NEU: Novelle der WahlO zum MVG-EKD

Antworten
jada.wasi
Beiträge: 550
Registriert: Freitag 30. März 2012, 16:30

NEU: Novelle der WahlO zum MVG-EKD

Beitrag von jada.wasi »

• Wahlliste auf Antrag
• Einreichungsfristen
• »Einspruchsfristen«
• Auch ­ ­in »Textform«
• Nur ­ ein ­Wahlgang.
• Stützunterschriften

Wahl der Vertrauensperson ­der
schwerbehinderten Mitarbeitenden ­

Synopse WahlO 2025 (Änderungen BLAU markiert)
Die WahlO zum MVG-EKD wurde geändert zum 01.10.2025, auch der § 15 dieser Wahlordnung wurde überarbeitet. Hier gibt’s eine Übersicht der wesentlichsten Änderungen der Novelle - zum Beisp. datenschutzrechtliche Anpassung der Wahl zur SBV lt. EKD-Kirchenrecht. „Im Übrigen gelten für die Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mit­arbeitenden die Vorschriften über die Wahl der Mit­ar­bei­ten­den­ver­tre­tung entsprechend.“ (§ 15 Abs. 2 WahlO).

1. Verordnungsänderung 2025
Daraus dürfte (abweichend vom staatlichen Wahlrecht und_staatlichen Wahlordnungsrecht) zum Bsp. folgen,
:idea: dass „Einspruch“ bis zum Beginn der Wahlhandlung anstatt_nur zwei Wochen (§ 4 Abs. 2 WahlO),
:idea: dass die „Einreichungsfrist“ für Wahlvorschläge drei Wochen statt nur zwei Wochen (§ 6 Abs. 1 WahlO),
:idea: dass Wahlvorschlag auch in Text- statt Schriftform zulässig, also bspw. per Fax (§ 6 Abs. 1 WahlO),
:idea: dass Wahlliste nur auf Antrag an wahlberechtigte Mitarbeiten­de geschickt wird (§ 15 WahlO),
:idea: dass nur ein Wahlgang für VP und StV - also z.B. nicht zwei oder mehr Wahlgänge,
:idea: dass bei < 50 Wahlberechtigten die Unterschrift eines_Wahlberechtigten reicht (§ 6 Abs. 1 WahlO).

2. Gesetzesänderung 2025
Künftig sind (auch) schwerbehinderte WfbM-Beschäftigte wahlberechtigt lt. § 50 Abs. 3 MVG-EKD n.F. – also nicht nur_schwerbehinderte Mitarbeiten­de wie zuvor: Ebenso Fey/Rehren, PraxisKommentar zu MVG-EKD. Durch die rückwirkende Gesetzesänderung wurde der gegenteilige Beschluss des KGH.EKD 2008 obsolet zum 01.10.2025 wegen der folgenden Rechtsänderung:
§ 50 Abs. 3 MVG-EKD hat geschrieben:Wahlberechtigt sind alle in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen.
Da die EKD allerdings kirchenrechtlich föderal verfasst ist, können die einzelnen regionalen Kirchen - abweichende - Regelungen treffen; davon ist im Einzelfall auch Gebrauch gemacht worden. Wer daher im Bereich der evangelischen Kirche eine SBV wählen will, muss nicht nur das MVG-EKD und die Wahlordnung der EKD, sondern auch das in der je­weiligen Region geltende Wahlrecht beachten – bspw. den § 50 Abs. 3 MVG-Baden wie folgt:
§ 50 Abs. 3 MVG-Baden hat geschrieben:Wahlberechtigt sind alle in der Dienststelle be­schäftigten schwerbehinderten Mitarbeitende.
Kennt jemand dazu Literatur oder kirchenamtliche Verlautbarungen bzw. Rechtsauslegung der EKD? Gruß_Jada Wasi
annette.rosenberg
Beiträge: 166
Registriert: Montag 6. Februar 2012, 14:36

Diakonie: WahlO zum MVG-EKD 2025

Beitrag von annette.rosenberg »

jada.wasi hat geschrieben: Mittwoch 18. Februar 2026, 15:33 Kennt jemand dazu Literatur oder kirchenamtliche Verlautbarungen?
Zu ­ ­„kirchenamtlichen“ Verlautbarungen zu diesen Rechtsänderungen 2025 vgl. diese Rundmail vom 30.10.2025 zu den diakonischen WfbM sowie dem „Wahlrecht“ von werkstattbeschäftigten sbM

Viele Grüße
Annette
Antworten