Hallo Zusammen,
ich habe zwei erkrankte Kollegen die bei der vereinfachten Wahl der SBV Wahl nicht teilnehmen können. Kann ich eine Briefwahl anbieten?
Wie genau läuft dann das Prozedere ab?
Das was ich gelesen habe ist für mich nicht eindeutig.
Briefwahl beim vereinfachten Wahlverfahren
Briefwahl beim vereinfachten Wahlverfahren?
1 Wahlversammlung:
Erkrankung bedeutet nicht generell und nicht zwingend, dass.Teilnahme an „Wahlversammlung“ von vornherein ausgeschlossen wäre. Soweit Arzt keine Bedenken hat, dann.wäre natürlich auch Teilnahme Erkrankter „in.aller Regel“ möglich: Denn eine Arbeitsunfähigkeit bedeutet „keineswegs zwingend“ auch die Unfähigkeit – auf den beiden Stimmzetteln Kandidierende in der Wahlkabine anzukreuzen …
2 Video- und Telefonkonferenz:
Generelle Briefwahl ginge nur dann im vereinfachten Wahlverfahren, falls Video- und Telefonkonferenz laut § 20 Abs. 5 SchwbVWO mit nachgelagerter Briefwahl. Näheres ab Folie 37 und acht FAQs sowie BIH-Wahlbroschüre, Kap. 1.2.2. und BIH-Wahlkalender für die Video-.und Telefonkonferenz. Im Wahlkalender fehlt aber.leider noch immer jeder Hinweis auf den neuen § 20 Abs. 5 SchwbVWO 2022 (als Rechtsgrundlage für.Video- und Telefonkonferenz). Siehe dazu diese Diskussionen sowie 14x Umfragen vom 22.3.2022. Viel.Erfolg! Jada Wasi
Aktuelles zum SBV-Wahlrecht 2026
Düwell, NZA 2026 Heft 18
Expertise zum Thema - fundiert sowie detailliert NZA 18/2026, 25.9.2026, Seite 1317 Prof. Düwell: Wahlen zu.den.Schwerbehindertenvertretungen – Komplexes Wahlrecht mit Ungereimtheiten, mit Praxisbeispielen zur.Veranschaulichung, z.B. zu Wahlgrundsätzen, zu Wahlbezirken, deren Zusammenfassung für die Wahl, problematischen Regelungen und Rechtsvergleichen sowie.Quoren von „Stützunterschriften“ bei < 50 sbM im förmlichen Wahlverfahren. Gruß Jada Wasi
Expertise zum Thema - fundiert sowie detailliert NZA 18/2026, 25.9.2026, Seite 1317 Prof. Düwell: Wahlen zu.den.Schwerbehindertenvertretungen – Komplexes Wahlrecht mit Ungereimtheiten, mit Praxisbeispielen zur.Veranschaulichung, z.B. zu Wahlgrundsätzen, zu Wahlbezirken, deren Zusammenfassung für die Wahl, problematischen Regelungen und Rechtsvergleichen sowie.Quoren von „Stützunterschriften“ bei < 50 sbM im förmlichen Wahlverfahren. Gruß Jada Wasi