Guten Tag zusammen,
ich habe folgende Fragen:
1. Eine sb Mitarbeiterin hat ihre SB-Eigenschaft mit ihrem bis zum 31.03.2026 gültigen Ausweis nachgewiesen. Muss ich als Wahlvorstand aktiv auf sie zugehen und nachfragen, ob ggfs. eine Verlängerung erfolgt ist, damit der Wahlvorstand prüfen kann, ob sie in die Liste der Wahlberechtigten aufgenommen werden kann?
2. Falls ja: sie ist bis zur Auslage der Liste der Wahlberechtigten nicht im Dienst und somit nicht "greifbar". Ist es in dem Fall korrekt, dass sie erst einmal nicht mit in die Liste der Wahlberechtigen aufgenommen wird und dann ggfs. Einspruch gegen die Richtigkeit der Liste der Wahlberechtigten einlegen bzw. die Aufnahme in die Liste beantragen muss?
3. Wenn die 2-wöchige Einspruchsfrist nach dem Auslegen der Liste der Wahlberechtigten abgelaufen ist, kann dann keiner mehr, der seine aktuelle Schwerbehinderteneigenschaft erst nach Ablauf der Einspruchsfrist nachweist, im Nachhinein mit in die Liste aufgenommen werden (außer vielleicht z.B. neu Eingestellte oder Personen, deren SB-Eigenschaft wirklich erst nach der Einspruchsfrist vom Versorgungsamt anerkannt wurde)?
Vielen Dank für Ihre Hilfe und viele Grüße,
Corry Thorissen
Wahlberechtigung
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Corry Thorissen
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annette.rosenberg
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Nachträgliche Änderung der Wählerliste
Die Liste der Wahlberechtigten
Änderung offenbarer Unrichtigkeiten
Kommt der Nachweis aber erst nach der Einspruchsfrist, kann sie dann nicht vorschlagen – sondern nur wählen. Maßgeblich ist Wahlberechtigung am Wahltag, bei einer Briefwahl ist Abgabeschluss maßgebend. Das gilt auch dann,.wenn der Wahlbrief schon Tage oder Wochen vor dem.Abgabeschluss eingehen sollte.
Viele Grüße
Annette
Änderung offenbarer Unrichtigkeiten
Wenn diese Mitarbeiterin nachweisen sollte, dass nun ihr Schwerbehindertenausweis verlängert wurde, so muss sie ggf. nachträglich zwingend in die Wählerliste eingetragen werden und zwar spätestens bis zum Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe, da offenbare Unrichtigkeit der Liste der Wahlberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 3 SchwbVWO: Insoweit besteht keinerlei Ermessen des Wahlvorstandes, sondern wahlordnungsrechtliche Verpflichtung. Vgl. dazu ausführlich und grundl. schon Diskussion 2014 zur Frage der.„offenbaren Unrichtigkeiten“.Corry Thorissen hat geschrieben: ↑Montag 14. September 2026, 10:47 3. Wenn die zweiwöchige Einspruchsfrist nach dem Auslegen der Liste der Wahlberechtigten abgelaufen ist, kann dann keiner mehr, der seine aktuelle Schwerbehinderteneigenschaft erst nach Ablauf der Einspruchsfrist nachweist, im Nachhinein mit in die Liste aufgenommen werden…?
Kommt der Nachweis aber erst nach der Einspruchsfrist, kann sie dann nicht vorschlagen – sondern nur wählen. Maßgeblich ist Wahlberechtigung am Wahltag, bei einer Briefwahl ist Abgabeschluss maßgebend. Das gilt auch dann,.wenn der Wahlbrief schon Tage oder Wochen vor dem.Abgabeschluss eingehen sollte.
Viele Grüße
Annette
Zuletzt geändert von annette.rosenberg am Montag 14. September 2026, 12:38, insgesamt 1-mal geändert.
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albarracin
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Re: Wahlberechtigung
Hallo,
1.
Der WV muß nicht aktiv werden. Es ist Sache der Beschäftigten, ihren Status nachweisen zu können.
2.
In die Wählerliste wird nur aufgenommen, wer voraussichtlich am Wahltag stimmberechtigt ist
3.
... ist schon beantwortet.
1.
Der WV muß nicht aktiv werden. Es ist Sache der Beschäftigten, ihren Status nachweisen zu können.
2.
In die Wählerliste wird nur aufgenommen, wer voraussichtlich am Wahltag stimmberechtigt ist
3.
... ist schon beantwortet.
&tschüß
Wolfgang
Wolfgang