Hallo zusammen,
ich bin SBV in unserer Einrichtung. Eine MA (GdB höher 50) befindet sich nach langer Krankheit in der stufenweisen Wiedereingliederung als Schulbegleitung. Ein BEM wurde durchgeführt vom Gesamtchef durchgeführt ohne meine Beteiligung und auch ohne MAV. Nun soll die MA die Schule wechseln. Aus diesem Grund hat die MA zu mir Kontakt aufgenommen. Auch hier wurde weder mit der MAV oder mit mir Rücksprache gehalten. Sie selber sagt, das sie sich nicht in der Lage dazu fühlt. Was darf der AG von ihr verlangen? Darf eine andere Person aus der Personalabteilung nun den Fall weiterführen? Die MA möchte mit dem Chef das Gespräch führen, da hier Vertrauen entstanden ist.
Vielen Dank schon mal im Voraus für eure Hilfe.
Stufenweise Wiedereingliederung / Änderung des Arbeitsortes
-
purple_llama
- Beiträge: 2
- Registriert: Freitag 27. Februar 2026, 14:24
-
albarracin
- Beiträge: 235
- Registriert: Freitag 21. Januar 2022, 08:47
Re: Stufenweise Wiedereingliederung / Änderung des Arbeitsortes
Hallo,
ist das BEM bei Euch geregelt? Nicht alles, was ein AG/Dienstgeber als BEM bezeichnet, ist auch tatsächlich eins.
Welche MAVO gilt für Dich?
Was steht im Arbeitsvertrag der Kollegin zum Arbeitsort?
Das hier
Auf alle Fälle solltest Du vom AG/Dienstgeber die Einleitung eines Präventionsverfahrens nach § 167 Abs. 1 SGB IX verlangen.
Wen der AG/Dienstgeber mit der Abwicklung von Personalangelegenheiten beauftragt, ist grundsätzlich seine Sache.
ist das BEM bei Euch geregelt? Nicht alles, was ein AG/Dienstgeber als BEM bezeichnet, ist auch tatsächlich eins.
Welche MAVO gilt für Dich?
Was steht im Arbeitsvertrag der Kollegin zum Arbeitsort?
Das hier
passt nicht mit dem Rest Deiner Schilderung zusammen.Die MA möchte mit dem Chef das Gespräch führen, da hier Vertrauen entstanden ist.
Auf alle Fälle solltest Du vom AG/Dienstgeber die Einleitung eines Präventionsverfahrens nach § 167 Abs. 1 SGB IX verlangen.
Wen der AG/Dienstgeber mit der Abwicklung von Personalangelegenheiten beauftragt, ist grundsätzlich seine Sache.
&tschüß
Wolfgang
Wolfgang
-
purple_llama
- Beiträge: 2
- Registriert: Freitag 27. Februar 2026, 14:24
Re: Stufenweise Wiedereingliederung / Änderung des Arbeitsortes
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
MVG- Baden.
Da die MA schon lange bei uns ist, gilt der Arbeitsvertrag so nicht mehr. Als Schulbegleiter wird man an unterschiedlichen Schulen tätig, so wie es die Maßnahme erfordert.
Die MA sagt, dass es ein BEM war, hat allerdings auch kein Protokoll erhalten. Es wurde nur der Wiedereingliederungsplan des Arztes unterschrieben.
Wieso passt das für dich nicht? Er hat das erste Gespräch mit ihr geführt und unterschrieben, die Teamleitung möchte nun versetzen.
MVG- Baden.
Da die MA schon lange bei uns ist, gilt der Arbeitsvertrag so nicht mehr. Als Schulbegleiter wird man an unterschiedlichen Schulen tätig, so wie es die Maßnahme erfordert.
Die MA sagt, dass es ein BEM war, hat allerdings auch kein Protokoll erhalten. Es wurde nur der Wiedereingliederungsplan des Arztes unterschrieben.
Wieso passt das für dich nicht? Er hat das erste Gespräch mit ihr geführt und unterschrieben, die Teamleitung möchte nun versetzen.
-
annette.rosenberg
- Beiträge: 166
- Registriert: Montag 6. Februar 2012, 14:36
Stufenweise Wiedereingliederung / Änderung des Arbeitsortes / Keine Beteiligung der SBV
Zur „Rechtsgrundlage“ eines BEM im Bereich des kirchenrechtlichen MVG-EKD siehe hier mit KI.purple_llama hat geschrieben: ↑Freitag 27. Februar 2026, 14:55 Es wurde nur Wiedereingliederungsplan des Arztes unterschrieben.
Stufenweise Wiedereingliederung kann zwar BEM-Maßnahme sein – ist jedoch selbst kein BEM lt. § 167 Abs. 2 SGB IX – wie schon geschrieben.
Zur obligaten Beteiligung der SBV vergl. auch hier.
Zu „Aufgaben und Befugnissen“ der SBV verweist § 51 Satz 1 MVG-Baden auf staatliches Recht im § 178 SGB IX. In jedem Fall war‘s so oder so kein ordnungsgemäßes BEM, da MAV/SBV nicht zuvor unterrichtet wurden vom BEM-Angebot nach BAG
und VGH Bayern vom 15.03.2016, 17 P 14.2689 - unter_Aufgabe der vormaligen Fehleinschätzung (VGH Bayern v. 12.06.2012 – 17 P 11.1140, sowie VGH Bayern vom 30.04.2009 - 17 P 08.3389) zum vermeintlichen Datenschutz in Anlehnung BVerwG, 04.09.2012 – 6 P 5.11.
EXKURS
KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF (KAGH)
Soweit der kirchliche KAGH, 28.11.2014 - M 6/2014, auf Seite 6, ein BEM-Inforecht betr. Caritas ablehnte – unter Berufung auf VGH Bayern, ist die Revision unbeachtlich, weil_VGH Bayern von seinen krassen Fehlbeschlüssen wieder abrückte am 15.03.2016, wie oben erwähnt. Hier haben der KAGH wie zuvor 2x der VGH Bayern versagt, dessen haltloser Einzelmeinung dieser KAGH unkritisch „nachplapperte“ (Düwell, jurisPR-ArbR 34/2016 Anm. 1)
Viele Grüße
Annette
-
albarracin
- Beiträge: 235
- Registriert: Freitag 21. Januar 2022, 08:47
Re: Stufenweise Wiedereingliederung / Änderung des Arbeitsortes
Hallo,
zur unterlassenen SBV-Beteiligung hast Du ja schon antworten bekommen.
Dieser Satz hier von Dir
Solange der Arbeitsvertrag der Kollegin nicht im Einvernehmen oder durch Änderungskündigung geändert wurde, gilt er grundsätzlich uneingeschränkt weiter.
Dies gilt zB auch für eine arbeitsvertragliche Festlegung von Arbeitsinhalten und Arbeitsort.
zur unterlassenen SBV-Beteiligung hast Du ja schon antworten bekommen.
Dieser Satz hier von Dir
ist so pauschal falsch.Da die MA schon lange bei uns ist, gilt der Arbeitsvertrag so nicht mehr.
Solange der Arbeitsvertrag der Kollegin nicht im Einvernehmen oder durch Änderungskündigung geändert wurde, gilt er grundsätzlich uneingeschränkt weiter.
Dies gilt zB auch für eine arbeitsvertragliche Festlegung von Arbeitsinhalten und Arbeitsort.
&tschüß
Wolfgang
Wolfgang