Hallo in die Runde,
bei der Beratung eines Kollegen zum Gleichstellungsantrag äußerte er ein Unbehagen darüber, dass der Arbeitgeber (AG) befragt werden könnte. (aktuelles Antragsformular der Arbeitsagentur: Punkt 72)
Ich empfahl, dass er doch auch ein "Nein" ankreuzen könne.
Nun bekam er Post von der Arbeitsagentur, dass er doch der Befragung des AG zustimmen sollte, weil sonst sein Antrag wegen seiner fehlenden Mitwirkung abgelehnt würde. Es wurde auch auf mehrere Paragraphen verwiesen. (Leider liegt mir das Schreiben noch nicht vor, obwohl mir der Kollege das schicken wollte.)
Ich finde es schon komisch, eine Wahlmöglichkeit beim Ankreuzen anzubieten, aber dann doch nur eine Option zuzulassen für einen erfolgreichen Antrag. Auf meine Nachfrage hin äußerte der Kollege Zweifel, dass der AG das Formular im Sinne einer Zustimmung zur Gleichstellung ausfüllen würde. Im Gegenteil meinte er sogar, dass seine Behinderung ihm vom AG nachteilig ausgelegt würde und er die Gleichstellung als Schutz vor manchen Maßnahmen des AG benötigen würde.
Wie beurteilt ihr das Vorgehen der Arbeitsagentur?
Gleichstellung: AfA verlangt Befragung des AG
Gleichstellung: AfA verlangt Befragung des AG
Zur Einwilligung vgl. diesen Erlass 2023 und diese Diskussion von 2025 sinngemäß. Gruß Jada Wasi
Hinweis: Der Behinderte kann m.E. von Arbeitsagentur verlangen, dass sie ihm eine Kopie der Stellungnahme dieses Arbeitgebers schickt zur evtl. Gegenäußerung - weil_als Antragsteller „Beteiligter“ im Unterschied zum Arbeitgeber (BSG, 19.12.2001 – B 11 AL 57/01 R). Es besteht Recht des Behinderten auf „Akteneinsicht“ (im Gegensatz zum Arbeitgeber – dem dieses Recht nicht zusteht lt Rspr) Das gegenteilige frühere Fehlurteil des BVerwG, 17.05.1973 – V C 60.72, ist obsolet laut BSG, 19.12.2001 – B 11 AL 57/01 R – Rn. 24.
Hinweis: Der Behinderte kann m.E. von Arbeitsagentur verlangen, dass sie ihm eine Kopie der Stellungnahme dieses Arbeitgebers schickt zur evtl. Gegenäußerung - weil_als Antragsteller „Beteiligter“ im Unterschied zum Arbeitgeber (BSG, 19.12.2001 – B 11 AL 57/01 R). Es besteht Recht des Behinderten auf „Akteneinsicht“ (im Gegensatz zum Arbeitgeber – dem dieses Recht nicht zusteht lt Rspr) Das gegenteilige frühere Fehlurteil des BVerwG, 17.05.1973 – V C 60.72, ist obsolet laut BSG, 19.12.2001 – B 11 AL 57/01 R – Rn. 24.
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albarracin
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Re: Gleichstellung: AfA verlangt Befragung des AG
Hallo,
die Arbeitsagentur muss prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Gleichstellung überhaupt vorliegen und dazu eine Sachverhaltsaufklärung betreiben.
Dazu gehört idR auch die Befragung des AG. Dieser wird mit einem inhaltlich gleichen Fragenkatalog wie SBV und BR/PR befragt. Der AG erfährt nicht, wie der/die Antragsteller*in den Antrag begründet hat.
Da diese Sachverhaltsaufklärung Pflicht der AA ist, wird diese "erschwert" iSd § 66 Abs. 1 SGB I, wenn die Zustimmung zur Befragung verweigert wird. Für eine solche Verweigerung der Zustimmung sollten deswegen Gründe genannt werden, wenn nicht der AG bereits bei der AA "einschlägig" bekannt ist wie es zB in der Vergangenheit eine heute nicht mehr existierende Drogeriemarktkette war.
Dabei muss man/frau folgendes wissen:
Die Stellungnahme des AG alleine ist nicht ausschlaggebend. Auch wenn dieser angibt, daß keine Gefährdung vorliege, können SBV sowie BR/PR durch entsprechend fundierte Stellungnahmen sehr wohl erreichen, daß die Gleichstellung ausgesprochen wird.
Nach meiner Erfahrung warten die AAen nach Eingang des Antrages vor dem Versand der Befragung die 3-Wochen-Frist des § 173 Abs. 3 SGB IX ab, so daß dann Antragsteller*innen zumindest den vorläufigen Kündigungsschutz als schwerbehinderter Mensch haben.
Gerne wird auch übersehen, daß die Erklärung des AG auch immer eine rechtlich belastbare Selbstbindung entfaltet. Ergreift also ein AG nach Abgabe der Stellungnahme arbeitsrechtliche Maßnahmen ggü. dem/der Antragsteller*in, obwohl der AG das Beschäftigungsverhältnis in seiner Stellungnahme als nicht gefährdet bezeichnet hat, hat er spätestens vor dem ArbG eine deutlich erhöhte Darstellungslast dahingehend, was sich denn seit Abgabe der Stellungnahme entscheidend geändert habe.
die Arbeitsagentur muss prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Gleichstellung überhaupt vorliegen und dazu eine Sachverhaltsaufklärung betreiben.
Dazu gehört idR auch die Befragung des AG. Dieser wird mit einem inhaltlich gleichen Fragenkatalog wie SBV und BR/PR befragt. Der AG erfährt nicht, wie der/die Antragsteller*in den Antrag begründet hat.
Da diese Sachverhaltsaufklärung Pflicht der AA ist, wird diese "erschwert" iSd § 66 Abs. 1 SGB I, wenn die Zustimmung zur Befragung verweigert wird. Für eine solche Verweigerung der Zustimmung sollten deswegen Gründe genannt werden, wenn nicht der AG bereits bei der AA "einschlägig" bekannt ist wie es zB in der Vergangenheit eine heute nicht mehr existierende Drogeriemarktkette war.
Dabei muss man/frau folgendes wissen:
Die Stellungnahme des AG alleine ist nicht ausschlaggebend. Auch wenn dieser angibt, daß keine Gefährdung vorliege, können SBV sowie BR/PR durch entsprechend fundierte Stellungnahmen sehr wohl erreichen, daß die Gleichstellung ausgesprochen wird.
Nach meiner Erfahrung warten die AAen nach Eingang des Antrages vor dem Versand der Befragung die 3-Wochen-Frist des § 173 Abs. 3 SGB IX ab, so daß dann Antragsteller*innen zumindest den vorläufigen Kündigungsschutz als schwerbehinderter Mensch haben.
Gerne wird auch übersehen, daß die Erklärung des AG auch immer eine rechtlich belastbare Selbstbindung entfaltet. Ergreift also ein AG nach Abgabe der Stellungnahme arbeitsrechtliche Maßnahmen ggü. dem/der Antragsteller*in, obwohl der AG das Beschäftigungsverhältnis in seiner Stellungnahme als nicht gefährdet bezeichnet hat, hat er spätestens vor dem ArbG eine deutlich erhöhte Darstellungslast dahingehend, was sich denn seit Abgabe der Stellungnahme entscheidend geändert habe.
&tschüß
Wolfgang
Wolfgang