Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers

jada.wasi
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BAG, 26.06.2025, 8 AZR 276/24

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BAG, 26.06.2025, 8 AZR 276/24, Rn. 29

AUSSCHLUSSFRIST
Der Zurückweisungsbeschluss zeigt erneut, wie wichtig es ist, diese Ausschlussfrist gemäß § 15 Abs. 4 AGG bei der Geltenmachung von Ansprüchen bei Diskriminierungen zu beachten: Diese sehr kurze Frist ist wichtig, da sie oft zum Problem wird, wenn Betroffene erst spät Beratung suchen: Daher zwei Monate für Geltendmachung - und drei Monate für Entschädigungsklage (§ 61b Abs. 1 ArbGG). Wird eine dieser Fristen verpasst, so ist Klage regelmäßig zwecklos allein aus rein formalen Gründen …

HINDERGRUND

Das ArbG Weiden i.d.OPf. 23.06.2023 – 3 Ca 939/22, hatte bei der aus anderen Verfahren gerichtsbekannten Beklagten u.a. „unzulässige Maßregelung i.S.d. § 16 AGG“ sowie auch „zielgerichtete unmittelbare Benachteiligung i.S. d. § 3 AGG“ festgestellt. Gruß Jada Wasi
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