Hallo Zusammen.
Ich habe ein paar konkrete Fragen zu abgelaufenen Ausweisen ohne das es einen neuen Bescheid gibt (weder eine Herabstufung noch eine Aufhebung noch eine Verlängerung des bestehende Bescheides)
Zum aktuellen Fall:
Eine Kollegin hatte einen befristeten Ausweis und Bescheid bis zum 31.07.2026.
5 Wochen vor Ablauf hat sie einen Anhörungsbogen bekommen, diesen ausgefüllt mit der klaren Aussage, dass sich nichts verbessert habe und sie mit einer Herabstufung nicht einverstanden sei.
Da sie aber bis heute auch nach Rückfragen keine neuen Informationen und keinen neuen Bescheid/Ausweis bekommen hat, hat der Arbeitgeber sie mit dem 31.07.2026 aus ihrem sbM Verzeichnis rausgeworfen.
Nach u.s. Aussage dürfe die Kollegin auch nicht mehr auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet werden. Sogar die 3monatige Schutzfrist gilt in dem Fall nicht.
Meine bisherige Kenntnis von KI bestätigt:
Wenn ein Schwerbehindertenausweis abläuft, bleibt die offizielle Feststellung der Schwerbehinderung im ursprünglichen Bescheid in Kraft, bis ein neuer, rechtskräftiger Änderungsbescheid ergeht. Nachteilsausgleiche können weiter genutzt werden, und eine dreimonatige Schutzfrist gilt nach einem neuen Bescheid, um Rentenansprüche zu sichern. Ein Verlängerungsantrag sollte dennoch gestellt werden.
Wichtige Details zum abgelaufenen Ausweis:
• Bestandsschutz: Der Feststellungsbescheid hat eine Dauerwirkung. Auch wenn der Ausweis abgelaufen ist, gilt die Schwerbehinderung weiter, solange das Amt keinen neuen Bescheid (Aufhebung oder Herabstufung) erlassen hat.
• Weitergeltung/Übergangszeit: Wird der Status nicht aberkannt, gelten Nachteilsausgleiche (z.B. Parkausweis, Ermäßigungen) oft weiter, besonders wenn ein Verlängerungsantrag gestellt wurde.
• Schutzfrist bei Herabstufung: Sollte der GdB (Grad der Behinderung) nach einer Überprüfung herabgesetzt werden, bleibt die Schwerbehinderung inkl. Nachteilsausgleiche noch bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Unanfechtbarkeit des neuen Bescheids bestehen.
• Vorgezogene Altersrente: Bei rechtzeitigem Antrag kann die Rente auch dann noch als schwerbehinderter Mensch beginnen, wenn der Ausweis abläuft, aber der Nachwirkungszeitraum (Schutzfrist) greift.
• Ablauf/Verlängerung: Das Versorgungsamt informiert in der Regel ca. 5 Wochen vor Ablauf. Ein neuer Antrag ist notwendig, um einen neuen Ausweis zu erhalten, auch wenn sich der Gesundheitszustand nicht geändert hat.
Auszug aus dem u.s. Lexikon der Agentur für Arbeit zur Anrechnung von sbM auf Pflichtarbeitsplätze:
Wichtig: Die Schutzfrist gilt nur bei einer Herabsetzung des GdB! Nach Ablauf der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises ist eine Anrechnung nicht mehr möglich. § 199 Abs. 1 SGB IX greift nicht, da der GdB nicht durch einen Bescheid herabgesetzt wird. Um weiterhin auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet werden zu können, muss der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin einen neuen Feststellungsbescheid mit einem GdB von 50 oder höher erhalten oder bei einem neu festgestellten GdB von 30 oder 40 eine Gleichstellung beantragen.
Es ergeben sich für mich hieraus mehrere Fragen:
1. Ist die Kollegin jetzt noch eine scherbehinderte Kollegin mit allen dazugehörigen Rechten wie Zusatzurlaub usw.?
2. Ist der bisherige Bescheid noch gültig? Es gibt ja noch keinen neuen rechtskräftigen Bescheid.
3. Ist die Kollegin in diesem "Zustand" wahlberechtigt? In der Liste der sbM des AG taucht sie nicht mehr auf.
4. Demnach ergibt sich für mich ein klarer Widerspruch in der Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft im Betrieb, der unbedingt einen noch gültigen Ausweis verlangt, den es aber leider nicht gibt. Auf der anderen Seite ist aber der bestehende Bescheid weiterhin rechtskräftig solange es keinen neuen rechtskräftigen Bescheid gibt.
5. Die betroffene Person kann keinen Widerspruch und keine Klage einreichen, da es ja keinen neuen Bescheid gibt.
Herzliche Grüße
Georg Dreuw
Abgelaufener Schwerbehindertenausweis ohne neuen Bescheid
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albarracin
- Beiträge: 257
- Registriert: Freitag 21. Januar 2022, 08:47
Re: Abgelaufener Schwerbehindertenausweis ohne neuen Bescheid
Hallo,
gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__48.html
gilt der alte Bescheid solange vollumfänglich weiter, bis der neue Bescheid rechtskräftig ist. Nach Rechtskraft gibt es noch die Nachwirkung des § 199 SGB IX.
Im Gegensatz zum Bescheid ist gem. § 6 Abs. 2 SchwAwV die Befristung des Ausweises in der Regel Pflicht.
Diese beiden Regelungen dürfen nicht verwechselt werden.
In einem laufenden Neufeststellungsverfahren muß der Ausweis für die voraussichtliche Dauer des Verfahrens verlängert werden.
Im geschilderten Fall muss die ANin die Verlängerung des Ausweises beim Versorgungsamt verlangen. Das geht mittlerweile problemlos innerhalb weniger Minuten vor ort. Eine beidseitige Ausweiskopie legt man dem AG vor. Die gilt dann zB beim Zusatzurlaub auch quasi "rückwirkend".
gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__48.html
gilt der alte Bescheid solange vollumfänglich weiter, bis der neue Bescheid rechtskräftig ist. Nach Rechtskraft gibt es noch die Nachwirkung des § 199 SGB IX.
Im Gegensatz zum Bescheid ist gem. § 6 Abs. 2 SchwAwV die Befristung des Ausweises in der Regel Pflicht.
Diese beiden Regelungen dürfen nicht verwechselt werden.
In einem laufenden Neufeststellungsverfahren muß der Ausweis für die voraussichtliche Dauer des Verfahrens verlängert werden.
Im geschilderten Fall muss die ANin die Verlängerung des Ausweises beim Versorgungsamt verlangen. Das geht mittlerweile problemlos innerhalb weniger Minuten vor ort. Eine beidseitige Ausweiskopie legt man dem AG vor. Die gilt dann zB beim Zusatzurlaub auch quasi "rückwirkend".
&tschüß
Wolfgang
Wolfgang
Re: Abgelaufener Schwerbehindertenausweis ohne neuen Bescheid
Hallo,
sie hat ja die Verlängerung des Ausweises beantrag/ verlangt, bis heute aber nicht bekommen.
Wenn doch der alte Bescheid rechtskräftig ist solange es keinen neuen gibt, warum ist der Ausweis dann überhaupt verpflichtend.
In der Praxis ist das wahrscheinlich i.d.R. kein Problem. Aber leider kommt das VA in Aachen nicht aus dem Quark und dann hängt der Mitarbeiter vollkommen in der Luft, wenn die Rechtskraft des Bescheides beim AG (ohne Ausweis) keine Gültigkeit hat. Das ist leider nicht zum ersten Mal ein Problem bei mir in Aachen. Bis zum neuen Bescheid einer Herabstufung oder gar Aufhebung, also nach der Begutachtung des Anhörungsbogens passiert monatelang nichts. Erst dann kann der Mensch Widerspruch einlagen.
Natürlich sind die Regelungen nicht zu verwechseln, aber in den von mir geschilderten Fällen widersprechen sie sich doch. Was hat denn in diesem Fall den höheren rechtskräftigen Wert?
Wenn das bis zur SBV-Wahl im November nicht geklärt ist, haben wir ein echtes Problem.
sie hat ja die Verlängerung des Ausweises beantrag/ verlangt, bis heute aber nicht bekommen.
Wenn doch der alte Bescheid rechtskräftig ist solange es keinen neuen gibt, warum ist der Ausweis dann überhaupt verpflichtend.
In der Praxis ist das wahrscheinlich i.d.R. kein Problem. Aber leider kommt das VA in Aachen nicht aus dem Quark und dann hängt der Mitarbeiter vollkommen in der Luft, wenn die Rechtskraft des Bescheides beim AG (ohne Ausweis) keine Gültigkeit hat. Das ist leider nicht zum ersten Mal ein Problem bei mir in Aachen. Bis zum neuen Bescheid einer Herabstufung oder gar Aufhebung, also nach der Begutachtung des Anhörungsbogens passiert monatelang nichts. Erst dann kann der Mensch Widerspruch einlagen.
Natürlich sind die Regelungen nicht zu verwechseln, aber in den von mir geschilderten Fällen widersprechen sie sich doch. Was hat denn in diesem Fall den höheren rechtskräftigen Wert?
Wenn das bis zur SBV-Wahl im November nicht geklärt ist, haben wir ein echtes Problem.
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albarracin
- Beiträge: 257
- Registriert: Freitag 21. Januar 2022, 08:47
Re: Abgelaufener Schwerbehindertenausweis ohne neuen Bescheid
Hallo,
Falls es Dich tröstet, in Ba-Wü gibt es Versorgungsämter, die schon für einen Erstantrag durchschnittlich 12-15 Monate benötigen. Das grenzt gerade bei sbM in Beschäftigung schon fast an Rechtsverweigerung. Untätigkeitsklagen gehen da auch ins Leere.
Eine Ausweisverlängerung sollte aber kein Problem sein, das ist eigentlich eine Sache von 5 Minuten. Deine betroffene ANin sollte daher das VA schriftlich mit Fristsetzung (ca. 2 Wochen) zur Verlängerung auffordern und mit Schadensersatzansprüchen drohen. Das hat zumindest bei uns idR geholfen.
das hat der Gesetzgeber so gewollt. SbM sollten nicht immer und überall ihren Bescheid mitschleppen müssen (zB wegen Merkzeichen) und auch nicht ständig in Gefahr geraten, ihre Einschränkungen offenbaren zu müssen.warum ist der Ausweis dann überhaupt verpflichtend.
Aber leider kommt das VA in Aachen nicht aus dem Quark
Das ist leider nicht zum ersten Mal ein Problem bei mir in Aachen
Ihr habt in NRW dasselbe strukturelle Problem wie wir in Ba-Wü - die Dezentralisierung der Versorgungsämter auf Kreisverwaltung bzw. Landratsamt. Qualität und Tempo der Bearbeitung sind abhängig von den Kreisfürsten. Meistens fallen die Versorgungsämter "hinten runter", wenn es um die Verteilung der Ressourcen innerhalb der Verwaltung geht.Bis zum neuen Bescheid einer Herabstufung oder gar Aufhebung, ... passiert monatelang nichts.
Falls es Dich tröstet, in Ba-Wü gibt es Versorgungsämter, die schon für einen Erstantrag durchschnittlich 12-15 Monate benötigen. Das grenzt gerade bei sbM in Beschäftigung schon fast an Rechtsverweigerung. Untätigkeitsklagen gehen da auch ins Leere.
Eine Ausweisverlängerung sollte aber kein Problem sein, das ist eigentlich eine Sache von 5 Minuten. Deine betroffene ANin sollte daher das VA schriftlich mit Fristsetzung (ca. 2 Wochen) zur Verlängerung auffordern und mit Schadensersatzansprüchen drohen. Das hat zumindest bei uns idR geholfen.
&tschüß
Wolfgang
Wolfgang
Abgelaufener Schwerbehindertenausweis ohne neuen Bescheid
Hallo Schorsch,
albarracin hat das alles schon wunderbar erklärt. Daraus folgt zwingend, dass dieser Beschäftigte bei der nächsten SBV-Regelwahl so oder so selbstverständlich von Rechts wegen wahlberechtigt ist. Das Thema Nachwirkung nach § 199 SGB IX wurde schon häufiger diskutiert in den BIH-Foren. Im Übrigen gelten hier auch die Fristvorgaben des § 152 Abs. 1 S. 3 SGB IX für „erwerbstätige Personen“ entsprechend, also beschleunigtes Verfahren für das VA Aachen. Das scheint das VA Aachen ignoriert zu haben? (Prof. Düwell, Wahlhandbuch 2026, Kap. 4.1.4 – zur sog. Schonfrist). Daher reklamieren, wie schon geschrieben.
Der Beschäftigte gilt folglich kraft Gesetzes mindestens bis.31.12.2026 als schwerbehindert, falls Bescheid noch im.August zugestellt werden sollte, sonst entsprechend länger. Vgl. schon Diskussion 2018 sowie diesen Artikel des VdK-NRW mit Beispielen. Gruß Jada Wasi