Gleichstellung und Befreiung von Mehrarbeit, sowie Stundengutschrift für Weiterqualifizierung

Antworten
Rallef
Beiträge: 4
Registriert: Sonntag 4. Januar 2026, 13:34

Gleichstellung und Befreiung von Mehrarbeit, sowie Stundengutschrift für Weiterqualifizierung

Beitrag von Rallef »

Hallo und guten Tag,
ich habe einen GdB von 40 und eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten. In diesem Zuge habe ich im Oktober letzten Jahres die Befreiung von Mehrarbeit in Form von Rufbereitschaften gestellt. Diese sind zusätzlich zu der vereinbarten Vollarbeitszeit von 48 Wochenstunden zu leisten und können monatlich über 48 Stunden ausmachen. Mein Arbeitgeber hüllt sich trotz mehrmaligem Anfragen in Schweigen und ich werde weiterhin monatlich für die Rufbereitschaften eingeteilt. Muss ich überhaupt eine Entscheidung des Arbeitgebers abwarten oder kann ich die Rufbereitschaften verweigern? Die Schwerbehindertenvertretung meint, ich müsse einfach die Geduld für die Bearbeitung abwarten. Das letzte Mal musste ich drei Jahre lang auf die Bearbeitung warten und das trotz jährlicher Erinnerung meinerseits.

Ferner habe ich auf eigene Kosten eine vorgeschriebene Fortbildung zum Statuserhalt einer beruflichen Qualifikation besucht. Im Vorfeld habe ich beim Arbeitgeber angefragt, ob man mir wenigstens die angefallenen Stunden gutschreiben könnte. Da ich in der entsprechenden Position nicht bestellt bin, wurde dies abgelehnt und man sieht auch keine mögliche Herleitung z.B. aus dem AGG. Ich arbeite als Notfallsanitäter und wollte den Status als Desinfektor wahren, um ggf. z.B. im Gesundheitsamt oder aber im eigenbetrieblichen Hygienebereich eingesetzt zu werden, wenn ich den Dienst in der Notfallrettung einmal nicht mehr leisten könnte.

Vielen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung
Heidi Stuffer
Beiträge: 146
Registriert: Dienstag 5. September 2017, 12:26

Mehrarbeit: Gilt Rufbereitschaft als Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne?

Beitrag von Heidi Stuffer »

Rallef hat geschrieben: Sonntag 4. Januar 2026, 13:56 Mein Arbeitgeber hüllt sich trotz mehrmaliger Anfragen in Schweigen und ich werde weiterhin monatlich für die Rufbereitschaften eingeteilt.
Hallo Rallef,

die Thematik der Mehrarbeit war schon des Öfteren Thema in BIH-Foren, siehe z. B. Diskussion 2016 und / oder auch Diskussion 2023. Nach dem § 207 SGB IX ist hierfür keine gesonderte Genehmigung erforderlich. Speziell zum Thema Rufbereitschaft bzw. zum „Bereitschaftsdienst“ und zu der „Bereitschaftszeit“ vgl. aber auch hier 2014 und hier 2019.

Darüber hinaus erteilt das BMAS-Bürgertelefon kompetente Rechtsauskünfte zur Mehrarbeit unter der Telefonnummer 030 221 911 006.

Beste Grüße
Heidi Stuffer
Rallef
Beiträge: 4
Registriert: Sonntag 4. Januar 2026, 13:34

Re: Gleichstellung und Befreiung von Mehrarbeit, sowie Stundengutschrift für Weiterqualifizierung

Beitrag von Rallef »

Vielen lieben Dank für die Info und einen guten Start in die neue Woche 🙋🏻‍♂️
annette.rosenberg
Beiträge: 163
Registriert: Montag 6. Februar 2012, 14:36

Gleichstellung und Befreiung von Mehrarbeit?

Beitrag von annette.rosenberg »

Wie ja schon von Heidi Stuffer zutreffend verlinkt, gilt zwar Bereitschaftsdienst ganz generell als Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz und ist bei der Bestimmung von Mehrarbeit zu berücksichtigen. Die bloße Rufbereitschaft ist aber keine Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinn. Sie wird daher regelmäßig nicht zu der täglichen Höchstarbeitszeit hinzu­ge­rech­net laut dbb-Lexikon. Sollten Sie Mitglied beim dbb sein, so erhalten Sie dort professionelle rechtliche Unterstützung.

Viele Grüße
Annette
Zuletzt geändert von annette.rosenberg am Montag 5. Januar 2026, 17:14, insgesamt 1-mal geändert.
Rallef
Beiträge: 4
Registriert: Sonntag 4. Januar 2026, 13:34

Re: Gleichstellung und Befreiung von Mehrarbeit, sowie Stundengutschrift für Weiterqualifizierung

Beitrag von Rallef »

Das war mir schon bekannt, allerdings arbeite ich schon 100% in einer 48 Stunden Woche und die Rufbereitschaften kommen en top oben drauf. Konkret heißt das in der Praxis, dass ich pro gezogener Rufbereitschaft 16 oder gar 24 Stunden zusätzlich arbeiten muss, plus An- und Abfahrt und ggf. nicht vorhersagbarer Überstunden durch Einsätze vor Schichtende. Wie erwähnt, fallen i.d.R. zwei Rufbereitschaften pro Monat an und es wird erwartet, freiwillig noch zusätzliche Krankheitsvertretungen zu übernehmen.
annette.rosenberg
Beiträge: 163
Registriert: Montag 6. Februar 2012, 14:36

Gleichstellung und Befreiung von Mehrarbeit?

Beitrag von annette.rosenberg »

Rallef hat geschrieben: Montag 5. Januar 2026, 17:12 … allerdings arbeite ich schon 100% in einer 48 Stunden Woche und Rufbereitschaften kommen en top oben drauf.
Das ist rechtlich zweifelsfrei stichhaltig:

Denn jede Arbeitszeit, die täglich über acht Stunden oder wöchentlich über 48 Stunden hinausgeht – ist Mehrarbeit. Demnach wäre z. B. Anordnung von Rufbereitschaft bzw. Krankheitsvertretungen wohl illegal bzw. diskriminierend, soweit Freistellungsverlangen laut § 207 SGB IX.
BIH hat geschrieben:Der Begriff der „Mehrarbeit" ist im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt. Danach versteht man darunter die Zeit, die über die gesetzlich zulässige Arbeitszeit von acht Stunden werktäglich (= 48 Stunden / Woche) hinausgeht.
Sollte eigentlich Schwerbehindertenvertretung „geläufig“ sein, anstatt einfach nur monatelang zu „vertrösten“…Zu bearbeiten ist ohnehin nichts, da es keiner Genehmigung bedarf, wie schon geschrieben. Offenbar besteht bei der „Dienststelle“, und vor allem auch bei der SBV noch grdl. Schulungsbedarf? Da fehlt elementares Grundwissen!

Viele Grüße
Annette
Rallef
Beiträge: 4
Registriert: Sonntag 4. Januar 2026, 13:34

Re: Gleichstellung und Befreiung von Mehrarbeit, sowie Stundengutschrift für Weiterqualifizierung

Beitrag von Rallef »

So, endlich gab es Rückmeldung- man befreit mich von der Rufbereitschaft, sofern ich dienstplanmäßig nicht stundenbezogen unterplant bin. Gnädigerweise erlässt man mir schon im Januar die Rufbereitschaften.
Interessant wäre jetzt, über welchen Ausgleichszeitraum die 48 Wochenstunden gelten. Als Nachtarbeitnehmer eigentlich 4 Wochen, was aber mit Unterstützung unseres Personalrates in der Dienstvereinbarung auf 12 Monate ausgedehnt wurde (wie im übrigen ebenso auch die maximale monatliche Höchstarbeitszeit von 192 Stunden für Nachtarbeitnehmer auf annähernd 300 Stunden incl. der Rufbereitschaften).
Welcher Zeitraum für die maximal 48 Wochenstunden wird also gelten?

Bezüglich der Frage der Stundenanrechnung für die Fortbildung hat niemand eine Idee???
albarracin
Beiträge: 227
Registriert: Freitag 21. Januar 2022, 08:47

Re: Gleichstellung und Befreiung von Mehrarbeit, sowie Stundengutschrift für Weiterqualifizierung

Beitrag von albarracin »

Hallo,

die Verlängerung des Ausgleichszeitraumes für die durchschnittliche Wochenarbeitszeit gem. § 3 ArbZG durch BV auf bis zu 12 Monate ist grundsätzlich möglich gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1b iVm § 7 Abs. 8 ArbZG, wenn

- für den Betrieb ein TV angewendet wird
und
- der TV diese Verlängerung ausdrücklich zulässt

Fortbildungen muss ein AG grundsätzlich nur dann bezahlen bzw. vergüten, wenn er die Teilnahme n der Fortbildung verlangt bzw. wenn die Fortbildung für die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten notwendig ist.

Eine Fortbildung quasi "auf Verdacht" ohne Bezug zu den konkreten arbeitsvertraglichen Pflichten
in der entsprechenden Position nicht bestellt
wollte den Status als Desinfektor wahren, um ggf. z.B. im Gesundheitsamt oder aber im eigenbetrieblichen Hygienebereich eingesetzt zu werden, wenn ich den Dienst in der Notfallrettung einmal nicht mehr leisten könnte
muss der AG nicht bezahlen bzw. vergüten.
&tschüß
Wolfgang
Antworten