BIH-Amtszeitrechner schwächelt

jada.wasi
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Ab wann Einspruch / Wahlvorschlag?

Beitrag von jada.wasi »

Meggie hat geschrieben: Montag 22. Juni 2026, 22:08 Danach wäre beides bereits ab dem Zeitpunkt des Aushangs des Wahlausschreibens zulässig
Richtig – so ist es: Wenn SchbVWO den „Aushang“ als Einreichungsbeginn festgelegt („nach Erlass“) – ändert sich.daran durch BGB-Berechnung nach „vollen“ Tagen natürlich nichts: Wird bspw. um 09:00 Uhr erlassen und ausgehängt, so bedeutet „nach Erlass“ nach 09:00 Uhr und.gerade nicht erst nach 24:00 Uhr: Für gegenteilige Ansicht in BIH-Wahlbroschüre (Seite 18) gibt es keine Rechtsgrundlage, wonach vorgeblich erst am Tag nach Aushang des Wahlausschreibens die Wahlvorschläge frühestens eingereicht werden könnten: Wahlordnung, das.BIH-Wahlausschreiben sowie der vormalige BIH-Wahlwegweiser und Künstliche Intelligenz (KI) sagen beispw..unisono zu Recht das genaue Gegenteil:
Übersicht mit KI hat geschrieben:Ein Wahlvorschlag für die SBV-Wahl ist schon ab dem Tag des Aushangs des Wahlausschreibens möglich. Die Einreichungsfrist beginnt mit dem Tag des Erlasses und Aushangs, wobei der Aushangstag selbst zwar zum Fristlauf gehört, aber für die reine Zwei-Wochen-Berechnung nach § 187 BGB der Folgetag als erster voller Tag gezählt wird. Praktisch und rechtlich können Sie den Vorschlag aber sofort ab dem Aushang beim Wahlvorstand abgeben.
So auch im Ergebnis Dr. Sachadae LPK-SGB IX, § 6 SchwbVWO, Rn. 64, zu verfrühten Wahlvorschlägen, dass.ab Erlass des Wahlausschreibens eingereichte Wahlvorschläge am Aushangtag eben „nicht verfrüht“ trotz.Berechnung nach dem § 167 Abs. 1 BGB nach vollen.Tagen – sondern lediglich zuvor eingereichte Wahlvorschläge. Einreichungszeitpunkt ist daher der Aushang als „maßgebendes“ Ereignis – nicht erst ab Folgetag. Wäre das anders, liefe das ggf. faktisch auf Fristverkürzung bis zu mehreren Tagen hinaus, wenn Folgetag bspw Sa, So, bzw. Feiertag, also „Fehlstart“. Niemand braucht sich daher auf Folgetage vertrösten lassen..Sollte dies Wahlvorstand dennoch versuchen wäre.das widersprüchliches Verhalten (zum eigenen Wahlausschreiben und zur SchwbVWO) und natürlich illegal.wg. der ohnehin recht knapp bemessenen Zwei-Wochen-Frist im Vergleich zu anderen Wahlordnungen

Verfrüht sind nach Sachadae daher nur vor Erlass des Wahlausschreibens eingereichte Wahlvorschläge, nicht hingegen z.B. kurz danach eingereichte Vorschläge am Aushangtag. BIH-Wahlbroschüre sowie Wahlwegweiser sind.daher korrekturbedürftig. Gruß Jada Wasi
jada.wasi
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Ab wann Einspruch / Wahlvorschlag?

Beitrag von jada.wasi »

Meggie hat geschrieben: Montag 22. Juni 2026, 22:08 Welche der beiden BIH-Darstellungen ist aus Ihrer Sicht richtig?
Auch AAS Akademie für Arbeits- und Sozialrecht Ruhr-Westfalen GmbH hat zu den SBV-Wahlen geschrieben:

ASS hat geschrieben:Zugleich beginnen mit seiner Bekanntmachung die wesentlichen Fristen des Wahlverfahrens, insb. die Frist für Einsprüche gegen Wählerliste und Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen.
Demnach wird der Beginn der Einreichung nicht auf den nächsten Tag verschoben - sondern ist vielmehr ab dem Zeitpunkt des Aushangs eröffnet. Folglich ist gegenteilige Unterstellung der BIH strikt abzulehnen – da unzulässige Verkürzung der SchwbVWO-Fristen, also offensichtliche Fehleinschätzung der BIH lt. allg. Ansicht für BR- / SBV-Wahlen.

Ebenso Pahlen, NPM-SGB IX, § 6 SchwbVWO Rn. 1:
Dr. Pahlen hat geschrieben:Die Frist beginnt mit dem Erlass des Wahlausschreibens …
Zivilkomputation
Richtig ist zwar, dass Frist nach vollen Tagen erst ab dem nächsten Tag beginnt, der auf den Tag des Aushangs folgt laut § 187 Abs. 1 BGB, da Aushangtag kein voller Tag ist. Dennoch beginnt Frist zur Einreichung von Rechts wegen natürlich bereits ab dem Augenblick des Aushanges des Wahlausschreibens kraft § 5 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO – also.niemals später entgegen der BIH-Einzelmeinung für SBV-Wahlen.

Wenn Wahlordnungen den Beginn der Abgabe verbindlich festlegen, dann ist das natürlich so und nicht anders für BR-/PR-/SBV-Wahl: Hier gibt’s keine „Extrawurst“ etwa für SBV-Wahlen! Gruß Jada Wasi
albarracin
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Re: BIH-Amtszeitrechner schwächelt

Beitrag von albarracin »

Hallo Zusammen,

abgesehen davon, wann jetzt eigentlich der "rechtzeitige" Abgabetermin beginnt, kann der WV ja sehr wohl Vorschlagslisten auch dann annehmen, wenn sie seiner Meinung "verfrüht" sind, sie sicher verwahren und dann zum Zeitpunkt des Beginns der Annahmefrist als "eingegangen" behandeln (Sachadae in LPK-SGB IX, § 6 SchwbVWO Rn 64).
&tschüß
Wolfgang
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