Vorgehen bei Wegfall von Stellvertreter

Antworten
Bodie
Beiträge: 19
Registriert: Montag 9. Januar 2023, 16:14

Vorgehen bei Wegfall von Stellvertreter

Beitrag von Bodie »

Hallo Forum!

Und HNY erst einmal!

Ich stehe vor folgender Herausforderung:

  • Bei uns im Unternehmen besteht die SBV aus einer Vertrauensperson (mir) und einem Stellvertreter.
  • Der Stellvertreter verlässt kurzfristig das Unternehmen, d. h., er wird ab 01.02.2026 freigestellt.
  • Es gibt keine nicht gewählten Kandidaten für den Stellvertreter aus der letzten Wahl 2022.
  • Die Wahl der neuen SBV wird im Oktober 2026 stattfinden.
  • De jure besteht die SBV bis zur Wahl daher nur aus mir als Vertrauensperson.
Gibt es Erfahrungen bei Euch, wie man mit einer solchen Situation so umgehen kann, dass die vollumfängliche Unterstützung der eigenen Klientel, und auch der Beratungsauftrag weiterer Kolleg*innen gewährleistet werden kann?

Dank vorab!

Bodie
albarracin
Beiträge: 227
Registriert: Freitag 21. Januar 2022, 08:47

Re: Vorgehen bei Wegfall von Stellvertreter

Beitrag von albarracin »

Hallo,

rechtskonform ist ausschließlich die Nachwahl von Stellvertreter*innen - auch für diesen relativ kurzen Zeitraum. Rechte der SBV können nicht rechtswirksam delegiert werden an nicht-gewählte Beschäftigte. Auch der BR kann hier keine besonderen Rechte geltend machen.
Bist Du an der Ausübung des Mandates gehindert - aus welchen Gründen auch immer - ist die SBV im Betrieb nicht existent.

Deswegen ist auch diese Anmerkung
Es gibt keine nicht gewählten Kandidaten für den Stellvertreter aus der letzten Wahl 2022.
völlig irrelevant, da evtl. nicht gewählte Bewerber*innen nicht nachträglich herangezogen werden können und dürfen.
&tschüß
Wolfgang
Bodie
Beiträge: 19
Registriert: Montag 9. Januar 2023, 16:14

Re: Vorgehen bei Wegfall von Stellvertreter

Beitrag von Bodie »

Danke für die Antwort!

Auf welcher rechtlichen Grundlage basiert die Aussage, dass eine Nachwahl von Stellvertretern rechtkonform ist? Bei meiner Recherche habe ich gegenteilige Aussagen gefunden.

Grüße, Bodie
albarracin
Beiträge: 227
Registriert: Freitag 21. Januar 2022, 08:47

Re: Vorgehen bei Wegfall von Stellvertreter

Beitrag von albarracin »

Hallo,

die Aussage basiert auf § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, der die Wahl mindestens einer Stellvertretung zur Pflicht macht. Die Pflicht zur Nachwahl von Stellvertretungen ist je nach Wahlverfahren in den §§ 17 bzw. 21 SchwbVWO geregelt.
Nur die gewählten Stellvertretungen sind ermächtigt, bei Verhinderung der Vertrauensperson die SBV-Rechte in Anspruch nehmen zu können.
Bei meiner Recherche habe ich gegenteilige Aussagen gefunden.
Was für Aussagen sollen das sein?
&tschüß
Wolfgang
Bodie
Beiträge: 19
Registriert: Montag 9. Januar 2023, 16:14

Re: Vorgehen bei Wegfall von Stellvertreter

Beitrag von Bodie »

'Gegenteilig' war kein ideal gewählter Begriff. Abweichend wäre besser gewesen, denn anders als in § 17 oder 21 SchwbVWO, wo eine zwangsläufige Nachwahl beschrieben wird, wenn kein Stellvertreter mehr vorhanden ist, wurde ausgeführt, dass es in der Verantwortung und Entscheidungsbefugnis der Vertrauensperson liegt, ob eine Nachwahl stattfindet.

Als Argument wurde z. B. die Frist bis zur Neuwahl, und die daraus folgende Realisierbarkeit einer Nachwahl, vor dem eigentlichen Wahltermin der gesamten SBV, genannt. So gesehen auf einer Info-Seite des ifb.
albarracin
Beiträge: 227
Registriert: Freitag 21. Januar 2022, 08:47

Re: Vorgehen bei Wegfall von Stellvertreter

Beitrag von albarracin »

Hallo,

Du wolltest wissen,
dass die vollumfängliche Unterstützung der eigenen Klientel, und auch der Beratungsauftrag weiterer Kolleg*innen gewährleistet werden kann?
Dazu ist die Nachwahl der einzige rechtlich gangbare Weg.
Von Zweckmäßigkeit stand in Deiner Frage nichts.
Das hier
die Frist bis zur Neuwahl, und die daraus folgende Realisierbarkeit einer Nachwahl,
ist zwar innerhalb gewisser zeitlicher Grenzen durchaus ein Gesichtspunkt, ob dieser zum Tragen kommt, hängt aber von der Gewichtung mehrerer Argumente ab - zB im Zusammenhang mit der Frage, welches Wahlverfahren zur Anwendung kommt.
&tschüß
Wolfgang
Antworten