Die Vertrauensperson der SBV sowie alle stellvertretenden Mitglieder haben ihre Ämter an einer Hochschule niedergelegt.
Dadurch bin ich als nachgerückte Vertrauensperson der SBV nun verpflichtet, unverzüglich eine Nachwahl der stellvertretenden Mitglieder zu organisieren. Aus dem Kreis der Wahlberechtigten wurde bereits mehrfach der Wunsch nach einer Briefwahl an mich herangetragen.
Vor dem Hintergrund von weniger als 50 schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten, habe ich mich für die Durchführung der Nachwahl im vereinfachten Wahlverfahren unter Nutzung einer Videokonferenz entschieden und die Dienststelle um die Bereitstellung des Verzeichnisses der wahlberechtigten schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten einschließlich der für die Briefwahl erforderlichen Zustellanschriften gebeten.
Die Dienststellenleitung hat dies u.a. mit der Begründung abgelehnt, dass bei einer Briefwahl im vereinfachten Wahlverfahren zwingend ein Wahlvorstand zu bestellen sei. Stattdessen wurde empfohlen, alternativ zur Briefwahl eine gleichzeitige Urnenwahl an zwei Standorten nach der Videokonferenz durchzuführen.
Dieser Argumentation kann ich nicht folgen und freue mich über Argumentionshilfen aus dem Forum
Nachwahl SBV
Nachwahl per Video- und Telefonkonferenz
Ihre Bedenken sind meist stichhaltig: Die „Argumentation“ scheint ein Mischmasch aus Personalvertretungsrecht und Schwerbehindertenvertretungsrecht zu sein – also Unfug: Dienststellenleitung ist weitgehend auf dem Holzweg. Ist das_etwa Öffentlicher Dienst mit Personalrat?maroon hat geschrieben: ↑Mittwoch 3. Juni 2026, 15:05 Die Dienststellenleitung hat dies u.a. mit der Begründung abgelehnt, dass bei einer Briefwahl im vereinfachten Wahlverfahren zwingend ein Wahlvorstand zu bestellen sei. Stattdessen wurde empfohlen, alternativ zur Briefwahl eine gleichzeitige Urnenwahl an zwei Standorten nach der Videokonferenz durchzuführen. Dieser Argumentation kann ich nicht folgen …
.Die haltlose Einzelmeinung der Dienststellenleitung zeigt und dokumentiert nur aus der Luft gegriffenes Halbwissen: Für deren abwegige Ansicht gibt‘s keine Rechtsgrundlage. Eines SBV-„Wahlvorstandes“ bedarf es selbstverständlich nicht. Und Urnenwahl ist kategorisch ausgeschlossen! Für das vereinfachte Wahlverfahren ist gewählte Wahlleitung vorgeschrieben, nicht Wahlvorstand – nach dem insoweit sehr klaren „Wortlaut“ des § 20 Absatz 1 SchwbVWO. In jedem Fall hat die noch zu wählende Wahlleitung einen Rechtsanspruch auf die privaten „Zustellanschriften“. Die „Bestellung“ eines Wahlvorstands wäre frei erfunden und daher reine Amtsanmaßung und Amtsmissbrauch: Dazu sollte sich keine SBV verleiten lassen, da illegal.
Das geht nicht – ist reine Willkür: Kurze Frist setzen und nach Fristablauf ggf. „Eilantrag“ beim ArbG einreichen – sofern Ablehnung oder keine fristgerechte Reaktion:
.Zudem ist Dienststellenleitung ohnehin nicht befugt, die Video- und Telefonkonferenz lt. § 20 Abs. 5 SchwbVWO „abzulehnen“ mangels Weisungsrecht – daher eine krasse Wahlbehinderung. Eine Nachwahl nach den Vorstellungen dieser Dienststellenleitung wäre generell anfechtbar… Die „Ablehnung“ ist unbeachtlich, sowie null und nichtig: Dafür bedarf es keiner Genehmigung lt. SGB IX, also irrelevant. „Urnenwahl an zwei Standorten“ vorzuschlagen bei einer vereinfachten SBV-Wahl ist einfach nur sehr schräg, weil „wahlordnungsrechtlich“ strikt ausgeschlossen: Sollte die Dienststellenleitung anderer Ansicht sein, kann sie diese allenfalls über‘s Arbeitsgericht durchsetzen und nicht per Weisung, Ablehnung, Verbot oder sonst.
NB: Wie mit Freiumschlägen und Wahlumschlägen bei Briefwahl zu verfahren ist – vgl. diese teils kontroverse Diskussion mit weiteren Nachweisen entgegen BIH. Zu „Einzelheiten“ siehe auch BIH-Umfrage aus 2022 (von Ulrich.Römer) zu der Video- und Telefonkonferenz. Zur Nachwahl allg. vergl. Prof. Kohte, Fachbeitrag B4-2017. BIH-Schulungsfolien gibt’s hier zu SBV-Wahlseminaren
ARGUMENTATIONSHILFENProf. Düwell hat geschrieben:11.5.3 Wahlleitung statt Wahlvorstand
Der gleichlautende Text von § 28 SchwbVWO a.F. und des § 20 Abs. 5 SchwbVWO verweist hinsichtlich der organisatorischen Leitung der Stimmabgabe pauschal auf § 11 SchwbVWO. Dort ist der Wahlvorstand dafür zuständig. Bei der im Normtext angeordneten entsprechenden Anwendung ist der Wahlvorstand durch die in der Wahlversammlung nach § 20 Abs. 1 SchwbVWO zu wählende Wahlleitung zu ersetzen …
Es ist ein typischer juristischer Anfängerfehler, wenn diese Dienststellenleitung § 11 SchwbVWO hier wörtlich anstatt „entsprechend“ anwendet nach Prof. Düwell, Vorsitzender Richter am BAG a.D. („gilt § 11 entsprechend“)
Zum Thema vgl. z.B. ausführlich das soeben erschienene exzellente und laienverständliche Wahlhandbuch 2026 des ausgewiesenen Wahlrechtsexperten Prof. Düwell, Kap. 11: „Sonderregelungen zur Wahlversammlung mit Briefwahl“, sowie Kapitel 11.5.3: „Wahlleitung statt Wahlvorstand“. Damit könnten Sie ja eventuell diese Dienststellenleitung Ihrer „Hochschule “ mal gezielt konfrontieren. Viel Erfolg! Jada Wasi
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maroon_ape
- Beiträge: 4
- Registriert: Mittwoch 3. Juni 2026, 14:53
Re: Nachwahl SBV
Ganz lieben Dank, für die schnelle und ausführliche Argumentationshilfe.
Ich bin begeistert und ich werde zum weiteren Verlauf berichten
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