Behinderung einer GSBV beim Rundfunk

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annette.rosenberg
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Behinderung einer GSBV beim Rundfunk

Beitrag von annette.rosenberg »

Keine regelmäßige Prüfung der GSBV durch die Revision im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit ihrer Amtstätigkeit (in einer Anstalt des öffentlichen Rechts – Landesfunkhäuser) ­­

Leitsatz:
Die regelmäßige Prüfung der GSBV durch die Revision im Rahmen der Revisionsjahresplanung nach den Vorschriften der Revisionsordnung der Arbeitgeberin würde die GSBV in ihrem Recht auf eine grundsätzlich kontrollfreie Amts­aus­übung verletzen. Dies folgt bereits daraus, dass die Revision nach der Revisionsordnung den Betrieb unter anderem auf Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit prüft.

LAG Hamburg, 27.01.2026 - 4 TaBV 3/25 (rkr)
Der Fehlbeschluss der Vorinstanz, wonach der Antrag unzulässig sei, wurde abgeändert sowie neu gefasst aufgrund „Beschwerde“ der Gesamt-SBV beim LAG.
Rechtsbeschwerde zum BAG wurde nicht zugelassen entsprechend ständiger BAG-Rechtsprechung. Dieser Beschluss ist gleichermaßen bedeutsam für BR / PR.
LAG Hamburg hat geschrieben:Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, ­ ­es künftig zu unterlassen, die bei ihr gebildete GSBV der regelmäßigen Prüfung durch die interne Revision im Rahmen der Revisionsjahresplanung nach den Vorschriften der Revisionsordnung des X. Rundfunks zu unterwerfen.
Auch wurde u.a. der Intendant verpflichtet, die Ausdrucke des Revisionsberichts über die Prüfung der VP der GSBV und der Vertrauenspersonen der Schwerbehinder­ten­ver­tre­tungen der Landesfunkhäuser für das Jahr 2022 zu ver­nich­ten und etwaige digital gespeicherte Kopien des Re­vis­ions­be­richts über die Prüfung der VP der Ge­samt­schwer­be­hin­dertenvertretung und der Vertrauenspersonen der Schwer­behindertenvertretungen der Landesfunkhäuser für‘s Jahr 2022 „zu löschen“. Der haltlose Fehlbeschluss des ArbG Hamburg vom 04.03.2025, 7 BV 11/24, ist damit hinfällig (Prof. Düwell, LPK-SGB IX, 7. Aufl. 2026, § 179 Rn. 33).
.Wie abwegig der Beschluss des ArbG Hamburg ist zeigt bspw. Kontrollüberlegung zum SBV-Wahlordnungsrecht: Denn danach könnte zB die Revisionsabteilung monieren, dass ein Wahlverfahren laut § 20 Abs. 5 SchwbVWO aus Sicht der Revision nicht „zweckmäßig“ sei per Video- und Telefonkonferenz – sondern dass anderes Verfahren als zweckmäßiger vorzuziehen sei. Ein derartiges Ermessen steht diesen vom Intendanten bestimmten Revisoren na­türlich – niemals – zu, sondern vielmehr der durch Wahl legitimierten SBV. Die Einlassungen dieser Arbeitgeberin in Rn. 144, sowie den Rechtsvergleich mit Betriebsräten in Rn. 145 hat LAG HH zu Recht so nicht akzeptiert:
LAG Hamburg, Rn. 145, hat geschrieben:Die Maßstäbe, die für Betriebsräte gälten, seien auf die Gesamt-SBV nicht übertragbar.
Prozessrechtlich weit „über das Ziel hinausgeschossen“ hat allerdings das LAG Hamburg insoweit, als es 2x im Tenor die örtlichen „Vertrauenspersonen der Schwerbe­hin­der­ten­ver­tre­tun­gen“ der Landesfunkhäuser einbezog. Denn diese waren gerade nicht Verfahrensbeteiligte – sondern allein die GSBV. Darüber hätte das LAG Hamburg demnach eigentlich nicht befinden dürfen in seinem Entscheidungssatz, da insoweit niemals gerichtlich anhängig mangels SBV-Klageanträge: Zwar in der Sache richtig, formal aber wohl daneben.

Viele Grüße
Annette
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