Hallo zusammen,
bleibt eine unbefristete Gleichstellung formal auch in Kraft, wenn zwischenzeitlich eine Schwerbehinderung bescheinigt wird, oder "ruht" die Gleichstellung dann formal?
Und würde die Schwerbehinderung wieder wegfallen z. B. aufgrund von Heilungsbewährung, tritt die Gleichstellung wieder automatisch nahtlos ein nach der 3monatigen Nachwirkung?
Zu so einer Konstellation habe ich leider keine eindeutig formulierte Definition bzw. Rechtsgrundlage gefunden.
Status Gleichstellung bei zusätzlicher Schwerbehinderung bzw. Wegfall der SB
Status Gleichstellung bei zusätzlicher Schwerbehinderung bzw. Wegfall der SB
Rspr. dazu kenne ich nicht, aber mit SB- Eigenschaft entfällt GL, demnach m.E. kein Ruhen unf kein Wiederaufleben der Gleichstellung. Erfordert folglich Neuantrag (ohne Gewähr!) Wer hat Praxiserfahrung? Evt nachfragen bei der BA. Gruß Jada Wasi
Re: Status Gleichstellung bei zusätzlicher Schwerbehinderung bzw. Wegfall der SB
Hallo jada.wasi,
vielen Dank für Dein Feedback. Ich habe nun Folgendes gefunden in den Fachlichen Weisungen der Arbeitsagentur unter
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw- ... 032320.pdf
Im letzten Absatz heißt es dort:
(4) Bei Wegfall einer die Gleichstellung tragenden Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 i. V. m. § 151 Abs. 2 SGB IX ist nach § 199 Abs. 2
Satz 2 SGB IX der Widerruf der Gleichstellung zulässig. Dementsprechend ist in solchen Fällen die Gleichstellung gemäß § 199 Abs. 2
Satz 2 SGB IX i. V. m. § 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Der Widerruf wird in Anwendung von § 199
Abs. 2 Satz 2 SGB IX am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit wirksam.
Ich interpretiere das so, dass formal ein Widerruf durch die Arbeitsagentur für eine Aufhebung der Gleichstellung erfolgen muss. Ohne einen solchen Widerruf bliebe also die Gleichstellung bestehen unabhängig davon, ob die Voraussetzungen noch vorliegen.
vielen Dank für Dein Feedback. Ich habe nun Folgendes gefunden in den Fachlichen Weisungen der Arbeitsagentur unter
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw- ... 032320.pdf
Im letzten Absatz heißt es dort:
(4) Bei Wegfall einer die Gleichstellung tragenden Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 i. V. m. § 151 Abs. 2 SGB IX ist nach § 199 Abs. 2
Satz 2 SGB IX der Widerruf der Gleichstellung zulässig. Dementsprechend ist in solchen Fällen die Gleichstellung gemäß § 199 Abs. 2
Satz 2 SGB IX i. V. m. § 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Der Widerruf wird in Anwendung von § 199
Abs. 2 Satz 2 SGB IX am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit wirksam.
Ich interpretiere das so, dass formal ein Widerruf durch die Arbeitsagentur für eine Aufhebung der Gleichstellung erfolgen muss. Ohne einen solchen Widerruf bliebe also die Gleichstellung bestehen unabhängig davon, ob die Voraussetzungen noch vorliegen.
Mitteilungspflicht bei Gleichstellung
Das sehe ich fundamental anders: Dies ist so viel zu pauschal und daher falsch interpretiert laut Rechtspr. (VG Ansbach vom 17. 07. 2014 – AN 6 K 13.01955)
Denn wenn bspw. jemand GdB 40 hat mit unbefristeter Gleichstellung und wird auf GdB 20 rkr. heruntergestuft, meldet das aber pflichtwidrig nicht an BA, so dürfte z.B. kein_Sonderkündigungsschutz bestehen trotz formaler sowie_unbefristeter Gleichstellung – nämlich unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung wegen Nichtmeldung der Herabstufung auf GdB 20. Gehe davon aus, dass weder InÄ noch Verwaltungs- & Arbeitsrichter bspw. Sonderkündigungsschutz akzeptieren bei einer solchen Sachlage – und zwar wg. Rechtsmissbrauch. Bei einem GdB von 20 ist Gleichstellung ausgeschlossen lt. ständiger Rspr. BSG, 15.07. 2010 – B 11 AL 150/09 B; VG Ansbach 17.7.2014, AN 6 K 13.01955 = ZB 4/2014
In den Bescheiden der BA zur Gleichstellung wird m.W. zudem ja explizit per Fettdruck auf „Mitteilungspflicht“ hingewiesen, wonach “unverzüglich“ insbesondere jede Änderung des Grades der Behinderung „auf weniger als 30“_der BA mitzuteilen ist. Gruß Jada Wasi
Re: Status Gleichstellung bei zusätzlicher Schwerbehinderung bzw. Wegfall der SB
In meinem Fall wurde aber der GdB zunächst von 40 auf 70 hochgestuft, also das Gegenteil von Deinem Beispiel und der expliziten Verpflichtung, einen geringeren GdB von 30 zu melden. Diesen Fall sehe ich genauso wie Du.
Re: Status Gleichstellung bei zusätzlicher Schwerbehinderung bzw. Wegfall der SB
Guten Abend MarkyMark,
Auch bei einer Höherstufung auf GdB ≥ 50 ist das der BA „unverzüglich“ zu melden von Gesetzes wegen laut Rspr. Das steht ja auch so in den Gleichstellungs-Bescheiden!
Viele Grüße
Meggie
Auch bei einer Höherstufung auf GdB ≥ 50 ist das der BA „unverzüglich“ zu melden von Gesetzes wegen laut Rspr. Das steht ja auch so in den Gleichstellungs-Bescheiden!
Viele Grüße
Meggie
-
annette.rosenberg
- Beiträge: 164
- Registriert: Montag 6. Februar 2012, 14:36
Mitteilungspflicht bei Gleichstellung
Nein, wie oben geschrieben, da die tatsächliche und die rechtliche Voraussetzung für diese Gleichstellung schon mit_der „Höherstufung“ von GdB 40 auf GdB 70 längst abgelaufen ist. Auf diese gesetzliche Mitteilungspflicht (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I) wird bekanntlich auch in den Gleichstellungsbescheiden zusätzlich seit jeher genau hingewiesen, beispielsweise wie folgt:
Sonst u.U. „Hinterziehung“ der Ausgleichsabgabe sowie bspw. „Erschleichung“ des aktiven SBV-Wahlrechts uva. Daher auch bei Herabstufung auf GdB 30 oder 40 keine Gleichstellung, falls nicht erneut beantragt und bewilligt nach\Ansicht der Bundesagentur für Arbeit. Daher keine automatische Gleichstellung.Bundesagentur hat geschrieben:Mitteilungspflicht: Die tatsächlichen und die rechtlichen Voraussetzungen, die der Gleichstellung zugrunde liegen, können sich ändern. Sie werden gebeten, solche Veränderungen unverzüglich mitzuteilen. Hierzu zählen insbesondere: Aufhebung/ Widerruf des Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes und Änderungen des Grades der Behinderung durch das Versorgungsamt auf weniger als 30 oder 50 und mehr.
Viele Grüße
Annette
-
albarracin
- Beiträge: 231
- Registriert: Freitag 21. Januar 2022, 08:47
Re: Status Gleichstellung bei zusätzlicher Schwerbehinderung bzw. Wegfall der SB
Hallo @MarkyMark,
ergänzend zu den aus meiner Sicht richtigen inhaltlichen Einwendungen meiner Vorschreiber*innen möchte ich auch formal darauf hinweisen, daß auch in diesem Fall § 199 SGB IX anwendbar ist (Dau in LPK-SGB IX, § 199 Rn 9ff) und somit grundsätzlich ein Widerruf gem. § 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__47.html
möglich sein soll - nicht nur bei Absinken des GdB unter 20.
Lt. Dau (a.a.O., Rn 10) halten allerdings andere Kommentatoren auch eine Aufhebung gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X - ohne "Schonfrist" - für zulässig.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__48.html
ergänzend zu den aus meiner Sicht richtigen inhaltlichen Einwendungen meiner Vorschreiber*innen möchte ich auch formal darauf hinweisen, daß auch in diesem Fall § 199 SGB IX anwendbar ist (Dau in LPK-SGB IX, § 199 Rn 9ff) und somit grundsätzlich ein Widerruf gem. § 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__47.html
möglich sein soll - nicht nur bei Absinken des GdB unter 20.
Lt. Dau (a.a.O., Rn 10) halten allerdings andere Kommentatoren auch eine Aufhebung gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X - ohne "Schonfrist" - für zulässig.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__48.html
&tschüß
Wolfgang
Wolfgang