliger Wahl einer Stufenvertretung?

Beitrag von Michael Karpf »

Hallo zusammen,

die Antwort von Jada Wasi irritiert mich, denn bei weniger als 50 Wahlberechtigten muss m.E. infolge der BAG-Entscheidung vom 23.07.2014 - 7 ABR 61/12 - auch die überörtliche SBV nun zwingend im vereinfachten Verfahren gewählt werden. Die Konsequenzen dieser Entscheidung scheinen noch immer nicht überall ins Bewußtsein gedrungen zu sein. Im vorliegenden Fall können die 3 Wahlberechtigten gemeinsam zur Wahlversammlung einladen, oder aber die überörtliche Personalvertretung oder das Integrationsamt übernehmen die Einladung.

Viele Grüße
Michael Karpf
albin.göbel
Beiträge: 701
Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55

Wahlverfahren bei erstmaliger Wahl einer Stufenvertretung?

Beitrag von albin.göbel »

  • »Wahlverfahren kraft Gesetzes«
Heidi Stuffer hat geschrieben:Es soll erstmals eine SBV-Stufenvertretung gewählt werden (bei drei wahlberechtigten Vertrauenspersonen). Ist dann hier förmlich zu wählen oder darf vereinfacht gewählt werden?
Am bloßen Wortlaut dieser Wahlordnung "klebend" wäre dem eigentlich so – aber auch gemäß dem Gesetz ?? Das Gesetz schreibt bei "weniger als 50 Wahl­be­rech­tig­ten" wie hier vor, dass ver­ein­facht­­ ge­wählt werden muss, sei es bei örtlichen Wahlen nach § 177 Abs. 6 Satz 3 SGB IX oder bei über­ört­li­chen Wahlen "entsprechend" der gesetzl. Verweisung in § 180 Abs. 7 letzter Halbsatz SGB IX. Der Ge­set­zes­wort­laut ist in die­sem Punkt „abschließend", zwin­gend, verbindlich und grds. vorrangig gegenüber der „dem Gesetz niederrangigen" Wahl­ord­nung – und nicht etwa umgekehrt. Vergl. hierzu u.a. BAG vom 23.07.2014 – 7 ABR 61/12 – II.2.b, in der Rn. 27, woraus abzuleiten ist für SGB IX 2018, ­­ dass demnach stets vereinfacht zu wählen ist bei unter 50 Wahl­be­rech­tig­ten, sei es z.B. im Rah­men der Jah­res­ver­samm­lung der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tun­gen „oder sonst“. "Da das SGB IX als gesetzliche Regelung selbst abschließend regelt, wann das vereinfachte Wahl­ver­fah­ren anzuwenden ist" (Rn. 27), d.h. ab der BTHG-Rechtsänderung 2016 immer bei unter 50 Wahlberechtigten, ist folg­lich­ allein dieser Ge­set­zes­be­fehl maßgeblich, verbindlich und zwingend – nichts sonst.

:idea: Fachschrifttum
Daran hat sich laut Art. 1 und Art. 2 BTHG nichts geändert, was diese Zahl 50 betrifft. Grundlegend Prof. Düwell, Wahl der SBV, Ka­p. 15.3 zur GSBV, Kap. 15.4 zur KSBV, Kap. 15.5 für HSBV; ebenso zu Recht Dr. Sachadae, LPK-SGB IX, 5. Auflage 2019, § 22 SchwbVWO Rn. 19 - 21, mit zahl­rei­chen Nachweisen, wonach trotz des Wor­tes "kann" in ­­ § 22 Absatz 3 SchwbVWO kein Auswahlermessen zwischen diesen beiden Wahlverfahren besteht, und zwar ­ in keiner denkbaren Konstellationen kraft Gesetzes; (a.A. aber wohl noch BIH-Wahlbroschüre Seite 83, und FAQ im WahlNAVI zum „Wahlverfahren bei der Stufenvertretung“, wo auf die Gesetzes-Kollision leider nicht eingegangen wird, so als gäbe es sie nicht).

:idea: Gesetzesvorrang
Dies zeigt, dass bei der Neu­fas­sung des SGB IX 2018 übersehen wurde, dass die Wahl­ord­nung mehr­fach­ mit vorrangigem Ge­set­zes­recht kollidiert – auch bei allen Zwischenwahlen und auch bei sämtlichen Nachwahlen unter 50 – und daher ge­set­zes­kon­form ­ ausgelegt werden muss, da Vorrang des Gesetzes, ­ soweit das SGB ­ IX mit Wahlordnung nicht übereinstimmt, ­ u. SchwbVWO übers Ziel hinausschießt. Eine Ermächtigung nach Art. 80 GG, die Art des Wahlverfahrens abweichend vom Gesetz per Wahlordnung zu regeln, ist in der Verordnungsermächtigung des § 183 SGB IX nicht enthalten. Weitere Fehl­bei­spiele vgl. Diskussion 2018 (am Ende) zum Komparativ statt Positiv.

Die „Maßgabe“ im § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB IX halte ich für nichtig – weil bei drei oder bei vier Wahlberechtigten stets ver­ein­facht zu wählen ist kraft Gesetzes, sofern man der BAG-Rspr. folgt.

„Wahlbezogene Änderungen“
Sachadae: „Nicht geklärt ist damit jedoch, was passiert, wenn zwar die Voraussetzungen des vereinfachten Ver­fahrens nach § 97 Abs. 7 i.V.m. § 94 Abs. 6 Satz 3 SGB IX n.F. vorliegen, jedoch die zusätzlichen Vorgaben des § 22 Abs. 3 SchwbVWO nicht erfüllt sind.“ (PersR, 2/2017)

Viele Grüße
Albin Göbel
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