Rufbereitschaft trotz Freistellung von Mehrarbeit wegen Gleichstellung mit SB

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Rallef
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Registriert: Sonntag 4. Januar 2026, 13:34

Rufbereitschaft trotz Freistellung von Mehrarbeit wegen Gleichstellung mit SB

Beitrag von Rallef »

Ich arbeite als Notfallsanitäter bei einem Landkreis in NRW. Wir leisten faktorisierte Schichten zu z.B. 12, 16 und 24 Stunden. Zusätzlich hierzu fallen monatlich 2 Rufbereitschaften an, in denen z.B. im Krankheitsfall o.g. Schichten komplett abzuleisten sind. Aufgrund einer Gleichstellung mit Schwerbehinderten habe ich mich von den Rufbereitschaften als Mehrarbeit freistellen lassen. Mein Wachleiter beabsichtigt nun, mich bei anfallenden monatlichen Minusstunden im Dienstplan, für Rufbereitschaften einzuplanen, da dann keine Mehrarbeit vorläge. Ich weiß, dass die bloße Rufbereitschaft nicht als Arbeitszeit gilt, sondern nur die Zeit, wenn ich für den Dienst gezogen werde. Die Plusstunden am Arbeitszeitkonto möchte er zum Ausgleich der ggf. anfallenden monatlichen Minusstunden nicht zum Ausgleich berücksichtigen. Der Plan ist, dass ich nicht dauerhaft von den Rufbereitschaften befreit werde. Der Ausgleichszeitraum für das Arbeitszeitkonto ist das Kalenderjahr vom 01.01.-31.12.
Habe ich ggf zum Stundenausgleich auch Vorrang vor Schülern, die an meiner statt als 2. Kraft auf den Fahrzeugen eingesetzt werden?
Handelt mein Arbeitgeber rechtskonform?
albarracin
Beiträge: 257
Registriert: Freitag 21. Januar 2022, 08:47

Re: Rufbereitschaft trotz Freistellung von Mehrarbeit wegen Gleichstellung mit SB

Beitrag von albarracin »

Hallo,

grundsätzlich hat der AG das Schichtsystem so einzurichten, daß das Recht gem. § 207 SGB IX auch wahrgenommen werden kann. So zB zu 12-Std-Schichtsystemen Düwell in LPK-SGB IX, § 207 Rn 5 mit Verweis auf BVerwG vom 30.1.2008, 2 B 59/07

Aus der Wahrnehmung des Rechtes gem. § 207 SGB IX darf auch grundsätzlich keine Minuszeit in Arbeitszeitkonten entstehen. Es ist Sache des AG, die vereinbarte Arbeitszeit auch im Rahmen eines 8-Stunden-Tages abzurufen. Macht dies der AG nicht, dann greift tendenziell der sog. "Annahmeverzug" des § 615 BGB:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__615.html

Betriebs-/Personalrat und - soweit vorhanden - SBV haben die Einhaltung der Rechte des sbM auch aus § 207 SGB IX zu überwachen und ggfs. beim AG einzufordern. (Düwell a.a.O.)
&tschüß
Wolfgang
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