Hallo,
wenn man nun als SB in seiner Bewerbung an eine Behörde seine SB angegeben hat und man in der Eingangsbestätigung o. g. liest, muss man das nun tun oder reicht weiterhin die Angabe der SB in der Bewerbung?
Scheint mir fast so, als wenn man sich somit quasi um die Pflicht drücken will, Bewerbungen vollständig lesen zu müssen.
Oder was meint Ihr, bitte?
Dankeschön.
LG
Wenn man Rechte bzgl. SB in Anspruch nehmen möchte, informieren Sie bitte unsere SBV
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matthias.günther
- Beiträge: 299
- Registriert: Mittwoch 2. Mai 2012, 14:41
Re: Wenn man Rechte bzgl. SB in Anspruch nehmen möchte, informieren Sie bitte unsere SBV
Hallo,
diese Aussage ist schlicht Unfug, denn die Informations- und Beteiligungspflichten des Arbeitgebers gegenüber der SBV bestehen kraft Gesetzes und sind vom Arbeitgeber zu erfüllen.
§ 164 Abs. 4 S. 4 SGB IX: "Über die Vermittlungsvorschläge und vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen haben die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung und die in § 176 genannten Vertretungen unmittelbar nach Eingang zu unterrichten"
§ 178 Abs. 2 S. 4 SGB IX: " Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht auf Beteiligung am Verfahren nach § 164 Absatz 1 und beim Vorliegen von Vermittlungsvorschlägen der Bundesagentur für Arbeit nach § 164 Absatz 1 oder von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an Vorstellungsgesprächen."
Der Arbeitgeber darf seine Pflichten gegenüber der SBV nicht an den Bewerber "auslagern".
diese Aussage ist schlicht Unfug, denn die Informations- und Beteiligungspflichten des Arbeitgebers gegenüber der SBV bestehen kraft Gesetzes und sind vom Arbeitgeber zu erfüllen.
§ 164 Abs. 4 S. 4 SGB IX: "Über die Vermittlungsvorschläge und vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen haben die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung und die in § 176 genannten Vertretungen unmittelbar nach Eingang zu unterrichten"
§ 178 Abs. 2 S. 4 SGB IX: " Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht auf Beteiligung am Verfahren nach § 164 Absatz 1 und beim Vorliegen von Vermittlungsvorschlägen der Bundesagentur für Arbeit nach § 164 Absatz 1 oder von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an Vorstellungsgesprächen."
Der Arbeitgeber darf seine Pflichten gegenüber der SBV nicht an den Bewerber "auslagern".
Wenn man Rechte bzgl. SB in Anspruch nehmen möchte, informieren Sie bitte unsere SBV
Klares nein, wie von Matthias Günther umfassend belegt. Davon steht nichts im Gesetz! Zudem entbindet es einen Arbeitgeber nicht von seiner Pflicht – auch »Personalrat« unmittelbar nach dem Eingang der Bewerbungen sbM zu unterrichten, wie schon geschrieben. Ob auch Personalrat hier Teilnahmerecht an Vorstellungsgesprächen hat, hängt vom jew. Personalvertretungsrecht ab. Gruß Jada Wasi