Ich wurde zu zwei zeitgleich stattfindenden Bewerbungsverfahren an verschiedenen Standorten unserer Behörde eingeladen.
Mein Stellvertreter ist nach einem Unfall zu dem Zeitpunkt noch arbeitsunfähig.
Am ersten Standort ist ein schwerbehinderter Bewerber am ersten von drei Tagen eingeladen, am zweiten Standort am letzten.
Nun meine Frage:
Sollte ich eher EIN Bewerbungsverfahren vollständig begleiten und das zweite absagen?
Oder jeweils zumindest beim Bewerbungsgespräch des schwerbehinderten Bewerbers anwesend sein, um wenigstens dort Präsenz zu zeigen und sowohl das Gespräch zu kontrollieren und ihm etwas Rückendeckung zu geben? Falls einer oder beide der schwerbehinderten Bewerber die Stelle bekommen, wissen sie zudem, dass es eine SBV gibt und kennen mich schon von Angesicht.
Die zweite Variante hat für mich mehr Charme, allerdings ist sie eben jeweils unvollständig.
Was ratet ihr? Oder gibt es sogar einen zwingenden rechtlichen Grund für eine der beiden Varianten?
Wohin bei mehreren Bewerbungsverfahren?
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annette.rosenberg
- Beiträge: 173
- Registriert: Montag 6. Februar 2012, 14:36
Wohin bei mehreren Bewerbungsverfahren?
Ob und welche Termine die SBV wahrnimmt entscheidet diese eigenverantwortlich. Offenbar erfolgte Terminierung ohne jede vorherige Abstimmung mit SBV? Mit enger und vertrauensvoller Zusammenarbeit hätte das nichts zu tun! Womöglich sogar AGG-Entschädigung, wenn SBV allein wegen unterbliebenen Terminabstimmungen nicht beide Termine wahrnehmen kann: Denn das wäre alleine dem Arbeitgeber „zuzurechnen“ - so deren Nichtteilnahme billigend in Kauf_zu nehmen bzw. Teilnahme zu vereiteln.
Viele Grüße
Annette
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albarracin
- Beiträge: 243
- Registriert: Freitag 21. Januar 2022, 08:47
Re: Wohin bei mehreren Bewerbungsverfahren?
Hallo,
schon wegen des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit des § 182 SGB IX sollte eine SBV aktiv eine gemeinsame Terminplanung für Bewerbungsgespräche einfordern.
Die Pflicht zur frühzeitigen Information bzw. Abstimmung wegen Terminen sieht auch Düwell in LPK-SGB IX, § 164 Rn 153 so.
Allerdings solltest Du Dir für die kommende Wahl auch Gedanken über die Handlungsfähigkeit einer SBV über einen kompletten Wahlzeitraum machen und dem WV vorschlagen, eine höhere Anzahl von "Stellis" wählen zu lassen.
schon wegen des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit des § 182 SGB IX sollte eine SBV aktiv eine gemeinsame Terminplanung für Bewerbungsgespräche einfordern.
Die Pflicht zur frühzeitigen Information bzw. Abstimmung wegen Terminen sieht auch Düwell in LPK-SGB IX, § 164 Rn 153 so.
Allerdings solltest Du Dir für die kommende Wahl auch Gedanken über die Handlungsfähigkeit einer SBV über einen kompletten Wahlzeitraum machen und dem WV vorschlagen, eine höhere Anzahl von "Stellis" wählen zu lassen.
&tschüß
Wolfgang
Wolfgang