Hallo,
muss man eigentlich einem Arbeitgeber, bei dem man sich beworben und diesem mitgeteilt hat, dass man z. B. schnellstmöglich verfügbar und Arbeit suchend wäre, zwischenzeitlich aber eine anderen Job angetreten hat, sich somit in der Probezeit befindet, was ja schnellstmöglich und Arbeit suchend nicht ausschließt, diese Änderung mitteilen (241 und 311 BGB?!) oder geht es dem Arbeitgeber, bei dem man sich beworben hat schlicht und ergreifend nichts an, dass man zwischenzeitlich eine Arbeitsstelle angetreten hat, da man sich damit evtl. selbst eher aus dem Stellenbesetzungsverfahren rauskickt?
Danke.
Grüße
Obliegenheitspflichten von Bewerbern?
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albarracin
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- Registriert: Freitag 21. Januar 2022, 08:47
Re: Obliegenheitspflichten von Bewerbern?
Hallo,
eine Stellenbewerbung an sich begründet noch kein Schuldverhältnis iSd BGB. Die von Dir genannten §§ spielen da noch keine Rolle.
Erst wenn es um den Abschluß eines Arbeitsvertrages und in diesem Zusammenhang um die Verfügbarkeit geht, muss wahrheitsgemäß auf die entsprechende Frage geantwortet werden.
eine Stellenbewerbung an sich begründet noch kein Schuldverhältnis iSd BGB. Die von Dir genannten §§ spielen da noch keine Rolle.
Erst wenn es um den Abschluß eines Arbeitsvertrages und in diesem Zusammenhang um die Verfügbarkeit geht, muss wahrheitsgemäß auf die entsprechende Frage geantwortet werden.
&tschüß
Wolfgang
Wolfgang
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annette.rosenberg
- Beiträge: 159
- Registriert: Montag 6. Februar 2012, 14:36
Re: Obliegenheitspflichten von Bewerbern?
Hallo kocki,
das ist ein Fachforum fürs Schwerbehindertenrecht. Was hat dieser „Monstersatz“ mit über 80 Wörtern eigentlich mit dem Schwerbehindertenrecht speziell zu tun?
Viele Grüße
Annette
das ist ein Fachforum fürs Schwerbehindertenrecht. Was hat dieser „Monstersatz“ mit über 80 Wörtern eigentlich mit dem Schwerbehindertenrecht speziell zu tun?
Viele Grüße
Annette