LAG Köln, 10.04.2026 – 9 TaBV 31/25
Unwirksames vereinfachtes Wahlverfahren
bei einer räumlich zersplitterten Dienststelle
Bonn (Zentrale) - Hilden (Zentrallager)
Das LAG Köln, 10.4.2026, 9 TaBV 31/25, hat entschieden, dass keine räumliche Nähe vorliegt – wenn zum Bsp. ein Teil des Personals dieser Bundesanstalt für die Zivil- und Katastrophenschutzorganisation „ausgelagert“ wurde und Entfernung von 60 km (1 Std. Pkw-Fahrzeit) bestehe. Dem ist klar zuzustimmen nach Sinn und Zweck des 177 Abs. 6 Satz 3 SGB IX und § 18 SchwbVWO. Rechtsbeschwerde wurde vom LAG nicht zugelassen. NZB ist anhängig beim BAG – 7 ABN 31/26. Maßgeblich ist Gesetzestext („weit“), nicht der davon abweichende Verordnungstext („weiter“). Sachadae, LPK-SGB IX, § 18 SchwbVWO, Rn. 4
.Entgegen Beschwerde der VP geht’s um räumlich „weit“ auseinanderliege Teile kraft Gesetzes (§ 177 Abs. 6 Satz 3 SGB IX) und eben nicht um Steigerungsform „weiter“.
Vgl..dazu auch Diskussion 2018 mit fundiertem Beitrag des.BIH-Moderators Rolf Gollnick zur BAG-Rechtspr. Es kommt also bspw. wahlrechtlich nicht darauf an – ob und wie.viele sbM in.einem von der Zentrale weit entfernten Dienststellenteil („Zentrallager“) beschäftigt sind. Vgl. dazu auch diese Diskussion 2018 mit BAG-Rspr. zur Frage der räumlichen Nähe. Auch das hat die m. E. „beratungsresistente“ VP verkannt.
Weitere wesentliche Wahlfehler
Zwischenwahl erfolgte 2024 (Video-/Telefonkonferenz), da.die Wahl 2022 für nichtig erklärt wurde. ArbG Bonn / LAG.Köln sind leider nicht auf weitere geltend gemachte kapitale Wahlfehler eingegangen. So hat bspw. ein sbM gewählt, obwohl bei Ende der Briefwahl dort nicht mehr beschäftigt – sondern nur zum Zeitpunkt dieser digitalen Wahlversammlung: Das war ursächlich für Wahlergebnis mit.nur einer Stimme Unterschied, demnach ein weiterer „eigenständiger“ Anfechtungsgrund. Vergl. Prof. Düwell, Wahlhandbuch 2026, Kap. 4.2. Dessen Stimme(n) hätte Wahlleitung also nie zählen dürfen – sondern Wahlbrief ungeöffnet aussortieren müssen, da nicht wahlberechtigt am.“Wahltag“ = Abgabeschluss für diese am 10.10.2024 „durchgeführte“ Briefwahl. Stand also schon bei dieser Konferenz am 12.09.2024 fest, dass dieser Beschäftigte Ende September ausscheidet und dass Abgabeschluss im Oktober, hätte dieser weder vorschlagen noch abstimmen dürfen. Und nachdem hier leichtfertig auch keine Bek. der Wahlergebnisse per Aushänge erfolgte entsprechend § 15 SchwbVWO durch die Wahlleiterin, dürften auch die StV-Wahlen bis auf weiteres noch anfechtbar sein. Wohl hat es.die „Wahlleiterin“ nicht für nötig befunden, sich in den Grundlagen des SBV-Wahlrechts schulen zu lassen oder zumindest sog. „Selbstlernkurse“ online oder z.B. dieses BIH-Wahlforum … Zum Aushang der Wahlergebnisse vgl. z.B. die kontroverse Diskussion 2018 und LAG Hessen, 14.03.2013 – 9 TaBV 223/12 – Rn. 32.
Beispiel: Scheidet Briefwähler z.B. am Tag vor der Wahl aus oder verstirbt, so muss sein Wahlbrief ausgesondert werden und darf nicht als abgegebene Stimme gezählt werden!
Rechtsvergleich:
Da gilt prinzipiell nichts anderes als bei förmlicher Wahl: Wer zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens zwar noch beschäftigt ist, jedoch nicht mehr am Wahltag sechs Wochen später z.B. wegen Ruhestand, der gehört selbstverständlich nicht in die Liste der Wahlberechtigten – bzw. muss ggf. dort zwingend wieder gestrichen werden laut § 4 Abs. 3 SchwbVWO. Da besteht insoweit keinerlei Ermessen des Wahlvorstands!
.Die Nichtzulassungsbeschwerde beim BAG wird keinen Erfolg haben, weil erneut offensichtlich unwirksame Wahl laut.langjähriger gefestigter BAG-Rspr. Es steht hier wohl Strategie im Vordergrund, mit offensichtl. aussichtslosem Rechtsmittel diese Anfechtung bis zum 30.11.2026 in der Schwebe zu halten. Gruß Jada Wasi
NEU: Wahlverfahren – räumliche Nähe; Wahlberechtigung bei einer Video- und Telefonkonferenz?
LAG Köln, 10.04.2026 – 9 TaBV 31/25
ArbG Bonn, 15.05.2025 - 1 BV 117/24
LAG Köln, 10.04.2026 – 9 TaBV 31/25
BAG – 7 ABN 31/26 (anhängig)
Folgende Behauptungen in Klageerwiderung erscheinen völlig haltlos, konstruiert, nicht ansatzweise begründbar:
.Die Einlassung beim ArbG Bonn, dass Wahlberechtigte, die.dienstlich nicht hätten erreicht werden können, mit der Wahlleitung hätten angebl. Kontakt aufnehmen „müssen“, ist.einfach nur Unfug (frei erfundene Schutzbehauptung). Davon steht bekanntlich nichts in der Wahlordnung! Wie kann man nur so in einem Gerichtsverfahren fabulieren?
.Zur Frage der Versendung der Briefwahlunterlagen an Wahlberechtigte vgl. ausführlich Diskussion 2018 und Diskussion aus 2022 – zu diesen „Privatanschriften“. Wahlleiterin hat also hier mehrfach schwer versagt beispw. bezüglich der aktiven Wahlberechtigung.
NB: Besonders krass ist die Aussage zur Abstimmung, wonach der Wähler, dessen Stimme für ungültig erklärt wurde, „für den Beteiligten zu 5“ gestimmt habe [Rn.26]. Das.ist m. E. grobe Verletzung des Wahlgeheimnisses anlässlich einer Wahlanfechtung – „öffentlich“ das Abstimmungsverhalten auszuplappern. Vgl. bspw. schon ArbG Bonn, 21.02.2024 – 4 BV 2/24, zur Rechtsfrage geheimer Wahlen bei „T-Leitung“. Gruß Jada Wasi
LAG Köln, 10.04.2026 – 9 TaBV 31/25
BAG – 7 ABN 31/26 (anhängig)
Folgende Behauptungen in Klageerwiderung erscheinen völlig haltlos, konstruiert, nicht ansatzweise begründbar:
. „Teilnahme“ an der Wahlversammlung besagt zwingend nichts, weil für Wahlberechtigung alleine die Beschäftigung bei Abgabeschluss für Briefwahl maßgebend ist nach dem Schrifttum. Auf den jew. subjektiven Tag der Rücksendung kommt’s daher gerade nicht an – wenn bei dem objektiven Abgabeschluss wie hier im Okt. – nicht (mehr) beschäftigt. Davon ausgehend, dass am Tag der Wahlversammlung am 12.09.2024 längst feststand, dass Beschäftigungsende am 30.09.2024, hätte dieser Beschäftigte an dieser Video- und Telefonkonferenz (12.9.) m.E. niemals teilnehmen dürfen, jedenfalls nie und nimmer an dieser SBV-Briefwahl. Es ist einfach nur schräg hier ein Wahlrecht zu konstruieren, obwohl keinerlei rechtliches Interesse mehr an dieser Wahl wegen des Ausscheidens aus der Dienststelle vor dem Abgabeschluss der Wahlbriefe, also bar jeder Logik.
.Die Einlassung beim ArbG Bonn, dass Wahlberechtigte, die.dienstlich nicht hätten erreicht werden können, mit der Wahlleitung hätten angebl. Kontakt aufnehmen „müssen“, ist.einfach nur Unfug (frei erfundene Schutzbehauptung). Davon steht bekanntlich nichts in der Wahlordnung! Wie kann man nur so in einem Gerichtsverfahren fabulieren?
.Zur Frage der Versendung der Briefwahlunterlagen an Wahlberechtigte vgl. ausführlich Diskussion 2018 und Diskussion aus 2022 – zu diesen „Privatanschriften“. Wahlleiterin hat also hier mehrfach schwer versagt beispw. bezüglich der aktiven Wahlberechtigung.
NB: Besonders krass ist die Aussage zur Abstimmung, wonach der Wähler, dessen Stimme für ungültig erklärt wurde, „für den Beteiligten zu 5“ gestimmt habe [Rn.26]. Das.ist m. E. grobe Verletzung des Wahlgeheimnisses anlässlich einer Wahlanfechtung – „öffentlich“ das Abstimmungsverhalten auszuplappern. Vgl. bspw. schon ArbG Bonn, 21.02.2024 – 4 BV 2/24, zur Rechtsfrage geheimer Wahlen bei „T-Leitung“. Gruß Jada Wasi
Neue Wahlberechtigte bei Briefwahl?
Durchführung der Wahl am 10.10.2024
Folgende kühne Thesen in Klageerwiderung erscheinen völlig haltlos, konstruiert, nicht ansatzweise begründbar:

Das geht gar nicht, da m.E. Amtsmissbrauch
Diese groben Wahlfehler reichen hier jeweils für mehrere eigenständige Wahlanfechtungen: Einerseits Ausschluss Wahlberechtigter von Briefwahl, andererseits Briefwähler offensichtlich ohne Wahlberechtigung. Schrifttum hält es für.geboten, z.B. zugelassene Wahlvorschläge per Bek. zu.veröffentlichen für diejenigen sbM, die nicht an Video- und.Telefonkonferenz teilnehmen (so auch Dr. Sachadae LPK-SGB IX § 20 SchwbVWO Rn. 119), damit sämtliche Wahlberechtigten auf denselben Informationsstand sind.
So sieht das offenbar auch das BMAS, wonach das SBV-Wahlrecht „generell“ sofort ab der Beschäftigung einsetzt und.nicht etwa erst später. Maßgebend für Wahlrecht bei Briefwahl ist also nicht Konferenz und nicht Eingang des Freiumschlages – sondern einzig und allein nur, ob beim Abgabeschluss für Freiumschläge schon oder ob noch in Beschäftigung als sbM. Gruß Jada Wasi
Folgende kühne Thesen in Klageerwiderung erscheinen völlig haltlos, konstruiert, nicht ansatzweise begründbar:
Solche Sprüche belegen elementare Defizite dieser VP: Selbstverständlich war Herr Wi wahlberechtigt und hätte Briefwahlunterlagen unaufgefordert erhalten müssen, der unstrittig am 1.10.2024 neu eingestellt wurde beim THW Vergleiche sinngemäß § 4 Absatz 3 Satz 2 SchwbVWO. Im.Übrigen ist Teilnahme an Video- und Telefonkonferenz ohnehin - nicht Voraussetzung - für Teilnahme an einer nachgelagerten Briefwahl laut BMAS vom 11.4.2022 und einhelliger Ansicht im Fachschrifttum (Dr. Sachadae, LPK-SGB IX, § 20 SchwbVWO Rn. 125 – „Stimmberechtigung bei.der Briefwahl“) Eine derartige Vereitelung des aktiven Wahlrechts ist reine Willkür und Rechtsbruch:
Richtig ist, dass Wahlberechtigung sofort und unmittelbar nach dem „Eintritt“ entsteht – kraft Gesetzes. Auch dieser Punkt rechtfertigt hier - zweifellos - Wahlanfechtung, weil wesentlicher Wahlfehler und ursächlich für Wahlergebnis. Auch dieses „Gegenargument“ zur Anfechtung ist folglich abwegig und aus der Luft gegriffen. Die Wahlleiterin hätte Herrn Wi also die Briefwahlunterlagen nicht eigenmächtig vorenthalten und ihn nicht von der Briefwahl ausschließen dürfen wg. seines gesetzlichen Wahlrechts ab 01.10.2024. Das ist unzulässige Wahlbehinderung. Dass (vorgebliche) Anknüpfung an den „Zeitpunkt der Wahlversammlung“ sein Wahlrecht ausschließe ist wahlrechtlicher Unfug sowie frei erfunden für die Briefwahlen. Vergleiche sinngemäß diese Diskussion. Die Wahlleitung hat die SBV-Wahlen gemäß SchwbVWO durchzuführen – nicht wie hier nach eigenem Gutdünken mit erfundenen Regeln am SGB IX sowie der Wahlordnung und dem BAG vorbei. Ferner zu Recht BIH-Wahlwegweiser zur Video- und Telefonkonferenz:BIH-Wahlbroschüre hat geschrieben:Die Wahlgrundsätze sowie der Grundsatz der Simplizität legen nahe, dass die Abstimmungsberechtigung bei der nachgelagerten Briefwahl nicht davon abhängt, ob der betreffende Wahlberechtigte zuvor an der Wahlversammlung teilgenommen hatte. [Seite 30]
Auch das hat diese Wahlleiterin ignoriert!BIH-Wahlwegweiser hat geschrieben:Wenn nach dem Versand der Briefwahlunterlagen noch neue Wahlberechtigte hinzukommen, ist bis einen Tag vor der Wahl noch die persönliche Übergabe der Unterlagen möglich.
Das geht gar nicht, da m.E. Amtsmissbrauch
Diese groben Wahlfehler reichen hier jeweils für mehrere eigenständige Wahlanfechtungen: Einerseits Ausschluss Wahlberechtigter von Briefwahl, andererseits Briefwähler offensichtlich ohne Wahlberechtigung. Schrifttum hält es für.geboten, z.B. zugelassene Wahlvorschläge per Bek. zu.veröffentlichen für diejenigen sbM, die nicht an Video- und.Telefonkonferenz teilnehmen (so auch Dr. Sachadae LPK-SGB IX § 20 SchwbVWO Rn. 119), damit sämtliche Wahlberechtigten auf denselben Informationsstand sind.
So sieht das offenbar auch das BMAS, wonach das SBV-Wahlrecht „generell“ sofort ab der Beschäftigung einsetzt und.nicht etwa erst später. Maßgebend für Wahlrecht bei Briefwahl ist also nicht Konferenz und nicht Eingang des Freiumschlages – sondern einzig und allein nur, ob beim Abgabeschluss für Freiumschläge schon oder ob noch in Beschäftigung als sbM. Gruß Jada Wasi