Unwirksames vereinfachtes Wahlverfahren
bei einer räumlich zersplitterten Dienststelle
Das LAG Köln, 10.04.2026, 9 TaBV 31/25 hat entschieden, dass keine räumliche Nähe vorliegt, wenn zum Beispiel ein Teil des Personals der Bundesanstalt für die Zivil- und Katastrophenschutzorganisation „ausgelagert“ wurde und Entfernung von 60 km (1 Std. Pkw-Fahrzeit) bestehe. Dem ist klar zuzustimmen nach Sinn und Zweck des 177 Abs. 6 Satz 3 SGB IX und § 18 SchwbVWO. Rechtsbeschwerde wurde vom LAG nicht zugelassen. NZB ist anhängig beim BAG – 7 ABN 31/26. Maßgeblich ist Gesetzestext („weit“), nicht der davon abweichende Verordnungstext („weiter“). Vgl..dazu auch Diskussion 2018 mit fundiertem Beitrag des.BIH-Moderators Rolf Gollnick zur BAG-Rechtspr.
Zwischenwahl erfolgte 2024 Video- und Telefonkonferenz, da.die Wahl 2022 für nichtig erklärt wurde. ArbG Bonn und LAG Köln sind leider nicht auf weitere geltend gemachte kapitale Wahlfehler eingegangen. So hat bspw. ein sbM gewählt, obwohl zum Ende der Briefwahl dort nicht mehr beschäftigt – sondern nur zum Zeitpunkt dieser digitalen Wahlversammlung: Das war ursächlich für Wahlergebnis mit.nur einer Stimme Unterschied, demnach ein weiterer „eigenständiger“ Anfechtungsgrund. Vergl. Prof. Düwell, Wahlhandbuch 2026, Kap. 4.2. Dessen Stimme hätte die Wahlleitung also nie zählen dürfen – sondern Wahlbrief ungeöffnet aussortieren müssen, da nicht wahlberechtigt am.“Wahltag“ = Abgabeschluss für die Wahlbriefe!
Folgende Behauptungen in Klageerwiderung erscheinen völlig haltlos, konstruiert, nicht ansatzweise begründbar:
• „Teilnahme“ an der Wahlversammlung besagt zwingend nichts, weil für Wahlberechtigung alleine die Beschäftigung bei Abgabeschluss für Briefwahl maßgebend ist nach dem Fachschrifttum. Auf den subjektiven Tag der Rücksendung kommt’s daher gerade nicht an – wenn bei dem objektiven Abgabeschluss wie hier im Okt. – nicht (mehr) beschäftigt. Davon ausgehend, dass am Tag der Wahlversammlung am 12.09.2024 längst feststand, dass Beschäftigungsende am 30.09.2024, hätte dieser Beschäftigte an dieser Video- und Telefonkonferenz (12.9.) m.E. gar nicht teilnehmen dürfenArbG Bonn hat geschrieben: Herr Wi habe keine Unterlagen erhalten, er habe also nicht mitgewählt. Da die Briefwahl im vereinfachten Wahlverfahren an den Zeitpunkt der Wahlversammlung anknüpfe, sei er auch nicht wahlberechtigt gewesen. [Rn. 29]
Sofern einzelne Wähler dienstlich nicht hätten erreicht werden können, hätten sie zur Wahlleitung Kontakt aufnehmen müssen. [Rn. 36]
Wer an der Wahlversammlung teilgenommen habe, sei daher auch wahlberechtigt. [Rn. 37]
• Selbstverständlich war Herr Wi wahlberechtigt und hätte Briefwahlunterlagen unaufgefordert erhalten müssen, der unstrittig am 1.10.2024 neu eingestellt wurde beim THW Vergleiche sinngemäß § 4 Absatz 3 Satz 2 SchwbVWO.
• Zur Frage der Versendung der Briefwahlunterlagen an Wahlberechtigte vgl. ausführlich Diskussion 2018 und Diskussion aus 2022 – zu diesen „Privatanschriften“. Wahlleiterin hat also hier mehrfach schwer versagt beispw. bezüglich der aktiven Wahlberechtigung.
NB: Besonders krass ist die Aussage zur Abstimmung, wonach der Wähler, dessen Stimme für ungültig erklärt wurde, „für den Beteiligten zu 5“ gestimmt habe [Rn.26]. Das.ist m. E. grobe Verletzung des Wahlgeheimnisses anlässlich einer Wahlanfechtung – öffentlich das Abstimmungsverhalten zu offenbaren. Gruß Jada Wasi