Teilfreistellung der Vertrauensperson

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Dani28
Beiträge: 13
Registriert: Montag 28. Oktober 2024, 15:22

Teilfreistellung der Vertrauensperson

Beitrag von Dani28 »

Hallo zusammen,

kann mir jemand sagen, wie es sich verhält, wenn eine Vertrauensperson nur 50% freigestellt sein möchte, obwohl es über 300 SB Beschäftigte im Betrieb gibt. Kann sie ihre Stellvertretungen dann überhaupt 100 % freistellen lassen?

Unser Kandidat für das Amt der Vertrauensperson will den Job nur im "Nebenamt" machen. Dafür will er, dass seine Stellvertreter mehr machen. Von der Wahl kann man so einen Kandidaten ja nicht abhalten.

Danke schonmal für die Tipps:)
albarracin
Beiträge: 237
Registriert: Freitag 21. Januar 2022, 08:47

Re: Teilfreistellung der Vertrauensperson

Beitrag von albarracin »

Hallo,

diese Vorgehensweise halte ich für rechtlich problematisch, wenn die VP tatsächlich beruflich tätig ist in der restlichen Zeit.
Denn dann liegen - unabhängig von der Zahl der zu betreuenden Beschäftigten- die gesetzlichen Voraussetzungen für die Heranziehung von Stellis gem. § 177 Abs 1 Satz 1 SGB IX (Verhinderung,) nicht vor. Das Gesetz geht nun mal im Grundsatz davon aus, daß zuerst einmal die VP ihre Zeit voll ausnutzt, bevor eine Stellvertretung herangezogen wird.

Unabhängig von der rechtlichen Perspektive halte ich das Amtsverständnis dieses Kandidaten
den Job nur im "Nebenamt" machen.
für höchst fragwürdig und ihn tendenziell für nicht geeignet.
&tschüß
Wolfgang
jada.wasi
Beiträge: 551
Registriert: Freitag 30. März 2012, 16:30

Teilfreistellung der Vertrauensperson?

Beitrag von jada.wasi »

albarracin hat geschrieben: Freitag 23. Januar 2026, 08:12 Das Gesetz geht nun mal im Grundsatz davon aus, daß zuerst einmal die VP ihre Zeit voll ausnutzt, bevor eine Stellvertretung heran­gezogen wird.
Diese ­ ­pauschale Auslegung von albarracin kann ich nur bedingt teilen jedenfalls für große Behörden mit über 100 wahlberechtigten sbM so wie hier Dieses ist interessante Theorie, aber Quellen dafür wären auch nicht schlecht:

Diese Option erscheint mir rechtlich durchaus möglich: Das ist im Ergebnis so zu sehen, als wäre beispw. die VP eine Halbtagskraft. Dann fällt ihre halbe (nicht in Anspruch genommene) Vollfreistellung an die herangezogene Stellvertretung. Hierzu steht zwar noch immer nichts im § 179 Abs.4 SGB IX, so als gäbe es z.B. keine SBV mit Teilzeitbeschäftigung. Folgt aber m.E. zwingend aus den Gesetzen der Logik & Mathematik sowie daraus, dass der herangezogenen StV der Status einer VP automatisch zufällt von Rechts wegen im Sinne des § 179 Abs. 3 Satz 2 SGB IX. Soweit es früher bei TZ-Beschäftigten im öffentlichen Dienst verbreitet Beschränkungen gab bei der Wählbarkeit, wurden diese generell zwischenzeitlich abgeschafft laut Literatur, da diskriminierend insbesondere ggü. Frauen nach EU-Recht (vergl. Düwell, LPK-SGB IX, 7. Auflage 2026, § 179 Rn. 41, zur „Aufteilung in Teilfreistellungen“ sinngemäß).
Sehe daher regelmäßig insoweit keine rechtlichen Probleme abweichend von den Bedenken von albarracin. Bin gespannt, ob es dazu noch andere Meinungen gibt: Wer hat zu diesen Konstellationen eventuell Praxiserfahrung und kann konkret berichten und Dani mit Tipps bzw. Literatur weiterhelfen?

albarracin hat geschrieben: Freitag 23. Januar 2026, 08:12 …..… halte ich das Amtsverständnis dieses Kandidaten … für höchst fragwürdig und ihn tendenziell für nicht geeignet.
Weder das eine noch das andere. Beidem ist energisch zu_widersprechen (vgl. nur LPK-SGB IX, § 179 Rn. 41) Woraus sollte sich da ein solcher Rechtssatz ergeben bei über 100 sbM? Kenne vergleichsweise z.B. PR- und BR-Vorsitzende, die sich nur teilweise freistellen lassen und ihr_Mandat zur vollsten allg. Zufriedenheit professionell ausüben.

Dani28 hat geschrieben: Donnerstag 22. Januar 2026, 17:07 Kann sie ihre Stellvertretungen dann überhaupt 100 % freistellen lassen?
Ja, da spricht m.E. nichts dagegen! Kenne insbesondere keine Norm, welche dieses ausschließt. Auskünfte dazu erteilt auch das ministerielle »Bürgertelefon« des BMAS Telefon: 030 / 221 911 006. Gruß Jada Wasi
Dani28
Beiträge: 13
Registriert: Montag 28. Oktober 2024, 15:22

Re: Teilfreistellung der Vertrauensperson

Beitrag von Dani28 »

Danke für eure Meinungen!

Ich denke rechtlich ist es möglich nur TL Vertrauensperson zu sein, wie jada.wasi es schreibt. Aber in der Praxis ist es bei über 300 SB Beschäftigten und mehreren Dienstorte kaum realisierbar bzw. damit ist keine professionelle SBV - Arbeit möglich.

Leider hat man den Eindruck, dass das Amt der SBV nur als "Hobby-Amt" wahrgenommen wird. Man braucht Menschen mit Tatendrang. Stattdessen stellen sich Leute zur Wahl, die kurz vor der Rente stehen oder es nur in "Teilzeit" ausführen wollen. Eine sehr bedauerliche Entwicklung.
Die-Super-VP
Beiträge: 25
Registriert: Sonntag 15. Mai 2022, 17:16

Re: Teilfreistellung der Vertrauensperson

Beitrag von Die-Super-VP »

Hallo Dani28,

ich verweise mal auf den § 179 Abs. 4 SGB IX.

"Die Vertrauenspersonen werden von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge befreit, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sind in den Betrieben und Dienststellen in der Regel wenigstens 100 schwerbehinderte Menschen beschäftigt, wird die Vertrauensperson auf ihren Wunsch freigestellt; weitergehende Vereinbarungen sind zulässig."

Die gewählte VP kann mit den Arbeitgeber/Dienstherrn weitergehende Vereinbarung treffen. Diese dürfen nur nicht schlechter sein.
Das heißt, die VP kann z.B. sich 50% befreien lassen und die anderen 50% auf die Stellvertretung übertragen nach Rücksprache mit den Arbeitgeber/Dienstherrn.

Bezüglich "Hobby-Amt" kann ich das leider bestätigen. Das liegt auch daran, da die SBV sehr wenig Rechte hat als z.B. der Betriebs-/Personalrat.

Gruß Ich!
jada.wasi
Beiträge: 551
Registriert: Freitag 30. März 2012, 16:30

Die-Su­per-VP

Beitrag von jada.wasi »

Die-Super-VP hat geschrieben: Sonntag 25. Januar 2026, 16:44 Das liegt auch daran, da die SBV sehr wenig Rechte hat als z.B. der Betriebs-/Personalrat.
Mann oh Mann,

das ist bizarr und nicht mal die halbe Wahrheit:
So zu fabulieren belegt nur ausgeprägtes Halbwissen: Die SBV ist zwar kein Mitbestimmungsorgan, diese hat jedoch bekanntlich bspw. wesentlich mehr Mitwirkungsrechte und Anhörungsrechte gemäß § 178 Abs. 2 SGB IX als z.B. der Betriebsrat / Personalrat regelmäßig. Dies ist ja Thema in jedem Grundkurs – sowie in jedem Standardkommentar.

Derartige pauschale Verallgemeinerungen führen lediglich in_die Irre: „Su­per“ ist das alles nicht! Das sollte eigentlich auch einer vormaligen VP geläufig sein (Düwell, LPK-SGB IX, § 178 Rn. 39) nach 4 Jahren Amtszeit. Das gehört zum unverzichtbaren bzw. zum elementaren Basiswissen einer jeden SBV. Gruß Jada Wasi
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