SB keine einstellung

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MichaelSch
Beiträge: 1
Registriert: Montag 2. März 2026, 14:36

SB keine einstellung

Beitrag von MichaelSch »

Hallo...
Ein Mitarbeiter mit SB 50 war in unserm unternehmen mit einem zeitvertrag von 2 Jahren beschäftigt.
dieser wurde nicht verlängert aber gleichzeitig wurde ein neuer Mitarbeiter gesucht.
Der Mitarbeiter hatte nach zwei Jahren aufgehört, man sagte ihm das es schlecht wäre mit seinen 6 stunden am tag.
wir haben ihm geraten sich noch mal zu bewerben ,dieses tat er.
Jetzt hat die Firma eine andere Person eingestellt die nicht so gut qualifiziert ist.
ich wurde nur bis zu den Bewerbung Gesprächen mit genommen, bei der anschließenden Beratung und Aussortierung nicht mehr. heute kam die email das der Mensch mit sb nicht genommen wurde.
was kann ich jetzt tun ?
der br wird der Einstellung nicht zustimmen.
jada.wasi
Beiträge: 551
Registriert: Freitag 30. März 2012, 16:30

Re: SB keine einstellung

Beitrag von jada.wasi »

Hallo Michael,

im Falle des § 164 Abs. 1 Satz 7 SGB IX gäbe es die folgende Option für den Betriebsrat bzw. für die SBV:

§ 164 Abs. 1 SGB IX hat geschrieben:7Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht und ist die Schwerbehindertenvertretung oder eine in § 176 genannte Vertretung mit der beabsichtigten Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden, ist diese unter Darlegung der Gründe mit ihnen zu erörtern. 8Dabei wird der betroffene schwerbehinderte Mensch angehört. 9Alle Beteiligten sind vom Arbeitgeber über die getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten.
albarracin
Beiträge: 237
Registriert: Freitag 21. Januar 2022, 08:47

Re: SB keine einstellung

Beitrag von albarracin »

Hallo,

wenn die SBV nicht an der Auswahlentscheidung beteiligt war, hat der BR natürlich einen belastbaren Grund zur Zustimmungsverweigerung gem. § 99 Abs. 2 Nr. 1 (Düwell in LPK-SGB IX, § 164 Rn 171) und Nr. 3 (ErfK, Kania, § 99 Rn 31a) BetrVG.

Auch die SBV kann ggfs. unabhängig von der Absicht des BR den Vollzug der Einstellungsentscheidung gem. § 178 Abs. 2 Satz 2 SGB IX aussetzen und die Nachholung der Information verlangen (Düwell a.a.O., Rn 169).
&tschüß
Wolfgang
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